Laut einem Bericht der Verbraucherschutzzentrale sind mittlerweile 60 – 90 Prozent der versandten E-Mails Spam. Der Empfang von solchen unverlangten Werbemails und Newslettern ist für die Betroffenen nicht nur störend, sondern führt im geschäftlichen Bereich auch oft mittelbar zu finanziellen Einbußen. Die Aussortierung von Spam-Mails kann zeitraubend sein, da für den Empfänger nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist, ob eine Werbemail vorliegt, oder die betroffene E-Mail tatsächlich relevant ist. Aus diesem Grund setzen sich immer mehr Privatleute und Unternehmen hiergegen zur Wehr und lassen den Absender abmahnen. In einer solchen Abmahnung macht der Empfänger in der Regel einen Unterlassungsanspruch geltend und verlangt den Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Oft sind die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten allerdings überhöht und die freundlicherweise beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weitgehend. Daher sollte genau überlegt werden, ob die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben wird.


Wann kann eine Abmahnung bei Zusendung einer Werbemail oder eines Newsletters erfolgen

Grundsätzlich dürfen Werbemails und Newsletter nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Ein vermutetes Einverständnis des Empfängers, weil dessen Kontaktdaten in sozialen Netzwerken oder anderweitig öffentlich zugänglich sind, ist nicht ausreichend um Werbemails an diese Person zu versenden. Für den zulässigen Versand von Newslettern ist nach der Rechtsprechung das sog. “Double-Opt-In Verfahren” notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09). Hierzu muss der Empfänger sich zunächst in den E-Mail Verteiler eintragen und erhält daraufhin eine Bestätigungsmail. Erst nach Bestätigung dieser E-Mail durch den Empfänger ist die Zusendung eines Newsletters zulässig.

Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Werbemail bzw. der Newsletter an einen privaten Adressaten oder eine gewerbliche Email Adresse versandt wird. In beiden Fällen besteht ein Unterlassungsanspruch des Empfängers. Lediglich die Rechtsgrundlage kann sich unterscheiden. Der Unterlassungsanspruch wird bei Privatleuten und bei Unternehmen regelmäßig aus §§ 823, 1004 BGB hergeleitet. Der Versand einer unverlangten E-Mail an ein Unternehmen stellt in der Regel einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und kann daher einen Unterlassungsanspruch begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07). Soweit das Unternehmen, von dem die Werbemail oder der Newsletter stammt, mit dem Empfängerunternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, ist die Anspruchsgrundlage nicht dem BGB, sondern dem Wettbewerbsrecht zu entnehmen.


Unverlangt zugesandte Werbemail ausnahmsweise zulässig gemäß § 7 ABS. 2 NR. 3 UW

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann der unverlangte Versand von Werbemails unter folgenden Bedingungen zulässig sein, die gemeinsam vorliegen müssen:

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

Wenn die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt vorgenommen wird, entstehen zunächst Anwaltskosten für das außergerichtliche Vorgehen. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen unverlangt zugesendeter Werbemails oder eines Newsletters muss grundsätzlich der Versender tragen. Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der anhand den konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich bisher noch keine einheitliche Linie gefunden. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist, ob die Werbemail oder der Newsletter an einen privaten Adressaten oder an ein Unternehmen gesendet worden ist, und ob die Anspruchsgrundlage dem BGB oder dem Wettbewerbsrecht zu entnehmen ist. Das OLG Hamm mit Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13 hierzu weitere Kriterien aufgestellt. Zu beachten sei danach auch, ob ein Einzelfall vorliege oder ob es zu mehrfachen Übersendung von Werbemails kam, wie hoch der Beseitigungsaufwand des Empfängers sei und worin der Grund der Zustellung liege.

Für die Abmahnung bei Werbemails und Newslettern wird von der Rechtsprechung je nach Einzelfall einen Streitwert zwischen 100,00 € und 10.000,00 € angesetzt. Damit können die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung zwischen 83,54 € und 887,03 € liegen. Dies zeigt deutlich, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit für den Abgemahnten besteht und er sich nicht sicher sein kann, ob der von der Gegenseite in Ansatz gebrachte Streitwert angemessen ist.


Sie sind Unternehmer und wurden abgemahnt?

Es kommt auch immer wieder vor, dass Unternehmen wegen Newsletter abgemahnt werden, obwohl der Versand rechtmäßig erfolgte. So kann z.B. bei einer vorhergehenden Vertragsbeziehung einen solcher Newsletter widerrufsfähig zugestimmt worden sein. Oftmals neigen die Unternehmen dazu, eine rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und zahlen schweigend. Dies kommt den Unternehmen jedoch in vielen Fällen wesentlich teurer, als wenn Sie sich unter Zuhilfenahme eines kompetenten Anwalts zu Wehr gesetzt hätten.


Fazit

Bei unverlangter Zusendung von Werbemails und Newslettern kann dem Empfänger ein Unterlassungsanspruch gegen den Absender zustehen. Die anwaltlichen Kosten der Abmahnung kann dabei der Empfänger auch regelmäßig vom Versender ersetzt verlangen. Jedoch wird auch zu Unrecht wegen dem Versand von Werbemails und Newslettern abgemahnt. Hiergegen ist ebenso anwaltlich vorzugehen, um die Kosten zu begrenzen oder die Abmahnung vollständig zurückzuweisen.

Füllt sich Ihr Postfach regelmäßig mit Werbemails und Newslettern oder haben Sie eine Abmahnung wegen der Zusendung einer Werbemail oder Newsletter erhalten? In beiden Fällen können wir Ihnen gerne behilflich sein. Kontaktieren Sie uns, um eine Ersteinschätzung in Ihrer Angelegenheit einzuholen. Wir werden Ihnen die Erfolgsaussichten erläutern und zusammen mit Ihnen abwägen, ob und welches Vorgehen für Sie in Frage kommt.