Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter dulden muss:

Mit Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14; VIII ZR 290/14 hat der Bundesgerichtshof in 2 Fällen entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter dulden muss.

In den beiden streitigen Fällen hatten die Vermieter, zum einen eine Wohnungsbaugesellschaft und zum anderen eine Wohnungsbaugenossenschaft, einen Beschluss gefasst, dass in den Wohnungen der Mieter Rauchmelder eingebaut werden sollten. Die jeweiligen Mieter hatten dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie bereits selbst Rauchmelder installiert hätten.

Der Bundesgerichtshof hat nun höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei dem Einbau von Rauchmeldern um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 555b Nummer 4 und 5 BGB handelt. Demnach wird durch die einheitliche Installation der Rauchmelder zum einen der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, als auch die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert.

Entscheidend ist nach dem BGH dabei, dass die übrigen Rauchmelder im Gebäude einheitlich sind und damit sowohl von den technischen Voraussetzungen aber gerade auch in der Wartung identisch sind. Die Mieter haben den Einbau von neuen Rauchmeldern daher auch dann zu dulden, wenn sie bereits selbst Rauchmelder eingebaut haben, da durch identische Geräte ein hohes Maß an Sicherheit hergestellt wird. Dies könne nicht oder nur schwieriger gewährleistet werden, wenn es in den einzelnen Einheiten unterschiedliche Geräte gebe. Daher handelt es sich aus diesem Grund um eine nachhaltige Verbesserung der Mietsache.

Zudem ergibt sich für den Vermieter eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern gemäß dem § 49 Abs. 7 BauO NRW. Zudem besteht eine Duldungspflicht auch aus dem § 555b Nummer 6 BGB, da die Pflicht zum Einbau durch den Vermieter auf Umstände zurückzuführen ist, die dieser selbst nicht beeinflussen kann.


Was bedeutet dies für den Mieter?

Auch der Einbau von Rauchmeldern stellt eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB dar und muss durch den Mieter geduldet werden, selbst wenn er bereits eigene Rauchmelder eingebaut hat. Dieses Urteil ist aber nicht auf generelle Modernisierungsmaßnahmen anwendbar.

Wenn Sie Fragen zur Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen oder Umbauten haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir sind Ihr kompetenter Partner in Mietangelegenheiten.