In Zeiten der digitalen Fotografie ist die Versuchung für viele groß, ein Foto eines Dritten per copy und paste auf der eigenen Webseite, dem Blog, Onlineshop oder anderweitig im Internet zu veröffentlichen. Das durch die Verwendung des fremden Fotos geschützte Rechte des Urhebers verletzt werden und eine Abmahnung droht, scheint vielen nicht klar zu sein. Viele Internetnutzer gehen davon aus, dass ein Foto im Internet nicht nur frei zugänglich, sondern auch kostenlos nutzbar sei.

Tatsächlich ist jedes Foto geschützt. Von diesem Grundsatz sollten Sie ausgehen, wenn Sie ein Foto im Internet nutzen wollen. Auch beim scheinbar sicheren Erwerb eines Fotos bei den bekannten Foto-Agenturen wie Getty Images, Corbis, Shutterstock, Fotolia oder der Nutzung von Fotos, die durch eine sog. creative commons license geschützt sind, kann es schnell zu Rechtsverstößen kommen, die zu einer Abmahnung führen.
Sobald wegen dem geschützten Foto die Abmahnung eines Rechtsanwalts eingeht, mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und den Lizenz-Schaden und die Anwaltskosten zu begleichen, sind viele Betroffene zunächst überrascht von der Höhe der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzforderungen.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Seite “Rechtsanwalt für Urheberrecht”.

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Privatpersonen und Unternehmen im Urheberrecht. Unsere Anwälte für Urheberrecht sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch Videokonferenzen an. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unser Rechtsanwälte für Urheberrecht.

Häufige Fragen unserer Mandanten zu Foto-Abmahnungen:

Ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt?

Fotos sind Lichtbilder im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Ein Foto wird demnach als Lichtbild gemäß § 72 Abs. 1 UrhG in jeglicher Form geschützt. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei dem betreffenden Foto um einen einfachen Schnappschuss oder um ein professionell erstelltes Foto handelt. Grundsätzlich gilt: Fälle, in denen einem Foto der urheberrechtliche Schutz (mangels Vorliegen der entsprechenden Schöpfungshöhe) versagt wird, sind eher selten anzutreffen.
Zu beachten ist auch, dass Zeichnungen, Grafiken und Landkarten in der Regel auch urheberrechtlich geschützt sind. Avatare und Titelfotos auf den sozialen Plattformen wie Facebook verlieren ihren urheberrechtlichen Schutz nicht bereits dadurch, dass Sie einer breiten Masse zur Ansicht bereitgestellt werden. Sie dürfen daher selbstverständlich auch nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet werden.


Wie entsteht ein Urheberrecht an einem Foto?

Das Urheberrecht an einem Foto entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem der Fotograf den Auslöser betätigt hat. Damit ein urheberrechtlicher Schutz besteht, ist es nicht erforderlich das Foto offiziell eintragen zu lassen, oder es mit einem Copyright © Symbol zu kennzeichnen. Das Copyright Symbol dient lediglich dazu, um auf ein bestehendes Urheberrecht hinzuweisen. Zudem kann die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG auf das Copyright Symbol gestützt werden (vgl. LG Frankfurt (Urt. v. 20.02.2008, Az 2-06 O 247/07, 2/06 O 247/07, 2-6 O 247/07, 2/6 O 247/07).


Wie kann der Abmahnende die Urheberschaft an dem Foto nachweisen?

Die Urheberschaft an einem Foto kann auf verschiedene Arten bewiesen werden. Der tragfähigste Beweis ist allerdings die Vorlage einer hochauflösenden Original-Datei oder der Negative (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08). Soweit der vermeintliche Urheber nicht nachweisen kann, dass er die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Foto hat, sind die in der Abmahnung geltend gemachten Forderungen hinfällig.


Soll ich die der urheberrechtlichen Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Der Abmahnung ist in der Regel eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls ohne weiteres unterschreiben. Oftmals sind die Unterlassungserklärungen nämlich fehlerhaft oder zu weit gefasst. Wenn Sie nun die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, kann dies unter Umständen als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden – mit der Folge, dass der Abmahnende seine Ansprüche aufgrund des abgegebenen Schuldanerkenntnisses leichter gegen Sie durchsetzen kann. Nehmen Sie daher bei Erhalt einer Abmahnung frühzeitig Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt auf. Bei Verstreichen der in der Abmahnung gesetzten Frist kann Ihnen ansonsten ein teures einstweiliges Verfügungs- und Klageverfahren drohen.


Soll ich die in der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezahlen?

Wir raten davon ab, vorschnell die in der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Oft sind die Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten überhöht und entbehren jeglicher Grundlage. Die Berechnung der Höhe des Lizenz-Schadensersatzes muss nämlich stets unter Zugrundelegung der hierzu entwickelten Rechtsprechung und unter Zuhilfenahme der einschlägigen Richtlinien für jeden Einzelfall ermittelt werden. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, der in der Abmahnung nicht selten zu hoch angesetzt wird.