Höhe der Abfindung

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Höhe der Abfindung

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Entgegen einer weit verbreiteten Annahme steht Arbeitnehmern bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zu. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer die Zahlung einer solchen Geldleistung beanspruchen können. So können sich anspruchsbegründende Abfindungsregelungen in Sozialplänen, in Tarifverträgen, in Geschäftsführerverträgen oder auch in Arbeitsverträgen finden. Zudem können die Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages freiwillig eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen.

Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern einen kompetenten und engagierten Rechtbeistand an. Ganz gleich, ob es um die Bestimmung der Abfindungshöhe, die ordnungsgemäße Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder ein anderes arbeitsrechtlich relevantes Anliegen geht – unser Team steht Ihnen mit seiner hervorragenden Expertise und langjähriger Erfahrung jederzeit zur Seite. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Bichat und Jens Schmidt, gewährleisten Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen, um arbeitsrechtlich stets auf der sicheren Seite zu sein. Wir setzen uns für Sie ein!

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Anspruch auf Abfindung aus dem Kündigungsschutzgesetz

Schließlich kann im Rahmen von § 1a des Kündigungsschutzgesetzes unter den folgenden Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch entstehen:

  • Der Arbeitgeber spricht eine betriebsbedingte Kündigung aus.
  • Der Arbeitgeber weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung gemäß § 1a KSchG beanspruchen kann.
  • Der Arbeitnehmer erhebt bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage.

In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer gemäß § 1a KSchG automatisch einen Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wobei Bruchteile von Jahren von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden.

Abfindung nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage verschafft gekündigten Arbeitnehmern ebenfalls keinen Anspruch auf Abfindung, da sie auf die gerichtliche Feststellung gerichtet ist, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Allerdings ist der Kündigungsschutzprozess stark auf eine gütliche Streitbeilegung ausgelegt. So wurde etwa im Jahr 2014 rund die Hälfte aller Kündigungsschutzklagen durch einen Vergleich beendet (siehe: Statistik zur Arbeitsgerichtsbarkeit 2014). Je besser die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind, umso eher wird der Arbeitgeber dazu bereit sein, “freiwillig” eine Abfindung zu zahlen, um das finanzielle Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden. Denn insbesondere bei langer Verfahrensdauer besteht die Gefahr, bei einem Sieg des Arbeitnehmers den Lohn für die Zeit nachzahlen zu müssen, während welcher der Arbeitnehmer aufgrund seiner Kündigung nicht gearbeitet hat.

Theoretisch – aber in der Praxis selten – ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber gemäß §§ 9, 10 KSchG zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird. Dies ist dann der Fall,

  • wenn die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, und
  • wenn dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (etwa bei herabwürdigenden Äußerungen des Arbeitgebers im Prozess).

Insgesamt sind die Aussichten, eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess zugesprochen zu bekommen, als gut einzuschätzen.

Höhe der Abfindung

In welcher Höhe die Abfindung vom Arbeitsgericht vorgeschlagen wird, richtet sich vor allem nach den Erfolgsaussichten der Klage, der Beschäftigungsdauer und dem Verdienst des Arbeitnehmers. Die Höhe der vorgeschlagenen Abfindung variiert in der Regel zwischen einem halben bis vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In Einzelfällen kann unter Umständen aber auch eine höhere Abfindung ausgehandelt werden.

Die Zahlung einer Abfindung hat grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Abfindung im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags vereinbart wurde. In diesem Fall tritt möglicherweise eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein.

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