Zu den Einzelheiten der manipulierten Abgassoftware:

VW musste mittlerweile eingestehen und zugeben, dass firmenintern die Software zur Steuerung der Abgase so eingestellt wurde, dass die Software die typische Prüfstandsituation erkennt und in diesen Fällen erheblich weniger Emissionen ausstößt als im normalen Fahrbetrieb. Während des normalen Fahrbetriebes sollen die ausgestoßenen Emissionen den zulässigen Grenzwert um das 10 bis 40 fache übersteigen.

Laut VW sind von der Abgasmanipulation alle Dieselmotormodelle des Typs VW EA189 betroffen. Dieselmotoren mit manipulierter Abgassoftware wurden sowohl bei VW selbst, aber gerade auch bei den Tochterfirmen von VW, nämlich Audi, Skoda und Seat verbaut.

Nach ersten Einschätzungen von VW stehen unter anderem folgende Modelle im Fokus:

Audi: A1, A3 8P, A3 8V, A4 B8, A5, A6 C6 Variation: Facelift, A6 C7, Q3, Q5, TT 8J+

Škoda: Fabia II, Rapid, Roomster, Octavia II, Superb II, Yeti

Seat: Leon II, Toledo III, Toledo IV, Exeo, Altea und Altea XL, Alhambra II

Volkswagen: Polo V, Golf VI, Golf Plus, Jetta VI, Beetle, Passat B7, CC, Touran I, Sharan II, Tiguan, Scirocco, Amarok, Caddy, T5

Betroffen sind nach ersten Schätzungen ca. 11 Millionen Fahrzeuge weltweit und davon mindestens 2,8 Millionen Fahrzeuge alleine in Deutschland.

VW selbst hat mittlerweile reagiert und entsprechende Personalentscheidungen getroffen. Die Verantwortlichen mussten zumindest teilweise ihren Posten räumen.

Nach dem Verfall der VW-Aktie infolge des Skandals rund um die Manipulation der Abgassoftware und den drohenden Schadensersatzklagen der betroffenen Käufer will VW zunächst 6,5 Milliarden zur Abgeltung aller geltend gemachten Ansprüche zurückstellen. Ob dies ausreichen wird, darf dahingestellt bleiben. Es zeigt aber zum einen deutlich, welches Ausmaß der Abgasskandal hat und zum anderen, dass VW sich seiner Schuld und seines Fehlers bewusst ist.

VW Abglasskandal Schadensersatz

Rechtslage für deutsche Käufer:

Für alle Käufer von Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat stellt sich die Frage, ob und welche Rechte ihnen in dem Fall einer manipulierten Abgassoftware zustehen.

Wir klären Sie vorab über die geltende Rechtslage auf:

Der Verkäufer hat Ihnen als Käufer die Sache gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie die „vereinbarte Beschaffenheit“ hat.

Weiter ist die Sache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann mangelfrei, wenn „sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“. Dazu zählen gerade auch „Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers […] oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann“.

Nach der geltenden Rechtslage stehen den deutschen Käufern auch nach deutschem Kaufrecht Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäufer der Fahrzeuge von VW, Audi, Seat oder auch Skoda zu, sofern der Käufer von der manipulierten Software betroffen ist.

Den Käufern stehen die in § 437 BGB genannten Rechte zu. Diese sind:

  1. das Recht auf Nacherfüllung
  2. das Recht auf Rücktritt bzw. Minderung
  3. das Recht auf Schadensersatz

Folge für Käufer:

Die alles entscheidende Frage ist, ob auch Ihr Fahrzeug von einer manipulierten Abgassoftware betroffen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und setzen Ihr Recht auf ein mangelfreies Dieselfahrzeug durch. Gerne beraten wir Sie auch zu den Voraussetzungen eines Rücktritts- oder Schadensersatzanspruchs.

 

Update (02.06.2016): Rechtsschutzversicherungen verweigern regelmäßig die Kostenübernahme im Abgasskandal

Häufig werden wir damit konfrontiert, dass die Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme im Abgasskandal gegenüber den Versicherungsnehmern ablehnen. Hierfür werden unter anderem folgende Argumente aufgeführt:

  • „Es bestehen keine hinreichen Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer.“
  • „Die zweijährige Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag ist abgelaufen. Aufgrund des Fristablaufs können daher keine Rechte mehr aus dem Kaufvertrag geltend gemacht werden.“
  • „Eine Zurechnung der Täuschung des VW-Konzerns an den Verkäufer ist nicht zu erkennen. Der Hersteller ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der eine Sache an seinen Kunden verkauft. Einen Fehler des Herstellers muss sich der Verkäufer daher nicht zurechnen lassen.“
  • Auch für die Anfechtung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer wird teilweise die Deckungszusage nicht erteilt, da nicht ersichtlich sei, welche Täuschungshandlung dem Händler vorgeworfen werden solle. Der Händler habe nämlich keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Eine Zurechnung des Konzernwissens finde nicht statt, da der Händler als selbständige juristische Person tätig werde.
  • „Dem Versicherungsnehmer dürfte ein Abwarten bis zur Durchführung der Nachbesserungsaktion zumutbar sein.“
  • „Nach den Entscheidungen des LG Münster und des LG Bochum (Pressemitteilung vom 16.03.2016) liegt kein zur Rückabwicklung berechtigender Mangel vor.“

Aufgrund „mangelnder Erfolgsaussichten“ verweisen Rechtsschutzversicherungen gerne auf die Möglichkeit einer begründeten Stellungnahme nach § 18 Abs. 1 b, 2 ARB 2006. Hiervon sollten Sie auch dringend Gebrauch machen, wenn Ihnen die Kostenübernahme verweigert wird. Sämtliche oben aufgeführten Argumente konnten wir bislang durch fundierte juristische Argumente aushebeln. In nahezu allen von uns bearbeiteten Abgasskandal-Fällen wurde die Deckungszusage durch die jeweilige Rechtsschutzversicherung nach unserer Deckungsanfrage erteilt.

Lassen Sie sich von den Rechtsschutzversicherungen nicht verunsichern! Es handelt sich bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen um klassisches Vertragsrecht, dass in nahezu allen Rechtsschutzversicherungen mitversichert ist.

 

Update (25.05.2016): LG München – Erste Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Käufers erfolgreich

Das Landgericht (LG) München (Urt. v. 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15 – Urteil im Volltext hier*) hat der Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch auf Ersatz seiner zusätzlichen Kosten stattgegeben. Der geringe Schadstoffausstoß des Fahrzeuges soll nach Ansicht des Gerichts zwischen den Parteien vereinbart gewesen sein und für den Käufer ein maßgebliches Kaufargument. Das Autohaus müsse sich das Wissen über die manipulierten Abgaswerte seitens VW zurechnen lassen.

Nach Erklärung des Verkäufers im Prozess solle die Mängelbeseitigung der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge frühestens am 26. September 2016 beginnen. Eine Frist von über einem halben Jahr hielt das Gericht  “auf keinen Fall mehr für angemessen”. Das Urteil des Landgerichts zeigt deutlich auf, dass vertretbare Argumente für die Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen bestehen. Ein Abwarten der Mängelbeseitigung ist auch nach unserer Ansicht in den meisten Fällen unzumutbar. Warten Sie deshalb nicht weiter ab, sondern setzen Sie Ihre Ansprüche mit professioneller Hilfe durch.

Update (31.01.2016): Deutsche Umwelthilfe klagt gegen das Kraftfahrtbundesamt

Die Deutsche Umwelthilfe hat nun Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt eingelegt. Die Umwelthilfe will damit erreichen, dass im Abgasskandal mehr Transparenz hergestellt wird, was besonders für die Halter der manipulierten Fahrzeuge äußerst wichtig ist. Die Klage hat zum Ziel, das Kraftfahrtbundesamt dazu zu verpflichten, dass es Einsicht in die Rückrufanordnung im Skandal um VW Abgasmanipulation, sowie den gesamten dazu vorliegenden Schriftverkehr gewährt.

Nach dem das Kraftfahrtbundesamt bereits Ende letzten Jahres der geplanten Rückrufaktion von VW an den 2,4 Millionen von der Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeugen zugestimmt hat, sind nach und nach einige Details dazu bekannt geworden, so z.B., dass bei einigen Fahrzeugen ein zusätzliches Bauteil in den Motor gesetzt werden soll (siehe Update vom 16.01.2016). Es gibt jedoch auch immer noch einige wichtige Fragen rund um die Abgasmanipulation, die weder VW noch das Kraftfahrtbundesamt bisher beantwortet hat. So ist nicht geklärt, ob durch die Nachrüstung der Fahrzeuge, an denen VW die Abgasmanipulation durchführte, Veränderungen des Spritverbrauchs oder von Leistungs- und Emissionswerten zu erwarten sind. Das könnte zu der für VW Kunden ungünstigen Folge führen, dass durch den Versuch die durch die Abgasmanipulation an den Fahrzeugen entstandenen Mängel zu beheben, neue erst entstehen. Damit könnten erhebliche Probleme auf die Halter der manipulierten Fahrzeuge zukommen. Sollten sich durch die Veränderungen am Motor der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge die Leistung oder der Verbrauch verschlechtern, so hat der Halter in dem Falle, dass bis zur Nachbesserung die Gewährleistung für den ursprünglichen Mangel verfristet ist, keine Ansprüche mehr gegen seinen Händler wegen der neuen Mängel an seinem Fahrzeug. Während der Nachbesserung ist die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, sie beginnt nicht neu zu laufen (BGH Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Auch wenn sich ihr Händler und/oder VW sich bereit erklärt im Zuge der Abgasmanipulation auf die Einrede der Verjährung bei den betroffenen Fahrzeugen zu verzichten, so erscheint es äußerst fraglich, ob auch bei neu entstandenen Mängeln, wie einer verschlechterten Leistung, so kulant zeigen werden.

Wenn Sie Halter eines der von der Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeuge sind, so kann eine frühzeitige Rechtsberatung zur Sicherung Ihrer Ansprüche lohnenswert sein. Wir bieten Ihnen eine kompetente Beratung im gesamten Bundesgebiet zu allen Problemen die die Abgasmanipulation aufwirft. Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie einfach das Kontaktformular nutzen oder auch gerne telefonisch mit uns in Verbindung treten.

Update (19.01.16): Kraftfahrtbundesamt stimmt Maßnahme zur Nachbesserung im Abgasskandal zu

Nachdem VW dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) eine technische Maßnahme vorgestellt hat, mit der die vom Abgasskandal betroffenen EA 189 Dieselmotoren zukünftig die Abgaswerte einhalten sollen, hat das Kraftfahrtbundesamt der Nachbesserung mit dem entsprechenden Bauteil zugestimmt. Mit Beschluss dieser Maßnahme und der Ankündigung der schnellstmöglichen Umsetzung nehmen die Pläne von Volkswagen beim Rückruf der 2,4 Millionen vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge konkrete Züge an.

Die Nachbesserung an den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen, soll bei den 1,2- und 2,0-Liter-Aggregaten in Form eines Software-Updates erfolgen. Bei den 1,6 Liter Aggregaten wird zusätzlich zu dem Software-Update noch ein neues Bauteil in den Motor gesetzt. Die Rückrufaktion soll sich dabei nach Angaben von VW über das gesamte Jahr 2016 hinziehen und in mehrere Wellen jeweils nach Art des Motors aufgeteilt werden.

Damit wird erneut deutlich, dass auf VW und auch die vom Abgasskandal betroffenen Kunden noch einiges zukommt. Besonders durch die noch nicht wirklich abzusehende Länge, denn gerade für die Nachbesserungen, die den Einbau eines neuen Bauteils erfordern, wird eine große Werkstattkapazität nötig sein, um das Vorhaben, wie von VW geplant, durchzuführen. Dass es am Ende länger dauern oder andere Probleme auftreten könnten, ist daher nicht auszuschließen. Damit stellt sich nicht nun erneut das bereits bekannte Problem der Verjährung noch bestehender Ansprüche. VW Kunden, die vom Abgasskandal betroffen sind, sollten sich im Falle der Nachbesserung an ihrem Wagen auch über mögliche Mobilitätseinschränkungen Gedanken machen. Auch in diesem Fall gibt es rechtliche Wege Kosten für nötige Ersatzmobilität geltend zu machen oder durch Mobilitätseinschränkungen entstandene Schäden zu kompensieren.

Sollten Sie vom Abgasskandal betroffen sein, so bieten wir Ihnen bundesweit kompetente rechtliche Beratung zu allen Fragen rund um das Thema. Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie einfach das Kontaktformular nutzen oder auch gerne telefonisch mit uns in Verbindung treten.

Update (27.10.15): VW-Abgasmanipulation – Verjährung der Ansprüche

Wie Volkswagen nun mitteilte, soll die geplante Rückrufaktion erst 2016 beginnen. Beachten sollten die betroffenen Käufer allerdings, dass mit jedem Tag, der bis dahin vergeht, die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Verkäufer und der Volkswagen AG droht. Nachfolgend erfahren Sie, wann Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bzw. der Volkswagen AG verjähren und wie Sie gegen die Verjährung vorgehen können.

I. Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Verkäufer

1. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Grundsätzlich gilt, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 438 Abs.2 BGB mit der Ablieferung der Sache.

2. Verjährung bei arglistiger Täuschung

Etwas anderes gilt in den Fällen einer arglistigen Täuschung.

Das Recht Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, verjährt in den Fällen einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 438 Abs. 3 BGB entsprechend den allgemeinen Verjährungsregeln. Nach den allgemeinen Verjährungsregeln im Sinne der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ihre Ansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Ende des Jahres in dem, 1.der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Die Verjährungsfrist beginnt demnach nur dann zu laufen, wenn die Voraussetzungen des § 195 Abs. 1, Nr. 1 und 2 kumulativ nebeneinander erfüllt sind. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er vom Gläubiger geltend gemacht werden kann. Die Gewährleistungsansprüche hätten zwar bereits bei Ablieferung geltend gemacht werden können, da die betroffenen Fahrzeuge von Anfang an mangelhaft waren. Die Käufer allerdings haben erst im September 2015 von dem Abgasskandal und damit von den anspruchsbegründenden Umständen erfahren, weshalb die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2015 beginnt zu laufen. Nach unserer Rechtsansicht verjähren die Gewährleistungsansprüche damit am 31.12.2018.

Damit steht Ihnen das Recht auf Geltendmachung von Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüchen nach unserer Rechtsauffassung auch dann noch zu, wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits vor zwei oder mehr Jahren gekauft haben. Der Käufer ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle einer arglistigen Täuschung besonders schutzwürdig.

Die Einordnung des Vorgehens des VW-Konzerns im Zuge der manipulierten Abgassoftware (VW, Audi, Skoda und Seat) dürfte unstreitig eine arglistige Täuschung sein. Die entscheidende Frage ist hierbei, ob sich Ihr Verkäufer das Vorgehen des VW-Konzerns wird zurechnen lassen müssen. Aus unserer Sicht wird dies mit einem klaren JA zu beantworten sein! Der Verkäufer muss sich laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) das Verhalten desjenigen zurechnen lassen, zu dem der Verkäufer besonders enge Beziehungen pflegt oder eine Zurechnung aufgrund sonstiger besonderer Umstände dem Gebot von Treu und Glauben billig erscheint.

Aus unserer Sicht gibt es wohl kaum eine engere Beziehung als zwischen Autohaus und Fahrzeughersteller. Zudem dürfte auch aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Zurechnung zwingend zu erfolgen haben, da ansonsten der Käufer die Konsequenzen des VW-Abgasskandals zu tragen hätte. Letzteres wäre wohl die Spitze des Eisberges und würde den Käufer unangemessen benachteiligen und gegen das Gebot von Treu und Glauben aus § 242 BGB verstoßen.

II. Verjährung der Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB

Bei deliktischen Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Gläubigers Kenntnis erlangt hat.

In Betracht kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch der betroffenen Käufer gemäß § 826 BGB gegenüber der VOLKSWAGEN AG. Voraussetzung hierfür ist, dass in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt worden ist. Nach dem derzeitigen Stand der Lage ist davon auszugehen, dass der VW-Vorstand die durch die manipulierte Software entstehenden Schäden vorsätzlich in Kauf genommen und sich bewusst gegen die Käuferinteressen und für die Steigerung ihres Profits entschieden hat.

Einleitung rechtlicher Schritte, um die Verjährung der Ansprüche zu verhindern

Um eine drohende Verjährung zu verhindern, sollten Sie sich daher nicht hinhalten lassen und unverzüglich Ihre Rechte geltend machen. Dabei bestehen verschiedene Möglichkeiten die Verjährung zu verhindern. In der Regel setzen wir für unserer Mandanten gegenüber dem jeweiligen Verkäufer eine Frist, innerhalb dessen der Verkäufer sich verpflichten soll auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Soweit der Verkäufer hierauf nicht reagiert, besteht die Möglichkeit, die Verjährung durch Rechtverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 BGB zu hemmen. In Betracht kommen dabei insbesondere:

a) Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,

b) Bekanntgabe der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

c) Klageerhebung

Wir empfehlen Ihnen dringend zu prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und die Verjährung der Ansprüche im Auge zu behalten. Volkswagen hat hierzu eine Webseite eingerichtet, auf der Sie einsehen können, ob Ihr Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist:

info.volkswagen.de/de/de/home.html?tab=check-own-car

Ist Ihr Fahrzeug von der Abgasmanipulation betroffen?

Dann sollten Sie nicht weiter zögern und Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bzw. Volkswagen geltend machen. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel die Sachverständigen- und Prozesskosten tragen. Gerne übernehmen wir für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Bei einer Zusage können Sie sich ohne Kostenrisiko von uns vertreten lassen.

Update (15.10.15): VW-Abgasmanipulation Zwangs-Rückruf von 2,4 Mio betroffenen Diesel-Fahrzeugen

Am 15.10.2015 geht es in Sachen VW-Abgasskandal in die nächste Runde: Das Kraftfahrt-Bundesamt hat dem Plan des VW-Konzerns auf eine freiwillige Rückrufaktion der manipulierten Diesel-Fahrzeuge einen Riegel vorgeschoben. Das Amt verpflichtet VW zum zwangsweisen Rückruf aller manipulierten Diesel-Fahrzeuge. Nach ersten Informationen soll der Rückruf im Januar 2016 beginnen. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt hält die manipulierte Abgassoftware für illegal, da es sich um eine nach dem deutschen Recht „unzulässige Abschalteinrichtung“ handele.

Von dem zwangsweisen Rückruf sollen alle Euro-5-Dieselmotoren der Größe 2 Liter, 1,6 Liter und 1,2 Liter Hubraum betroffen sein. VW gerät nun in Folge des Abgasskandals auch in Deutschland immer weiter unter Druck. Viele der betroffenen Käufer fragen sich nun, was das eigentlich für sie bedeutet. Das Ausmaß der Manipulation und die Folgen des Abgasskandals rund um VW sind kaum abzuschätzen. Wir raten den Betroffenen des Abgasskandals dringend dazu, sich alle rechtlichen Optionen offenzuhalten und rechtzeitig zu reagieren, um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern.

Wir nehmen Ihre Rechte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich wahr und setzen uns für Ihr Recht auf ein mangelfreies Diesel-Fahrzeug ein. Profitieren auch Sie, wie bereits viele andere Betroffene des VW Abgasskandals, von unserer Kompetenz! Wir übernehmen für Sie und in Ihrem Interesse die bundesweite Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Update (09.10.2015): VW-Abgasmanipulation: Erste Käuferin aus Deutschland klagt auf Schadensersatz

Uns erreichen immer mehr Anrufe von besorgten und verärgerten Autokäufern. Wir informieren Sie daher über aktuelle Informationen rund um den Abgasskandal:

Mittlerweile hat auch in Deutschland die erste Käuferin eines VW Dieselfahrzeuges infolge des Abgasskandals Klage gegen den Verkäufer eingereicht. Die Klägerin macht geltend, dass sie von dem Abgasskandal und der manipulierten Software betroffen sei. Sie habe sich bei Abschluss des Kaufvertrages gerade bewusst für das betroffene Fahrzeug entschieden, da dies umweltfreundlich und sparsam sein sollte. Da dies nach Ihrer  Auffassung nun offensichtlich nicht mehr so sei, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz sowie Rückabwicklung. Eine Nacherfüllung lehnt die Klägerin ab, da sie dies für unzumutbar halte. Sollte dies auch Ihrer Ansicht entsprechen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun&Elseven setzten sich für Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz ein. Wir stehen in engem Kontakt zu einer Vielzahl von betroffenen Käufern und beraten Sie unverbindlich und kostenlos über Ihre Rechte. Wir sind Ihr Ansprechpartner bei der Geltendmachung von Nacherfüllungs-, Rücktritts- und Schadensersatzansprüchen rund um den Abgasskandal bei VW.

 

VW-Abgasskandal Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tim Schlun

Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Abgasskandal

Tel: 0241 4757140
info@se-legal.de