Das Verfahren zum Brexit läuft. Am 30. März 2019 wird die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union enden. Das geplante Austrittsabkommen sieht jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem Unionsrecht weiter auf das und im Vereinigten Königreich anzuwenden ist. Das wirft auch Fragen im deutschen Recht auf, und zwar in den Bereichen, in denen das Gesetz die Mitgliedschaft in der Europäischen Union voraussetzt. Wie werden das Vereinigte Königreich und seine Staatsbürger in der Übergangsphase rechtlich behandelt?  Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 29. Oktober 2018 soll nun als Übergangsregelung für den Brexit Rechtsklarheit schaffen.


Bis Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich als EU-Mitgliedsstaat behandelt

Nach dem Entwurf für das sogenannte Brexitübergangsgesetz sollen sämtliche Regelungen im Bundesrecht, die sich auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beziehen, auch weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten.

Ausnahmen

Bestimmungen des Grundgesetzes sind nicht erfasst. Konkret bedeutet das:

  • Deutsche können ab Beginn des Übergangszeitraums nicht mehr an das Vereinigte Königreich ausgeliefert werden.
  • Das Vereinigte Königreich nicht mehr automatisch als sicherer Drittstaat für Asylbewerber, sondern muss einfachgesetzlich dazu erklärt werden.

Auch Bestimmungen im Europawahlgesetz zugunsten von EU-Bürgern sollen bereits ab dem Austrittszeitpunkt nicht länger für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten. Sie sind, auch wenn sie in Deutschland ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, bereits ab dem 30. März 2019 nicht länger wahlberechtigt. Umgekehrt dürfen auch Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, nicht länger an den Europawahlen teilnehmen.

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Günstigere Übergangsregeln für Einbürgerungsanträge

Eine besondere Regelung soll zugunsten von britischen und deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gelten in Deutschland grundsätzlich folgende Regelungen:

  • Für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz gilt in Deutschland, dass sie ihre Staatsbürgerschaft nicht aufgeben müssen, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben – die sogenannte Mehrstaatigkeit ist erlaubt. Angehörige von Drittstaaten jedoch genießen dieses Privileg nicht. Für sie gilt: Um sich in Deutschland einbürgen zu lassen, müssen sie grundsätzlich ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgeben.
  • Umgekehrt können Deutsche, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats erhalten möchten, ihre Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht beibehalten.
    Deutsche, die Bürger eines Drittstaats werden wollen, verlieren ihre deutsche Staatsbürgschaft, wenn sie keine vorherige Beibehaltungsgenehmigung einholen.

Bislang zählt Großbritannien noch zu den EU-Mitgliedsstaaten. Nach Ablauf der geplanten Übergangsphase, das heißt ab dem 1. Januar 2021, gelten Staatsangehörige Großbritanniens und Nordirlands jedoch als Angehörige von Drittstaaten. Stellen sie nach Ablauf der Übergangsphase einen Antrag, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, müssen sie daher ihre eigene aufgeben. Doch was gilt, wenn ein britischer bzw. deutscher Staatsbürger seinen Antrag auf Staatsbürgerschaft während der Übergangsphase, d.h. vor dem 31. Dezember 2020 stellt?


Aktuelle Rechtslage bezüglich Einbürger während des Brexits

Bislang gelten hier allgemeine verfahrensrechtliche Regelungen: So findet das Recht Anwendung, das zum  Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einbürgerung gilt.
Entscheidet die Behörde bis zum 31. Dezember 2020, so werden Bürger des Vereinigten Königreichs noch als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats behandelt und können ihre britische Staatsbürgerschaft beibehalten.

  • Entscheidet die Behörde jedoch erst am 1. Januar 2021 oder später, so gelten Bürger des Vereinigten Königreichs als Staatsangehörige von Drittstaaten. Um Bürger des deutschen Staats zu werden, müssen sie ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben.

Dieser Umstand bringt für viele Antragsteller aber erhebliche Unsicherheiten mit sich: Für sie ist nicht abschätzbar, wie viel Zeit die Bearbeitung ihres Antrags in Anspruch nimmt. Im Fall einer langen Bearbeitungsdauer besteht für sie das Risiko, dass die Behörde über ihren Antrag erst nach dem 31. Dezember 2020 entscheidet.


Rechtslage nach dem Erlass des Brexitübergangsgesetzes

Die Brexit Übergangsregeln schaffen für diesen Fall Klarheit. Einbürgerungsbewerber soll nicht die Last langer behördlicher Bearbeitungszeiten tragen. Es gilt damit:

  • Britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, werden wie Mitglieder eines EU-Staats behandelt. Das heißt: Sie können ihre britische Staatsbürgerschaft beibehalten und die deutsche Staatsbürgerschaft zusätzlich erwerben.
  • Deutsche Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben, müssen keine vorherige Beibehaltungsgenehmigung einholen, um ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu behalten.

Zwingend erforderlich ist allerdings in beiden Fällen, dass alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen bis zum 31. Dezember 2020 erfüllt waren und im Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind. Die Verabschiedung des Brexitübergangsgesetzes steht noch aus. Es ist allerdings zu erwarten, dass es innerhalb der nächsten Wochen in Kraft tritt.