Die deutsche Wirtschaft kämpft nach wie vor mit den Folgen der Corona-Pandemie und den durch den Ukraine-Krieg bedingten Lieferengpässen sowie der drohenden Energiekrise. Dank zahlreicher staatlicher Hilfsmaßnahmen in der Coronakrise gelang es bis jetzt allerdings, die Unternehmensinsolvenzen weitgehend in Grenzen zu halten. Dennoch erschwert die derzeitige Lage das Überleben für viele Unternehmen in erheblichem Maße. Insbesondere die Zahl von Verbraucherinsolvenzen, also der Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen und Kleinstunternehmen, ist in letzter Zeit rasant gestiegen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Unternehmen umfassende Rechtsberatung und Vertretung im Insolvenzrecht an. Unsere Anwälte klären Sie auf über die Vor- und Nachteile eines Insolvenzverfahrens und sorgen für die bestmögliche Lösungsfindung für Ihr Unternehmen.


Wirtschaftliche Auswirkungen

Die Folgen können Umsatzeinbrüche und Liquiditätsschwierigkeiten sein. Dies kann wiederum – wenn nicht genug Rücklagen vorhanden sind oder ein Unternehmen vom Saisongeschäft lebt – zu ernsthaften Liquiditätsproblemen führen, sodass sich für die Geschäftsleitung die entscheidende Frage nach der Zahlungsfähigkeit stellt. Anfang März 2020beantragte vor dem Amtsgericht Hamburg der vor 22 Jahren gegründete Reiseveranstalter China Tours Hamburg das Insolvenzverfahren. Damit war es das erste Unternehmen innerhalb der derzeitigen Krise, welches Insolvenz angemeldet hat. Im letzten veröffentlichten Geschäftsjahr 2018 hatte die Firma noch einen Jahresüberschuss von 122.000 Euro erzielt. An Verbindlichkeiten führte CTH zum Bilanzstichtag eine Summe von 2,7 Millionen Euro auf. Wichtig ist es daher, die Frühsignale eines drohenden wirtschaftlichen Missstands rechtzeitig zu erkennen, um das Scheitern des Unternehmens zu verhindern. Im Falle von China Tours Hamburg ist es durch eine in Eigenregie durchgeführte Sanierung gelungen, die Schließung abzuwenden.

Wir sind für Sie da! Bei allen rechtlichen Problemen oder einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Coronavirus sowie dem Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne direkt an unsere Anwaltskanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch, per E-Mail und via Videokonferenz für Sie da.

Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzabwendung

Eine Insolvenz kann selbst Unternehmen treffen, die bisher keine wirtschaftlichen Einbußen machen mussten. Die Insolvenz ist der Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, aber auch einer Privatperson. Kann der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, liegt in der Regel eine Insolvenz vor. Für die Abwendung einer Insolvenz bestehen mehrere Möglichkeiten. Mit einer Bürgschaft eines solventen Unternehmens oder eines Kreditinstituts ist die Abwendung einer Insolvenz oft möglich. Am häufigsten verhandeln Gläubiger mit den Schuldnern, sie vereinbaren die Stundung von Rechnungen oder eine Ratenzahlung. Die Gläubiger können Lieferanten, Kreditgeber, Geschäftspartner und Arbeitnehmer sein. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder zur Abwendung der Insolvenz kann völliger oder teilweiser Schuldenerlass angestrebt werden, abhängig von den Gläubigern und der Höhe der Schulden. Fällige Kreditraten können abgesenkt, Verbindlichkeiten gestundet werden. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann auf diese Weise wieder hergestellt werden. Um eine Insolvenz abzuwenden, gilt es, frühzeitig die Warnzeichen zu erkennen und eine fundierte Analyse der Unternehmenszahlen und –daten vorzunehmen. Je früher die Insolvenzgefahr erkannt wird, desto besser sind die Chancen, eine Insolvenz abzuwenden. Eine Rechtsberatung kann häufig bei der Abwendung einer Insolvenz helfen, um mit dem Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zu besprechen. Wenden Sie sich an unseren Anwalt für Insolvenzrecht, Dr. Richard Nouvertné und schildern Sie ihm Ihren Sachverhalt. Er wird Ihnen beratend zur Seite stehen.


Insolvenzverschleppung wegen Coronavirus

Infolge des Coronavirus machen Hotels starke einbüßen, Diskotheken und Bars müssen sogar ganz schließen. Folglich könnten die Unternehmen überschuldet und zahlungsunfähig sein. Die Geschäftsführung muss umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Wenn ein Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit oder im Fall der übermäßigen Verschuldung keinen Insolvenzantrag stellt, droht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Die Insolvenzverschleppung wird strafrechtlich verfolgt und kann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Laut Insolvenzordnung müssen in Deutschland ansässige Unternehmen, umgehend nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit, jedoch spätestens drei Wochen nach Feststellung des Insolvenzgrunds, ein Insolvenzverfahren beantragen. Besonders junge Unternehmen müssen bereits innerhalb der ersten drei Geschäftsjahren ihre Existenzgründung wieder einstellen. Um dies zu verhindern müssen Existenzgründer und Jungunternehmer wissen, was eine Insolvenzverschleppung im Detail ist, wann sie droht und wie die Insolvenzverschleppung verhindert werden kann. Aus diesem Grund ist eine umfassende rechtliche Beratung zu empfehlen. Unser Anwalt für Insolvenzrecht, Dr. Richard Nouvertné kann Sie individuell beraten und Ihre Fragen zum Insolvenzverfahren beantworten und Sie umfassend unterstützen.

Gründe einer Insolvenzverschleppung

Gerade zu Beginn einer Geschäftsgründung können begonnene Geschäfte ins Stocken geraten. In Zeiten des Coronavirus können rechtliche Fristen und Verpflichtungen schnell aus dem Fokus geraten und zu Verstößen führen.
Es gibt drei wesentliche Gründe für den Strafbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung:

  •  Der Insolvenzantrag wurde nicht gestellt.
  •  Die Frist für den Insolvenzantrag wurde nicht eingehalten.
  • Der Insolvenzantrag wurde falsch gestellt.

Die Gründe dafür sind, dass viele Entscheidungsträger das Risiko der Insolvenz falsch einschätzen bzw. ausschließlich als Krise und nicht als Insolvenz betrachten. Viele haben aber auch die Hoffnung die Insolvenz noch selbstständig abwenden zu können und versäumen dadurch die Frist für die Antragsstellung. Ein häufiger Grund ist unzureichende Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen. Die Kanzlei Schlun & Elseven kann Unternehmen an dieser Stelle unterstützen. Unser Anwalt kann Ihre aktuelle Situation bewerten und ein Gutachten erstellen. Sollten Sie einen Insolvenzantrag stellen müssen, können wir die notwendigen Schritte einleiten und Ihre Fragen beantworten. Um den Nutzen unserer juristischen Expertise zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Grundsätzlich muss ab Insolvenzreife sofort ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Maximal bleiben hierfür nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen drei Wochen. Die Coronavirus-Krise war eine Ausnahmesituation und erforderte entsprechende Maßnahmen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat daher einen entsprechenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet, wonach die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt wurde, für den Fall, dass öffentliche Hilfen nicht rechtzeitig gewährt werden oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen infolge der außergewöhnlichen Situation nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können. Eine solche vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht half, einer Flut von Insolvenzanträgen vorzubeugen, zumal auch Unternehmen mit einem eigentlich funktionierenden und zukunftsträchtigen Geschäftsmodell von einer Insolvenz bedroht waren.


Rechtshilfe bei Insolvenzrecht und anderen COVID-19 Coronavirus-Fragen

Wir von Schlun & Elseven sind in deutschlandweit als Full-Service-Kanzlei tätig. Das COVID-19-Coronavirus wirkt sich auf alle Bereiche der menschlichen Interaktion aus und hat massive ökonomische Auswirkungen für unsere Privat – und Unternehmensmandanten. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass das COVID-19-Coronavirus ebenso wie die durch den Ukraine-Krieg bedingten Lieferengpässe zahlreiche Rechtsbereiche betreffen werden. Wenn Sie eine Rechtsberatung bezüglich der Auswirkungen solcher Unabwägbarkeiten auf Ihr Unternehmen wünschen oder andere rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.