Solche Unabwägbarkeiten wie die Coronavirus-Krise, Lieferschwierigkeiten in Folge des Ukraine-Krieges oder plötzlich steigende Energiepreise setzen Unternehmen finanziell zu und gefährden nicht selten ihre Existenz. Vor allem die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen mit solchen krisenhaften Situationen richtig umgehen können. Denn eine bereits eingetretene Insolvenz der GmbH kann für die Geschäftsführer schwerwiegende Konsequenzen haben, sollten sie es versäumen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet umfassende Rechtsberatung zu allen Fragen rund um das Thema Insolvenzrecht an. Unsere Anwälte klären Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten als Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht auf und übernehmen für Sie gegebenenfalls die diesbezügliche Abwicklung. Im Interesse aller Beteiligten bemühen wir uns in erster Linie um den Erhalt des Unternehmens, indem wir eine passgenau auf die Situation Ihres Unternehmens zugeschnittene Lösung erarbeiten.


Unternehmen sollten Liquidität dokumentieren

Unternehmensverantwortliche müssen im Falle einer Insolvenz nachweisen, dass sie sich nicht der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Inso schuldig gemacht haben. Unternehmensverantwortliche sollten die Entwicklung ihrer Liquidität genau dokumentieren. Damit kann der Geschäftsführer im Zweifelsfall belegen, dass die wirtschaftlichen Folgen beispielsweise innerhalb der Coronavirus-Krise entstanden sind – und ein Insolvenzantrag deshalb nicht unverzüglich gestellt werden musste. Belegt werden können beispielsweise die Einschränkungen wie Lieferengpässe, Reisewarnungen oder Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten während der Coronavirus-Krise. Sofern die Insolvenzreife nicht in Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Pandemie steht, entfällt auch der Schutz. An der Stelle ergeben sich aus dem Gesetz besonders strenge Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers.

Wir sind für Sie da! Bei allen rechtlichen Problemen oder einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Coronavirus sowie dem Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne direkt an unsere Anwaltskanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch, per E-Mail und via Videokonferenz für Sie da.

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung

Eine Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung entsteht, wenn es der Geschäftsführer entgegen der gesetzlichen Pflicht versäumt oder bewusst unterlässt, trotz Insolvenzreife der Gesellschaft rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen und dadurch bestehende oder gar neu hinzutretende Gläubiger schädigt. Von der Coronakrise betroffene Unternehmen haben nun die Möglichkeit, sich von der kurzen Insolvenzantragsfrist zu befreien. Diese Insolvenzantragspflicht soll aber ausschließlich für die Unternehmen ausgesetzt werden, bei denen die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Zahlungsunfähigkeit

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist es fraglich welche Zahlungen der Geschäftsführer noch tätigen darf, welche er tätigen muss und welche er auf keinen Fall mehr vornehmen darf. Droht die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO beziehungsweise die Insolvenz kann eine Haftung aufgrund von Masseschmälerung  nach § 64, die Haftung aufgrund von Insolvenzverschleppung nach § 823 BGB in Verbindung mit § 15a der Insolvenzordnung sowie die allgemeine Geschäftsführerhaftung nach § 43 eintreten. Die strafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Konsequenzen, die eintreten können, sind Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bankrott, Betrug oder Steuerhinterziehung.

Masseschmälerungshaftung: Was versteht man darunter?

Die Masseschmälerungshaftung dient der Sicherung der Interessen der Gläubiger und dem Schutz des Vermögens der GmbH. Hierbei will man vor allem einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gerecht werden und die Bevorzugung einzelner Gläubiger verhindern. Hat der Geschäftsführer also ohne Berechtigung Gesellschaftsvermögen ausgezahlt oder eine Auszahlung veranlasst, so ist er im Sinne der Geschäftsführerhaftung zur Rückzahlung beziehungsweise zum Ausgleich verpflichtet. Dafür muss er Zahlungen an einzelne Gesellschaftsgläubiger leisten und somit das Vermögen der Gesellschaft schmälern. Anspruchsteller gegenüber dem Geschäftsführer ist die GmbH beziehungsweise der Insolvenzverwalter.

Reichen die Mittel einer GmbH nicht mehr aus, um die fälligen Verbindlichkeiten dieser zu begleichen – liegt somit Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Insolvenzreife vor. Zu diesem Themenkomplex existierte eine für den Laien kaum überschaubare Rechtsprechung, die sich auf zahllose Einzelfälle bezieht. Wir empfehlen Ihnen eine umfängliche Beratung unseres Anwalts für Insolvenzrecht, der Ihren Fall individuell begutachten und Sie beraten kann.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Grundsätzlich muss ab Insolvenzreife sofort ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Maximal bleiben hierfür nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen drei Wochen. Bei der Coronavirus-Krise handelt es sich um eine Ausnahmesituation. Folglich hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.April 2021 ausgesetzt, für den Fall, dass öffentliche Hilfen nicht rechtzeitig gewährt werden oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen infolge der außergewöhnlichen Situation nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können.

Eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann dazu beitragen, einer Flut von Insolvenzanträgen vorzubeugen, zumal die unverschuldete Schieflage auch Unternehmen mit einem eigentlich funktionierenden und zukunftsträchtigen Geschäftsmodell betreffen dürfte.


Schlun & Elseven: Umfassende Unterstützung im Insolvenzrecht

Das COVID-19-Coronavirus wirkt sich auf alle Bereiche der menschlichen Interaktion aus und hat massive ökonomische Auswirkungen für unsere Privat- und Unternehmensmandanten. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass das COVID-19-Coronavirus ebenso wie die durch den Ukraine-Krieg bedingten Lieferengpässe zahlreiche Rechtsbereiche betreffen werden. Wenn Sie eine Rechtsberatung bezüglich der Auswirkungen solcher Unabwägbarkeiten auf Ihr Unternehmen wünschen oder andere rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.