Die Folgen der Corona-Pandemie und der durch den Ukraine-Krieg bedingten Lieferengpässe sowie die drohende Energiekrise machen der deutschen Wirtschaft derzeit erheblich zu schaffen. Um die Unternehmensinsolvenzen in Grenzen zu halten, wurden daher zahlreiche staatliche Hilfsmaßnahmen entwickelt. Ungeachtet dessen gefährdet die derzeitige Situation die Existenz vieler Unternehmen. Insbesondere bei Privatpersonen und Kleinstunternehmen ist die Zahl von Verbraucherinsolvenzen in letzter Zeit in die Höhe geschossen.

Sollte Ihr Unternehmen eine Rechtsberatung oder Unterstützung im deutschen Insolvenzrecht, beim Schutzschirmverfahren oder in anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet sowohl Gläubigern als auch Schuldnern umfassenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte werden Sie ausführlich beraten und Ihnen erläutern, wie Sie im Falle eines Schutzschirmverfahrens vorgehen sollten.


Die Gründe für einen Insolvenzeigenantrag

Die gravierenden Umsatzeinbrüche im Einzelhandel bestehen aber auch nach der Lockerung der Hygieneregelungen fort und viele Einzelhändler betrachten den Fortbestand Ihres Unternehmens als gefährdet. Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche Einzelhändler, die keine Zukunft für ihr Geschäft sehen, Insolvenzanträge stellen werden.

Der Eigenantrag nach § 13 InsO ist durch das Gesetz vom 27. März 2020 nicht beschränkt worden und bietet neben einer geregelten Vermögensverwertung und Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) dem Schuldner die Möglichkeit zur Schuldenbefreiung (§ 1 Satz 2 InsO).

Gerade die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO kann den Schuldner zu einer frühzeitigen Insolvenzantragstellung veranlassen, da die einzuhaltenden Fristen (§ 300 Absatz 1 InsO), nach deren Ablauf die Restschuldbefreiung eintritt, dann auch früh beginnen.


Die Folgen des Insolvenzverfahrens für Gläubiger

Ein Insolvenzverwalter hat bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von mindestens einem Vertragspartner vollständig erfüllt sind, ein Wahlrecht, ob er die Verträge erfüllt und die Erfüllung vom anderen Teil verlangt oder die Erfüllung ablehnt (§§ 103 ff InsO).

Beispiel 1: Ein Ladenbauer hat für die individuelle Ladeneinrichtung des Einzelhändlers Material angeschafft und mit der Herstellung begonnen. Wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt (§ 103 Absatz. 2 InsO), kann der Ladenbauer, der das Material aufgrund dessen Individualität nicht anderweitig verwenden kann, seine Schadensersatzforderung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen und muss sich mit einer möglicherweise sehr geringen Insolvenzquote begnügen.

Handlungsoption: Der Ladenbauer sollte von dem Einzelhändler eine Vorauszahlung, zumindest aber angemessene Teilzahlungen verlangen, die er dem Einzelhändler gegenüber durch eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsgarantie seiner Bank absichert. Der Einzelhändler kann sich über die oben genannten Corona-Kreditprogramme und die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsgarantie des Ladenbauers (=Abtretung) bei seinem Kreditinstitut die erforderliche Liquidität für die Vorauszahlung/Teilzahlungen besorgen. Verlangt der Insolvenzverwalter Teilrückzahlung der Vorauszahlung/Teilzahlung, kann der Ladenbauer seinen Schadensersatzanspruch damit verrechnen.

Beispiel 2: Der Vermieter eines Ladenlokals hat mit dem Einzelhändler einen zehnjährigen Mietvertrag abgeschlossen, der noch acht Jahre läuft. Der Einzelhändler gerät mit sechs Monatsmieten in Verzug, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Vermieter kann die Mietzinsansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger mit zweifelhafter Quote geltend machen (§ 108 Absatz 3 InsO).

Eine Mietvertragskündigung wegen dieser Rückstände oder wegen der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Einzelhändlers ist dem Vermieter – unabhängig von der entsprechenden Einschränkung im Gesetz vom 27. März 2020 – bereits nach § 112 InsO versagt. Dagegen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, das Mietverhältnis fortzusetzen oder ohne Rücksicht auf den noch acht Jahre laufenden Mietvertrag irgendwann kurzfristig zu kündigen. Einen Schadensersatzanspruch wegen der Kündigung kann der Vermieter wiederum nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Handlungsoption: Das Gesetz vom 27. März 2020 gewährt bei Mietverträgen kein Leistungsverweigerungsrecht, sondern beschränkt bei Mietverträgen lediglich das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs. Hätte der Vermieter den monatlichen Zahlungsrückstand zeitnah eingeklagt, hätte der Mieter möglicherweise gezahlt. Zudem hätte der Vermieter dabei versuchen können, den langfristigen Mietvertrag in einen beidseitig mit kurzer Frist kündbaren Mietvertrag umzuwandeln. Der Vermieter hätte dann dem Insolvenzverwalter gegenüber kündigen können.


Weitere Risiken für Gläubiger

Die Handlungsmöglichkeiten des Gläubigers hängen davon ab, wann Rechtshandlungen vorgenommen werden. Je näher die Rechtshandlungen an einen Insolvenzantrag des Schuldners heranreichen, umso größer ist das Risiko, dass ein Insolvenzverwalter diese nach §§ 129 ff InsO anfechten und damit nach § 143 InsO wirtschaftlich unwirksam machen kann.

Teilweise besteht die Ansicht, die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen würden die Insolvenzrisiken ausreichend absichern. So wähnen sich Vermieter trotz der §§ 108 f, 112 InsO in einer komfortablen Rechtsposition, weil sie in den Mietvertrag eine Klausel aufgenommen haben, die etwa folgenden Inhalt hat: „Der Vertrag endet, wenn der Mieter einen Insolvenzantrag stellt“.

Diese Vertragsbestimmung oder ähnliche insolvenzabhängige Lösungsklauseln, die bei Insolvenz, Zahlungseinstellung oder dem Insolvenzantrag eine Vertragsauflösungs- oder -Kündigungsmöglichkeit begründen, sind nämlich gemäß § 119 InsO unwirksam. Rechtswirksam können dagegen lediglich sogenannte insolvenzunabhängige Lösungsklauseln vereinbart werden.


Fazit

Nachdem in den letzten Jahren der guten Konjunktur die Zahl der Insolvenzverfahren massiv zurück gegangen ist, sind viele Gläubiger hinsichtlich möglicher Insolvenzrisiken unerfahren. Die Insolvenzordnung schafft jedoch zahlreiche Risiken für Gläubiger. Diese sollten sich intensiv mit den für viele neuen insolvenzrechtlichen Herausforderungen der nächsten Monate oder Jahre befassen und im Einzelfall fachkundigen Rat einholen und sich mit einem Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Verbindung setzen.