Immer wieder gibt es Streit um Bewertungen auf Bewertungsportalen im Internet, wie dem Ärztebewertungsportal Jameda, bei denen sich die Bewerteten in ein schlechtes Licht gerückt fühlen.

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Betreiber solcher Bewertungsportale in einem gewissen Umfang Prüfpflichten bei den Bewertungen treffen, welche eingehalten werden müssen, bevor eine Bewertung veröffentlicht werden darf (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15).


Bewertungsportal soll Bewertung löschen

Geklagt hatte ein Zahnarzt gegen das Bewertungsportal Jameda, das dazu dient die Leistung von Ärzten zu benoten. Auf Jameda können die Nutzer anonym einem Arzt eine aus fünf Teilnoten für vorgegebene Kategorien (Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit) bestehende Gesamtbewertung geben. Zudem steht ein Freitextfeld für Kommentare zur Verfügung.

Der Kläger erhielt von einem anonymen Nutzer in den Kategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils die Note “6”, als Gesamtnote ergab sich 4,8. Im Textfeld wurde darauf hingewiesen, dass der Arzt nicht zu empfehlen sei.

Der klagende Arzt bestritt den Bewertenden behandelt zu haben, weshalb er die Betreiber des Bewertungsportales aufforderte die Bewertung zu löschen. Die Betreiber des Bewertungsportales nahmen daraufhin Kontakt mit dem Nutzer auf, teilten das Ergebnis des Austausches dem klagenden Arzt jedoch aus datenschutzrechtlichen Bedenken nicht mit und beließen die Bewertung im Portal.

Aus diesem Grunde erhob der Arzt zunächst Unterlassungsklage vor dem Landgericht, welches der Klage stattgab. Die Betreiber des Bewertungsportals gingen vor dem Oberlandesgericht gegen das Urteil in Berufung und bekamen Recht.


Bewertungsportale haben Prüfpflichten

Der Kläger zog daraufhin vor den Bundesgerichtshof. Dieser führte zu den Haftungsvoraussetzungen der Betreiber des Bewertungsportals aus, dass die beanstandete Bewertung keine eigene „Behauptung“ der Betreiber sei, da sie sich diese inhaltlich nicht zu eigen gemacht hätten. Daher komme eine Haftung für die Betreiber der Bewertungsportale für abgegebene Bewertungen nur dann in Betracht, wenn die Betreiber für sie zumutbare Prüfpflichten verletzt hätten.

Welche Prüfungspflichten dem Betreiber des Bewertungsportales zukommen sollen, richte sich nach dem Einzelfall. Es müsse dabei sichergestellt sein, dass die den Bewertungsportalen auferlegten Prüfungspflichten nicht das Geschäftsmodell gefährden oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.


Gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes trage der Betreiber eines Bewertungsportales von vornherein ein gesteigertes Risiko, dass auf dem Portal Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Insbesondere durch die dort gebotene Anonymität. Dies erschwere es, den von einer schlechten Bewertung Betroffenen, gegen die unter einem Pseudonym abgegeben Bewertungen vorzugehen. Daher müsse von den Betreibern der Bewertungsportale in Fällen wie dem Verhandelten verlangt werden, dass diese sich mit dem Bewertenden in Kontakt setzen, um ihn dazu anzuhalten im Falle einer Arztbewertung den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Es sei auch zumutbar, dass die Betreiber des Bewertungsportales bei sehr schlechten Bewertungen Unterlagen anfordern müssten, die den Behandlungskontakt belegen könnten. Als Beispiele nannte der Bundesgerichtshof Bonushefte oder Rezepte. Auf jeden Fall müsse der Bewertende Indizien beibringen, die zeigen, dass er wirklich bei diesem Arzt in Behandlung gewesen sei.

Fazit

Durch diese Konkretisierung der Prüfpflichten von Bewertungsportalen in Bezug auf die dort abgegebene Beurteilung und der damit verbundenen Pflicht genaue Informationen und Belege über einen behaupteten Behandlungskontakt anzufordern und soweit zulässig dem Betroffenen zu übermitteln, stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Ärzten. Zwar bezieht sich das Urteil auf das Ärztebewertungsportal Jameda, doch lassen sich die Wertungen auch auf die daraus resultierenden Prüfpflichten anderer Bewertungsportale im Internet übertragen. Diese werden wohl im Zuge des Urteils ihre Prüfprozesse anpassen müssen.


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