Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 1 BvR 1360/15 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung als unzulässig abgewiesen. Die Karlsruher Richter haben die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und damit nicht in der Sache selbst über die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbremse und der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung entschieden.
Die Unzulässigkeit ergibt sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aus dem Subsidiaritätsgedanken der Verfassungsbeschwerde. Demnach haben die Beschwerdeführer vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeit auszuschöpfen und können dann erst eine Verfassungsbeschwerde einlegen.
Folge für Mieter und Vermieter:
Da in der Sache nicht entschieden wurde, konnten durch diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse nicht ausgeräumt werden. Ist der Vermieter jedoch der Ansicht, dass die Mietpreisbremse verfassungswidrig ist, so steht es ihm frei, einen Mietvertrag mit einem Mietzins zu vereinbaren, der nicht den gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremse entspricht. Der Verstoß gegen die zur Zeit geltende Mietpreisbremse hat dann nicht die Unwirksamkeit des Mietvertrages zur Folge, sondern lediglich die Abrede über den Mietzins ist nur insoweit unwirksam, als dass die nach der Mietpreisbremse zulässige Mietzinshöhe überschritten wird. Der Vermieter kann dann, falls der Mieter nicht den vollen Mietzins zahlt, den Mieter vor den Zivilgerichten auf Zahlung der vollständigen Miete verklagen und kann in diesem Prozess die Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse geltend machen. Soweit die Richter der Ansicht folgen, würde der Mieter zur Zahlung des gesamten Mietzinses verurteilt.
Es ist davon auszugehen, dass es nicht lange dauern wird bis ein ähnlich gelagerter Rechtsstreit vor den Zivilgerichten und damit dann irgendwann auch vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird. Es gibt jedenfalls gute Argumente die gegen eine Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse sprechen, allerdings gibt es auch gute Argumente dafür.
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