Das Umgangsrecht der Eltern

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Das Umgangsrecht der Eltern

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Das Kindeswohl steht in Deutschland unter einem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In der Folge wird das Umgangsrecht der Eltern nicht bedingungslos gewährt, sondern bleibt stets an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Entscheiden sich die Eltern, getrennte Wege zu gehen, sollte das Umgangsrecht unter keinen Umständen als Druckmittel gegenüber dem anderen Elternteil genutzt werden und die Kinder in die Mitte eines Scheidungsstreits gezogen werden. Die Regelung des Umgangs- und Sorgerechts führt dennoch nicht selten zu Konflikten, die für die Beteiligten eine Herausforderung darstellen.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über eine ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um eine dauerhaft tragfähige Lösung zu erreichen und diese emotional fordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein!

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Beratung um Umgangsrecht
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  • Klärung aller umgangsrechtlichen Fragen

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Mediation | Außergerichtliche Einigung
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
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  • Kosten
Expertise

Umgangsrecht der Eltern: Das sollten Sie wissen

Nach einer Scheidung oder Trennung ist es insbesondere wichtig, dem Kind ein Gefühl von Stabilität zu vermitteln. Dies kann dadurch erfolgen, dass das Kind bei einem der Eltern seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils wird davon indes nicht berührt.

Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn es das Wohl des Kindes gefährdet. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen.

Beachten Sie, dass der alleinig Sorgeberechtigte auch die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen darf. So kann dieser beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden. Es ist ratsam, stets zu versuchen, sich mit dem anderen Elternteil einvernehmlich darüber zu einigen, wie der Umgang gestaltet werden soll. Dies gilt auch im Falle des gemeinsamen Sorgerechts, da Konsens dem Wohle des Kindes stets dienlich ist.

Gibt es rechtliche Vorgaben für den Kindesumgang?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Zeit, die ein Elternteil mit seinem Kind verbringen sollte. Dies ist vielmehr ein Aspekt, den die Eltern untereinander klären können. Auch in diesem Zusammenhang ist stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen.

Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs.3 Satz 2 BGB).

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Umgangsrecht nicht davon abhängt, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Außerdem ist dieses Recht nicht an Unterhaltszahlungen gebunden.

Leben die Eltern dauerhaft getrennt gibt es zwar keine allgemeingültige Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts, folgende Faktoren sind jedoch in der Regel insbesondere von Bedeutung:

  • Wie weit wohnen Sie von dem anderen Elternteil entfernt?
  • Fühlt sich das Kind in Ihrer Umgebung wohl?
  • Wo geht Ihr Kind zur Schule?
  • Wie sind Ihre Arbeitszeiten?
  • Ist ihre Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?

Für jüngere Kinder sind in der Regel häufigere Besuche ratsam, die von kürzerer Dauer sind. Es kann für das Kind belastend sein, mehrere Tage am Stück von seiner eigentlichen Bezugsperson getrennt zu sein. Regelmäßige Besuche von einigen Stunden unterstützen hingegen die Herstellung eines innigen und kontinuierlichen Vertrauensverhältnisses zum anderen Elternteil. Für ältere Kinder und Teenager sind längere Aufenthalte bei dem anderen Elternteil indessen zumutbar. Es ist jedoch auch hier zu betonen, dass es keine allgemeinen Vorgaben gibt, die auf jede Situation anwendbar sind. Vielmehr ist das Ausgangsverhältnis zwischen den Beteiligten sowie die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Neben den regelmäßigen Besuchszeiten sollten besondere Absprachen für die Feiertage getroffen werden. Hier ist es wichtig einen harmonischen Ausgleich zu finden. Beispielsweise kann das Kind in einem Jahr Weihnachten bei seiner Mutter und im nächsten Jahr bei seinem Vater verbringen. Versuchen Sie auch hier, zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen und Flexibilität zu zeigen, um so im Interesse Ihres Kindes zu handeln. Ist das Kind alt genug, um eigene Wünsche zu äußern, ist es selbstverständlich bei den Absprachen miteinzubeziehen.

Darf das Umgangsrecht eingeschränkt oder verweigert werden?

In einigen Fällen stellt sich die Frage, unter welchen Umständen das Umgangsrecht des einen Elternteils eingeschränkt oder gar entzogen werden kann.

Da das Umgangsrecht an die Voraussetzung des Kindeswohls geknüpft ist, kann eine Einschränkung oder Verweigerung dieses Rechts nur dann erfolgen, wenn das Kind durch den Umgang mit dem Elternteil gefährdet ist. Gemäß § 1684 Abs.4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur ergehen kann, wenn das Kindeswohl durch den Umgang nicht nur kurzfristig gefährdet ist. Insbesondere kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (§ 1684 Abs.4 Satz 2, 3 BGB).

Eine Gefährdung des Kindeswohl kann beispielsweise im Falle von Vernachlässigung, sexuellem Missbrauch und körperlicher Misshandlung angenommen werden. Weitere Indizien sind Alkohol- oder Drogenmissbrauch des betroffenen Elternteils. Zuletzt kann auch ein Entführungsrisiko zum Entzug des Umgangsrecht führen.

Wie bereits erwähnt, kann das Umgangsrecht in der Form eingeschränkt werden, dass es nur in Anwesenheit einer dritten Person ausgeübt werden darf. Eine solche Person kann z.B. ein Mitarbeiter des Jugendamts sein. Hier geht es in erster Linie darum, die Sicherheit und das Wohl des Kindes beim Besuch des Elternteils zu garantieren.

Ehemaliger Alkohol- oder Drogenmissbrauch ist an sich kein Grund für den Entzug des Umgangsrechts. In diesem Fall können jedoch Auflagen verhängt werden. So kann beispielsweise gefordert werden, dass professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird und nachweisbar keine Abhängigkeit mehr besteht. Besteht die Gefahr der Kindesentführung, kann verlangt werden, dass vor einem Besuch der Reisepass ausgehändigt wird.

Verweigern Sie dem anderen Elternteil grundlos den Kindesumgang, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch auch wenn Sie Bedenken hinsichtlich des Kontakts haben, ist von überstürzten Schritten abzuraten. Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, um zu erfahren, ob das Verhalten des anderen Elternteils tatsächlich dazu berechtigt, den Kontakt zum Kind zu unterbinden. Unser Team für Familienrecht unterstützt Sie dabei, bestehende Konflikte zunächst außergerichtlich zu lösen. Ist dies aufgrund des Gewichts des Fehlverhalten des anderen Elternteils nicht möglich, vertreten wir Sie auch vor Gericht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und ein Entzug des Umgangsrecht nicht vermeidbar ist.

Einschränkungen des Umgangsrechts: Wie kann man sich dagegen wehren?

Verweigert ein Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil oder schränkt er getroffene Umgangsvereinbarung eigenmächtig ein, kann das Umgangsrecht bei Gericht eingeklagt werden.

Bevor eine Klage beim Familiengericht eingereicht wird, kann versucht werden eine einvernehmliche Lösung mit Hilfe der Familienberatung, des Jugendamtes oder anderen Gesprächsstellen, auch mittels Anwalt, zu finden.

Das Gericht kann sowohl zu einer bereits getroffenen, aber nicht eingehaltenen Umgangsvereinbarung einen vollstreckbaren Umgangstitel erteilen, als auch eine Regelung festlegen, wenn noch keine einvernehmliche Umgangsregelung getroffen wurde. Kann nicht dargelegt werden, inwiefern der Umgang mit Ihnen das Kindeswohl gefährden könnte, wird das Gericht die Verweigerung des Umgangs untersagen und Ihnen Ihr Umgangsrecht zusichern.

Da das Kindeswohl stets im Vordergrund steht, ist mit voranschreitendem Alter des Kindes auch dessen Willen bei den Umgangsregelungen entsprechend zu berücksichtigen. So darf und sollte das Kind vor Gericht ebenfalls zu Wort kommen. Die Aussage des Kindes sollte unter keinen Umständen von den Eltern beeinflusst werden – weder in die eine noch in die andere Richtung. Das Kind ist stets zu schützen und soweit es möglich ist aus den Konflikten der Eltern rauszuhalten.

Wird der Umgang trotz gerichtlicher Umgangsregelung weiterhin verweigert, kann ein Ordnungsgeld und bei weiterer Nichteinhaltung der Vereinbarung auch Ordnungshaft gegen den verweigernden Elternteil angeordnet werden. Eine Zuwiderhandlung der gerichtlichen Umgangsregelungen kann auch zu einer Änderung des Sorgerechts führen.

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