Versorgungsausgleich: Gerechte Aufteilung der Rentenansprüche nach einer Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Versorgungsausgleich: Gerechte Aufteilung der Rentenansprüche nach einer Scheidung

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Die Aufteilung der Rentenansprüche im Falle einer Scheidung wirkt sich in bedeutendem Maße auf die finanzielle Zukunft beider Ehegatten aus. Folglich stellt sie – neben der Vermögensaufteilung – einen zentralen Aspekt innerhalb des Scheidungsverfahrens dar. Spezielle gesetzliche Regelungen sollen hier sicherstellen, dass keiner der Ehegatten benachteiligt wird. Geschiedene Ehepartner, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Ehe beim Haushalt und der Kindererziehung lag, sind besonders auf einen gerechten Versorgungsausgleich angewiesen und können eine gerechte Aufteilung von Rentenansprüchen – auch aus der Betriebsrente – des arbeitenden Ehepartners fordern.

Sollten Sie sich in einem Scheidungsverfahren befinden, die Scheidung in Betracht ziehen oder weiterführende Informationen zu Ihrer rechtlichen Situation benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen sowohl über fundiertes Wissen als auch langjährige Erfahrung in der Mandantenbetreuung, um sicherzustellen, dass der Versorgungsausgleich korrekt durchgeführt und eine gerechte Aufteilung von Rentenansprüchen vorgenommen wird. Auch bei weiteren Fragen rund um Ihre Scheidung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Durchführung eines Versorgungsausgleichs
  • Berechnung und Prüfung der Versorgungsansprüche
  • Geltendmachung der neuen Rentenansprüche gegenüber den betreffenden Versorgungsträgern
  • Vertretung im Abänderungsverfahren und Beschwerdeverfahren
Vertretung im Scheidungsverfahren

Rentenansprüche in der Ehe und bei Scheidung

Von einer Scheidung der Ehepartner sind grundsätzlich alle Bereiche des gemeinsamen Lebens betroffen. Folglich sind auch alle Vermögenswerte, Gegenstände und Anwartschaften gerecht aufzuteilen. Mit dem sog. Versorgungsausgleich werden die Ansprüche auf eine Altersversorgung aufgespalten, die durch Beiträge in verschiedene Renten- oder Versorgungssysteme während des Arbeitslebens erworben wurden. Besonders häufig geht es um gesetzliche und private Rentenversicherungen sowie betriebliche Altersversorgungen.

In einer Ehe werden diese Ansprüche üblicherweise gemeinsam erworben, selbst wenn sie formell auf das Rentenkonto nur eines Ehegatten gutgeschrieben werden, da die Ehe als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet wird. Die gemeinsamen Ansprüche werden dann zwangsläufig bei der Scheidung aufgeteilt. Die Aufteilung der Ansprüche erfolgt auf der Annahme, dass beide Ehegatten auf unterschiedliche Weise zur wirtschaftlichen Gemeinschaft beitragen. Während der eine Partner durch direkte Erwerbsarbeit Rentenansprüche erwirbt, führt der andere Partner vielleicht den Haushalt oder kümmert sich um die Kinder. Eine solche Arbeitsteilung ermöglicht es dem erwerbstätigen Partner, sich auf seine Karriere zu konzentrieren, was letztlich beiden zugutekommt. Durch den Versorgungsausgleich soll erreicht werden, dass beide Partner gleichmäßig von den Rentenansprüchen profitieren und im Alter eine angemessene Versorgung erhalten.

Wie erfolgt die Aufteilung von Rentenansprüchen?

Zur Regelung des Versorgungsausgleichs wurde im Jahr 2009 im Zuge der Reform des Eherechts das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) geschaffen. Ziel der Reform war es, „mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten.“ Grundsätzlich berechnet das zuständige Familiengericht beim Versorgungsausgleich die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Ehegatten und teilt diese dann gleichmäßig auf. So erhält der Ehepartner, der während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat, sog. Ausgleichsansprüche, um einen gerechten Rentenanspruch zu gewährleisten. Der Ausgleich erfolgt durch die Übertragung von Rentenanwartschaften direkt auf die Rentenkonten der jeweiligen Ehepartner. Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zufolge sollen durch diesen Ausgleich „vor allem Frauen profitieren, die nach wie vor während der Ehe häufig aufgrund von Kinderbetreuungszeiten nicht selbst in der Lage sind, entsprechende, nicht nur geringfügige eigenständige Versorgungsansprüche zu erwerben“ (Rn. 2, Az. 1 BvL 5/18).

Unterscheidung zwischen interner und externer Teilung

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich, und damit auch die Aufteilung von Rentenansprüchen, intern vorzunehmen (vgl. § 9 Abs.2 VersAusglG). Interne Teilung bedeutet, dass die Rentenanwartschaften direkt innerhalb des Versorgungssystems, in dem sie entstanden sind, aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass der Ehepartner, der weniger oder keine eignen Rentenansprüche erworben hatte, durch die interne Teilung eigene Rentenanwartschaften im gleichen Versorgungssystem erhält. Neben der Aufteilung ist zu beachten, dass der Versorgungsträger Kosten für die Teilung berechnet, die – so weit angemessen – hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet werden, sodass auch hierdurch die Rente im Endeffekt gemindert wird, vgl. § 13 VersAusglG.

Eine externe Teilung liegt vor, wenn die Rentenanwartschaften nicht im gleichen Versorgungssystem aufgeteilt werden, sondern dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner seine Anwartschaften in ein anderes Versorgungssystem übertragen lässt, vgl. § 14 VersAusglG. Eine solche ist nachrangig und nur in gesetzlich vorgesehen Fällen durchzuführen. Nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ist eine externe Teilung durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit eine festgesetzte Bezugsgröße nicht überschreitet.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes, § 12 VersAusglG.