Der Handel mit Falken kann sich als komplizierte Angelegenheit herausstellen. Denn es sind sowohl zahlreiche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch des Jagdrechts zu beachten. Bei den rechtlichen Vorgaben handelt es sich nicht selten um komplizierte Regelungen mit vielen Verweisen. Da darüber hinaus zwischen heimischen und nichtheimischen Falkenarten unterschieden wird, raten wir Ihnen, sich vor dem Kauf eines Falken bei den zuständigen Behörden zu informieren. Denn liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Haltung oder die Vermarktung nicht vor, kann dies zu Haltungsuntersagungen oder gar einer Wegnahme des Vogels führen. Im Folgenden stellen wir Ihnen überblicksartig einige Aspekte vor, die es bei dem Kauf oder Verkauf eines Falken zu beachten gilt.
Besitz- und Vermarktungsverbote
Zunächst muss beim Kauf eines Falken sichergestellt werden, dass es sich nicht um ein illegal gefangenes Tier handelt. Denn der Handel mit illegal aus der Natur entnommenen Falken ist in Deutschland verboten. Die europäische Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels legt in Artikel 8 Abs. 1 und 2 Vermarktungs- und Besitzverbote für besonders geschützte Tierarten fest. Der Begriff Vermarktung umfasst unter anderem den Kauf, das Angebot zum Kauf, den Verkauf, das Anbieten und das Befördern zu Verkaufszwecken. In Anhang A der Verordnung ist geregelt, welche weitere Arten (neben den Falkenarten) unter das Vermarktungsverbot fallen.
Um Falken dennoch vermarkten zu können, wird eine EG-Bescheinigung gemäß Artikel 8 Abs. 3, 10 VO (EG) Nr. 338/97 benötigt. Dabei handelt es sich um die sogenannte gelbe Vermarktungsbescheinigung. Um diese von der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt zu bekommen, müssen unter anderem die Kennzeichnungspflicht eingehalten sowie die rechtmäßige Herkunft des Tieres nachgewiesen werden. Die Erteilung erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist gebührenpflichtig. Dabei hängt die Gebühr vom Verkaufswert der Vögel ab. Beim Verkauf des Tieres muss dem neuen Halter die EG-Bescheinigung im Original ausgehändigt werden. Kann der Verkäufer keine Vermarktungsbescheinigung vorweisen, sollte auf den Kauf verzichtet werden.
In § 71 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird der Verstoß gegen das Vermarktungsverbot der Verordnung unter Strafe gestellt. Es können bis zu fünf Jahre Haft drohen. Gemäß § 71a Abs. 1 Nr. 2 b) BNatSchG wird auch der illegale Besitz bestimmter Arten unter Strafe gestellt.
Ein- und Ausfuhr von Falken
Für die Ein- und Ausfuhr von Falken in die bzw. aus der EU wird eine Genehmigung benötigt. Wird der Erwerb eines Falken aus einem Nichtmitgliedstaat der EU angestrebt, muss gemäß Artikel 4 der VO (EG) Nr. 338/97 eine Einfuhrgenehmigung beantragt werden. Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Behörde des Staates, in den der Falke verbracht werden soll. In Deutschland wird die Einfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn erteilt.
Zu den Erteilungsvoraussetzungen gehört unter anderem das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung aus dem Herkunftsland. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population nicht beeinträchtigt wird und die vorgesehene Unterbringung des Tieres für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ist. Weiterhin muss der rechtmäßige Erwerb des Tieres nachgewiesen werden. Die Einfuhr von in Anhang A aufgelisteten Falkenarten darf nur zu bestimmten Zwecken erfolgen. Zum Beispiel kann die Einfuhr zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken erfolgen, aber auch zu sonstigen Zwecken, die sich nicht nachteilig auf das Überleben der betreffenden Art auswirken. Jedoch darf es sich nicht um hauptsächlich kommerzielle Zwecke handeln.
Gemäß Artikel 5 der VO bedarf es für die Ausfuhr aus der EU einer Ausfuhrgenehmigung, die ebenfalls auf Antrag erteilt wird. Auch hier werden der Erhaltungsstatus und das Populationsverbreitungsgebiet berücksichtigt, die nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dem Antrag müssen zudem Dokumente zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes oder der rechtmäßigen Zucht beigelegt werden.
CITES-Bescheinigung
Häufig ist von einer sogenannten CITES-Bescheinigung die Rede. Bei CITES handelt es sich um das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten freilebenden Tieren und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora). Dieses wird auch als Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) bezeichnet. Weltweit hat das Abkommen 183 Vertragsparteien.
In den Anhängen I und II des WA sind die Falkenarten aufgelistet. Es handelt sich somit nach diesem Abkommen um (potentiell) vom Handel gefährdete Arten. Der Handel ist dementsprechend nur erlaubt, wenn er nachhaltig praktiziert wird. Um dies zu gewährleisten, wird für Arten des Anhanges I eine CITES-Bescheinigung gefordert. Für Arten des Anhangs II muss die Haltung lediglich bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Dafür muss ein Herkunftsnachweis erbracht werden, um nachzuweisen, dass es sich nicht um illegal gefangene Tiere handelt. Ausreichen kann ein Kaufvertrag oder -beleg, eine Zuchtbescheinigung oder ein Tierausweis.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 dient zur Umsetzung von CITES in der EU. Sie gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Daher ersetzt die EG-Bescheinigung heute weitestgehend die CITES-Bescheinigung. Zudem gleichen sich die Bestimmungen von CITES und der EU-Verordnung in weiten Teilen.
Nationale Vorschriften für Haltung und Handel
Weiterhin müssen die Regelungen der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) berücksichtigt werden. Für die Haltung von heimischen Falkenarten legt § 3 BWildSchV bestimmte Voraussetzungen fest. Zu diesen Falkenarten gehören der
- Turmfalke,
- Rotfußfalke,
- Merlin,
- Baumfalke,
- Wanderfalke.
Grundsätzlich wird für die Haltung dieser Falkenarten ein gültiger Falknerjagdschein vorausgesetzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV). Davon kann gegebenenfalls abgesehen werden, wenn beispielsweise die Haltung zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd erforderlich ist und die erforderliche Zuverlässigkeit sowie ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege der Tiere vorliegen. Ferner darf der Falkner grundsätzlich nur zwei Exemplare der Arten Habicht, Wanderfalke und Steinadler halten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV), was jedoch nicht die übrigen Falkenarten betrifft.
Für alle Arten gilt eine Kennzeichnungspflicht, die sich nach den Vorgaben der §§ 12-15 der Bundesartenschutzverordnung richtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BWildSchV). Die Kennzeichnung erfolgt dabei mit einem geschlossenen Ring. Außerdem muss die Meldepflicht eingehalten werden. Das bedeutet, dass das Tier innerhalb von vier Wochen bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle angezeigt werden muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 BWildSchV). Kommt es zu einer Verlegung des regelmäßigen Standorts der Falken z.B. durch einen Verkauf, muss diese unverzüglich angezeigt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) S. 2 BWildSchV). Es besteht also neben der Anmeldepflicht auch eine Abmeldepflicht.
Die Haltung nichtheimischer Arten wird nicht durch die Bundeswildschutzverordnung geregelt, sondern nur durch naturschutzrechtliche Bestimmungen. Es besteht keine Begrenzung der Arten oder der Zahl der gehaltenen Vögel, sofern sie artgerecht gehalten werden. Vorweisen muss der Halter jedoch eine gewisse Sachkunde. Zudem muss auch hier der Anmeldepflicht nachgekommen werden und es gilt für alle Arten eine Kennzeichnungspflicht.
Im Falle des gewerbsmäßigen Handels mit artgeschützten Tieren wie Falken besteht eine sogenannte Buchführungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Unter gewerbsmäßigen Handel zu fassen ist auch die Privatzucht mit Gewinnerzielungsabsicht. Die Buchführungspflicht erfordert die tägliche Eintragung ins Aufnahme- und Auslieferungsbuch. Darin aufgeführt werden der Eingangstag, die Bezeichnung der Tiere, Name und Anschrift des Einlieferers sowie der Abgangstag und Name und Anschrift des Empfängers bzw. die Art des sonstigen Abganges.
Fazit: Handel mit Falken – eine komplexe Angelegenheit
Sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf von Falken sollte darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Papiere vorhanden sind. Dazu gehört insbesondere ein gültiger Herkunftsnachweis, um den rechtmäßigen Erwerb des Tieres vorweisen zu können. Zudem muss der Verkäufer eine Freistellung vom Vermarktungsverbot der Verordnung (EG) Nr. 338/97 durch eine gültige EG-Bescheinigung nachweisen können. Wird der Falke in die EU eingeführt oder aus der EU ausgeführt, muss zuvor die entsprechende Ein- oder Ausfuhrgenehmigung beantragt und erteilt worden sein.
Schließlich muss der Halter die geforderten Voraussetzung für die Falkenhaltung erfüllen, damit nicht eine Haltungsuntersagung erteilt oder der Vogel weggenommen wird. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne bei weiteren Fragen rund um die rechtlichen Regelungen, die es beim Kauf und Verkauf von Falken zu beachten gilt.
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