Damit sich das Coronavirus nicht ungehindert ausbreiten kann wurden Leitlinien der Bundesregierung zur Beschränkung sozialer Kontakte veröffentlicht. Breitet sich das neuartige Coronavirus ungehindert aus, erkranken in kurzer Zeit so viele Menschen, dass die Krankenhäuser überfüllt werden und die medizinische Versorgung zusammenbrechen kann. Aus diesem Grund wurde auch das Coronavirus in das Infektionsschutzgesetz § 6 mit aufgenommen. Nach der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes unterliegt das Coronavirus einer ausdrücklichen Meldepflicht (§ 6 Abs. 1; § 7 Abs. 1). Die Weitergabe der Infektion kann darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben.Wenn Sie eine ausführliche Beratung zur Meldepflicht oder zu den Maßnahmen während der Coronavirus-Krise benötigen, hilft Ihnen die Kanzlei Schlun & Elseven vollumfänglich.
Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z.B.:
- ein Verstoß gegen die Meldepflichten, sei es durch keine, eine unrichtige, eine verspätete oder unvollständige Information
- ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot
- ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung
- die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen
- die Weigerung einer betroffenen Person sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu geben
- die Weigerung behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen
- das Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion
- das Betreten von Kinderbetreuungs-Räumlichkeiten als betroffener Mitarbeiter
Unabhängig von Verstößen gegen behördliche Anordnungen kommt eine Strafbarkeit in den Fällen in Betracht, in denen ein Infizierter bewusst andere Menschen ansteckt, bzw. deren Ansteckung fahrlässig in Kauf nimmt. Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe von drei Monate bis zu fünf Jahren (§§ 74, 75 IfSG) rechnen. Wenn gegen einer der Ordnungswidrigkeiten verstoßen wird, drohen Geldbußen von 2.500 bis zu 25.000 EUR (§ 73 Abs. 2 IfSG). Auch wenn es in der Regel an dem Vorsatz, andere anzustecken, fehlen wird, so kann bereits ein fahrlässiges Verhalten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen. Bereits die fahrlässige Körperverletzung ist strafbar, sodass es für eine Strafbarkeit ausreicht, wenn man darauf vertraut, dass es gut gehen wird und andere Personen nicht angesteckt werden. Als Straftatbestand im Falle einer bewussten Beibringung der Infektion eine Körperverletzung (§ 223 StGB) oder gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), bei fahrlässiger Begehung eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht. Führt die Ansteckung zum Tod der infizierten Person, kann der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt sein.
Wer muss in Quarantäne?
In Quarantäne müssen die Personen, die ein erhöhtes Risiko aufweisen, sich angesteckt zu haben.
Die folgenden Situationen weisen ein erhöhtes Risiko zur Ansteckung auf:
- wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Patienten hatte.
Ein wirklich enger Kontakt bedeutet, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat, bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend gewesen ist - immer, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet
In welchem Fall kann auf eine Quarantäne verzichtet werden?
Nicht in Quarantäne muss, wer ein geringeres Risiko hat, sich angesteckt zu haben.
Dies ist der Fall, wenn man:
- innerhalb der letzten 14 Tage im gleichen Raum mit einer Person mit einer festgestellten COVID-19-Erkrankung war, ohne einen engen Kontakt
- in einem Gebiet mit steigenden Fallzahlen von COVID-19 war
Wer mit Menschen mit Vorerkrankungen arbeitet, z.B. im Krankenhaus oder in der Altenpflege, sollte aber in jedem Fall seinen Betriebsarzt informieren. Sollte Kontakt zu einer Person in der Familie, im Freundes- oder Bekanntenkreis hatte, die wiederum Kontakt zu einem im Labor bestätigten Coronavirus-Patienten hatte, aber völlig gesund ist, muss nicht in Quarantäne. In diesem Fall ist man keine Kontaktperson, hat kein erhöhtes Risiko für eine COVID-19 Erkrankung und kann auch niemanden anstecken. Im Fall von Krankheitszeichen einer Atemwegserkrankung sollte man sich jedoch testen lassen.
Wer ordnet die Befolgung einer angeordneten häuslichen Quarantäne?
Anordnung und Organisation einer Quarantäne erfolgen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden. Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht Landesgesundheitsbehörden Personen dazu zu verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden. In vielen Kreisen und Städten stehen die Behörden offenbar in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit Personen in Quarantäne. Die Gesundheitsbehörden können zwecks Überwachung auch Amtshilfe von der Polizei anfordern.
Wir von Schlun & Elseven sind in deutschlandweit als Full-Service-Kanzlei tätig. Das COVID-19-Coronavirus wirkt sich auf alle Bereiche der menschlichen Interaktion aus und hat massive ökonomische Auswirkungen für unsere Privat – und Firmenmandante. Vor diesem Hintergrund wird das COVID-19-Coronavirus zahlreiche Rechtsbereiche betreffen. Weitere Informationen zum Coronavirus erhalten Sie von dem Robert-Koch-Institut. Wenn Sie eine Rechtsberatung bezüglich der Auswirkungen des COVID-19-Coronavirus auf Ihr Unternehmen oder andere rechtliche Fragen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unsere Büros befinden sich in Köln, Düsseldorf und Aachen, allerdings stehen wir auch telefonisch oder per Mail zur Verfügung.