Trotz ähnlicher Rechtssysteme unterscheidet sich das deutsche und türkische Erbrecht erheblich. Für Personen, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, können sich bereits vor dem Erbfall komplexe Fragestellungen ergeben. So gibt es Hinblick auf die Abfassung von letztwilligen Verfügungen wesentliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem türkischen Erbrecht. Wie so oft in internationalen Erbfällen besteht die größte Herausforderung allerdings darin, die Regelungen praktisch umzusetzen.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Im Rahmen unserer Beratung erläutern wir Ihnen gerne, welche möglichen Probleme sich in Bezug auf das deutsche Erbrecht ergeben können. Ganz gleich, ob bei der Testamentsgestaltung, bei der Vermögensrecherche bezüglich eines in der Türkei existierenden Nachlasses, der Berichtigung eines Grundbucheintrages oder einem anderen erbrechtlich relevanten Anliegen – unsere Anwälte stehen Ihnen mit Ihrem Fachwissen und langjähriger Erfahrung zur Seite. Wir geben Ihnen Strategien und Tipps an die Hand, wie Sie eine “grenzüberschreitende” Erbauseinandersetzung erfolgreich meistern können und erklären Ihnen, welche Vorgehensweisen und Alternativen es hier gibt. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Gilt das deutsche oder türkische Erbrecht?
Bevor bei einem Erbfall in irgendeiner Weise die rechtliche Situation geklärt werden kann, muss feststehen, welches Gesetz anzuwenden ist, das deutsche oder das türkische. Aus dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen geht klar hervor, dass zwischen der Art des Nachlasses zu unterscheiden ist.
Beweglicher Nachlass
Die erbrechtliche Bewertung des beweglichen Nachlasses (sprich: Gegenstände) richtet sich nach dem Gesetz jenes Landes, in welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen festen Wohnsitz hatte. Bespiel: Wohnt der Erblasser in Deutschland, hinterlässt teuren Schmuck aber in der Türkei, den er dort gelagert, so gilt bezüglich des Schmucks deutsches Recht.
Unbeweglicher Nachlass
Die rechtliche Bewertung bezüglich des unbeweglichen Nachlasses (sprich: Grundstücke) ist von Standort des Nachlasses selbst abhängig. Das dort geltende Recht ist anzuwenden. Beispiel: Der Erblasser wohnt in Deutschland, ist jedoch Eigentümer einer Villa samt Grundstück in der Türkei. In diesem Fall wir bezüglich der Villa mit Grundstück wird türkisches Recht angewendet.
Im Einzelnen ist also die sogenannte „Nachlassspaltung“ statthaft. Dementsprechend wird auf die jeweiligen Nachlassbestandteile das jeweils geltende Recht angewendet. Diese und andere im Detail komplexen erbrechtlichen Fragestellungen beantworten Ihnen gerne unsere Anwälte für das türkische Erbrecht.
Erbfolge im türkischen Erbrecht
Erbe kann grundsätzlich nur sein, wer rechtsfähig ist – ein ungeborenes Kind ist bspw. nicht rechtsfähig. Es gilt sowohl im deutschen als auch türkischen Recht die Gesamtrechtsnachfolge. Die Erben haften also ebenso für Verbindlichkeiten des Nachlasses.
Erben in der Rangfolge:
- Ordnung – Abkömmlinge,
- Ordnung – die Eltern sowie deren Nachkommen (also Geschwister des Erblassers).
Der Ehegatte steht erbrechtlich neben den Blutsverwandten. Im Verhältnis erhält der Ehegatte nach dem türkischen Erbrecht neben den Abkömmlingen des Erblassers ein Viertel (25%) des Gesamterbes, neben dessen Eltern und Geschwistern die Hälfte (50%) und neben Großeltern drei Viertel (75%). Bevor das Erbe aufgeteilt wird, hat der Ehegatte außerdem das Recht auf die güterrechtliche Ehegattenauseinandersetzung, sofern eine Gütergemeinschaft bestand und die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht per Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Mit der Scheidung der Ehegatten wird das Erbrecht des Einzelnen hinfällig.
Verfügung von Todes wegen
Das türkische Erbrecht sieht als reguläre Testierformen das öffentliche Testament, das eigenhändig verfasste Testament sowie – in Ausnahmefällen – das mündliche Testament vor. Darüber hinaus lässt das türkische Erbrecht auch Vermächtnisse und Auflagen zu. Hingegen existiert im türkischen Recht kein gemeinschaftliches Testament, das – wie es im deutschen Recht der Fall ist – eine Bindungswirkung hinsichtlich der wechselseitigen Verfügungen entfalten würde. Es besteht allerdings die Möglichkeit, solche Verfügungen als Erbverträge auszulegen, vorausgesetzt, sie genügen den formellen Anforderungen.
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