Sobald ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, steht es dem Gläubiger frei, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten, um die geschuldeten Geldbeträge einzutreiben. Das Zwangsvollstreckungsrecht sieht in diesem Zusammenhang eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen vor – von der Pfändung von Lohn / Gehalt, Konten, Vermögensrechten und Sachwerten über die Eintragung einer Zwangshypothek bis hin zur Zwangsversteigerung. Allerdings gelten für diese Vollstreckungsarten unterschiedliche Voraussetzungen.
Um unsere Mandanten beim Einzug Ihrer Forderungen zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie zuverlässigen Service an – sowohl für Unternehmen als auch für Freiberufler und andere Privatpersonen. Unabhängig davon, ob es bei Ihren Anliegen um einen gütlichen Forderungseinzug, ein bereits laufendes Inkassoverfahren oder die Vollstreckung ausländischer Urteile geht – unser Rechtsteam steht Ihnen mit seinem Fachwissen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche als Gläubiger schnell und effektiv durchgesetzt werden. Unser Forderungsmanagement schließt – neben dem regulärem vorgerichtlichen Inkassoverfahren – das gerichtliche Mahnverfahren, die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, die Beantragung der Vermögensauskunft, Beaufsichtigung der Zwangsvollstreckung und die Vertretung Ihrer Interessen im Zwangsversteigerungsverfahren mit ein. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren.
Inkassoverfahren und Zwangsvollstreckung
Das Inkassoverfahren ist ein bewährtes Mittel zur Realisierung von ausstehenden Forderungen. Mit der Bezeichnung als Inkassoverfahren ist in rechtlichem Kontext zumeist das vorgerichtliche Mahnverfahren gemeint, obwohl die Begrifflichkeit nicht darauf beschränkt ist. Insgesamt umfasst das Inkassoverfahren alle Maßnahmen zum Einziehen offener Forderungen gegenüber dem Schuldner. Bei den vorgerichtlichen Maßnahmen geht es primär um Aufforderungsschreiben und die Abmahnung im Falle der Nichtzahlung. Beim gütlichen Inkasso werden unsere Anwälte in Ihrem Namen bei der Kontaktaufnahme mit Schuldnern tätig, bereiten die notwendigen Dokumente für den Prozess vor und stellen sicher, dass Ihr Unternehmen über die Entwicklungen vollständig informiert ist. Verlaufen die vorgerichtlichen Aufforderungen ohne Erfolg, leitet der Gläubiger bzw. leiten wir für Sie ein gerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahren ein.
Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt hat. Dabei können ein gerichtliches Urteil, ein Vollstreckungstitel aus einem Versäumnisverfahren, eine vollstreckbare Urkunde oder eine Vergleichsvereinbarung einen solchen Vollstreckungstitel darstellen. Dieser Titel bestimmt die Identität von Gläubiger und Schuldner sowie die Art, den Inhalt und den Umfang der Vollstreckung. Die Vollstreckungsbehörde kann ohne einen solchen Vollstreckungstitel keine Vollstreckungshandlungen beginnen – der Vollstreckungstitel bildet daher die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung der Forderung. Unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht überprüfen für Sie, ob allen Formalitäten Genüge getan wurde und welche rechtlichen Optionen Ihnen als Gläubiger bzw. Schuldner offenstehen.
Gütlicher Forderungseinzug
In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Lösung im Interesse aller Beteiligten, auch im Interesse des Gläubigers. Durch eine Einigung kann ein Gerichtsverfahren vermieden werden, wodurch Zeit und Kosten gespart werden. Insbesondere bei Forderungen eines Unternehmens gegen seinen Kunden kann eine gütliche Einigung die Kundenbeziehung aufrechterhalten. Oft werden im Rahmen der Einigung Ratenzahlungen vereinbart, sodass der Schuldner seine Zahlungen aufteilen kann und der Gläubiger statt eines langwierigen Abwartens auf eine Vollstreckung regelmäßige Teilzahlungen erhält.
Auch bei einer einvernehmlichen Lösung ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsbeistand zurate zu ziehen, um die Verhandlungen zu unterstützen und faire Vereinbarungen zwischen den Parteien zu ermöglichen.
Gerichtliches Mahnverfahren | Zwangsvollstreckungsverfahren
Wird die noch ausstehende Forderung auch im Wege eines (vorgerichtlichen) Inkassoverfahrens nicht beglichen, ist der nächste Schritt der Erhalt eines Vollstreckungstitels. Dafür wird ein Antrag bei Gericht gestellt – das gerichtliche Mahnverfahren wird eingeleitet. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, ergeht ein Vollstreckungstitel. Handelt der Schuldner hingegen und legt fristgerecht Widerspruch ein, steht es Ihnen als Gläubiger frei, das gerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Auch dieses zielt auf den für die Vollstreckung notwendigen Vollstreckungstitel ab.
Nach Erhalt des Vollstreckungstitels stehen dem Gläubiger verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung. Mögliche Maßnahmen sind die Pfändung von Vermögenswerten, die Lohn- oder Gehaltspfändung oder die Zwangsversteigerung von Immobilien. Daneben bestehen noch weitere Möglichkeiten, je nach Art der Forderung und der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet kompetente Rechtsberatung und Vertretung in streitigen Inkassoverfahren. Wir überwachen für unsere Mandanten die Einreichung der Forderungen sowie der Schulden beim zuständigen Gericht. Sollte der Schuldner die Forderungen bestreiten, stehen unsere Anwälte Ihnen vor Gericht mit dem nötigen Durchsetzungsvermögen unterstützend zur Seite. Unser Rechtsteam verfügt über eine ausgezeichnete Expertise im Zwangsvollstreckungsrecht und eine langjährige Erfahrung in diesem Bereich. Wir unterstützen Sie während des gesamten Prozesses und vertreten Ihre Rechte und Interessen.
Pfändung – Was kann gepfändet werden?
Kommt es tatsächlich zur Pfändung, ist sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner von Bedeutung, was eigentlich gepfändet werden kann. So gibt es einige Gegenstände, die vor einer Pfändung geschützt sind, ebenso besteht eine Pfändungsfreigrenze, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern.
Zunächst bestehen verschiedene Pfändungsarten. In der Praxis sind insbesondere die folgenden drei Formen relevant: Lohnpfändung, Kontopfändung und die Pfändung von Gegenständen. Daneben besteht jedoch auch die Möglichkeit der Pfändung in Vermögensrechte (wie Lebensversicherung, Rentenansprüche etc.), der Austauschpfändung und der Taschenpfändung. Der Gläubiger weiß in der Regel nicht, welche Pfändungsart erfolgsversprechend ist. Aus diesem Grund kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Auf diese Weise können gezielte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Bei der Pfändung von Gegenständen (Sachpfändung) ist zu beachten, dass grundsätzlich nur dasjenige beschlagnahmt wird, was nicht lebensnotwendig ist. Als lebensnotwendig gelten beispielsweise Haushaltsgeräte, Kleidung, Möbel sowie Radio, Fernseher und Handy. Technische Geräte, bei denen es sich um besonders teure Modelle handelt, können gepfändet werden, da dem Schuldner zugemutet wird, sich günstigere Modelle als Ersatz zu beschaffen. Auch ein Computer und ein Auto, die zu Berufs- oder Ausbildungszwecken benötigt werden, sind nicht pfändbar.
Eine Lohnpfändung findet sekundär statt, wenn der Gläubiger mittels Zwangsvollstreckung nicht befriedigt wurde. Bei einer Lohnpfändung überweist der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger. Um zu verhindern, dass der Schuldner mittellos gestellt ist, bleibt ihm ein Mindestbetrag zur Deckung des notwendigen Lebensbedarf. Anstelle einer Sachpfändung kann der Gläubiger auch direkt eine Kontopfändung bei Gericht beantragen. Der Vorteil für den Gläubiger besteht darin, dass keine zwischengeschaltete Versteigerung von Gegenständen nötig ist. Bei der Kontopfändung wird vorhandenes Vermögen sowie Zahlungseingänge an den Gläubiger ausgekehrt. Der Schuldner hat die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten, sodass ein Geldbetrag in Höhe des Pfändungsfreibetrages auf dem Konto erhalten bleiben darf, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Reicht eine Kontopfändung oder eine Sachpfändung nicht zur Befriedigung, darf die jeweils andere Pfändungsart zusätzlich beansprucht werden, sogenannte Doppelpfändung.
Vollstreckungsschutz für Schuldner
Um auch die Rechte und Interessen des Schuldners ausreichend zu wahren, bietet das deutsche Recht einige Rechtsschutzmöglichkeiten. Mit der Vollstreckungserinnerung, der Vollstreckungsabwehrklage, der sofortigen Beschwerde und dem Drittwiderspruch stehen dem Schuldner verschiedene rechtliche Möglichkeiten gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung.
Unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht erläutern Ihnen, wie Sie als Schuldner einen effizienten Rechtsschutz gegen eine Vollstreckungsmaßnahme erwirken können, und übernehmen die Erledigung aller erforderlichen Formalitäten. Bei Schlun & Elseven Rechtsanwälte arbeiten wir sorgfältig daran, Ihre Rechte und Interessen während des gesamten Vollstreckungsprozesses zu schützen. Wir setzen uns für eine faire Behandlung ein und stellen sicher, dass Schuldner den Rechtsschutz erhalten, den sie verdienen.
Schuldenumstrukturierung
Als interdisziplinäre Full-Service-Kanzlei leistet Schlun & Elseven kompetente Unterstützung bei der Umschuldung. Dabei setzen wir solche innovativen Lösungen um, wie die einvernehmliche Umschuldung und finanzielle Rekapitalisierung. Unsere Anwälte nutzen ihre ausgeprägte Kenntnis des Insolvenzrechts und der Unternehmensumstrukturierung, um geeignete Lösungen für unsere Mandanten zu erarbeiten. Unsere maßgeschneiderte Beratung umfasst die Analyse der individuellen Ziele, Merkmale, Finanzstrukturen und Risiken Ihres Unternehmens sowie der darauf aufbauenden Bewertung von Refinanzierungs-, Rekapitalisierung- und Umstrukturierungsplänen. Unsere Anwälte betreuen Unternehmen aller Größenordnungen und aus allen Branchen.
Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen
Die Frage, ob von ausländischen Gerichten erlassene Urteile in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, besitzt im Geschäftsalltag hohe praktische Relevanz. Die Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) besagt, dass es für die EU-Mitgliedstaaten einfacher ist, Entscheidungen der jeweils anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen als Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten.
Wurde ein Inkassourteil von einer ausländischen Gerichtsbarkeit erlassen, erscheint eine Rechtsberatung bezüglich dessen Vollstreckbarkeit auf jeden Fall sinnvoll. Unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im internationalen Handels- und Vertragsrecht und bieten Ihnen kompetente Rechtsberatung bezüglich der Anerkennbarkeit (und damit der Vollstreckbarkeit) ausländischer Urteile in Deutschland.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Zwangsvollstreckungsrecht
Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der Erlangung eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels durch den Gläubiger. Ihr geht in der Regel das außergerichtliche Inkassoverfahren sowie ein gerichtliches Mahnverfahren voraus. Zur Zwangsvollstreckung, die das letzte Mittel zur Eintreibung einer Forderung ist, kommt es, wenn alle vorherigen Aufforderungen und Abmahnungen fruchtlos geblieben sind. Nach Erhalt des Vollstreckungstitels kann der Gläubiger Maßnahmen wie Pfändung von Vermögenswerten, Lohnpfändung oder Zwangsversteigerung initiieren, um seine Forderung durchzusetzen.
Der Vollstreckungstitel ist das notwendige rechtskräftige Dokument, das dem Gläubiger das Recht gibt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Er gilt als öffentliche Urkunde, in der der Leistungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner festgestellt wird. Er wird erlangt, wenn der Gläubiger erfolgreich einen gerichtlichen Prozess abschließt oder eine andere rechtliche Grundlage für die Forderung vorliegt. Der Vollstreckungstitel muss sowohl die Parteien als auch Art und Umfang der geschuldeten Leistung genaustens beschreiben. Ein Schuldanerkenntnis seitens des Schuldners kann einen solchen Vollstreckungstitel darstellen, aus dem der Gläubiger direkt die Vollstreckung vornehmen kann. Dafür muss das Schuldanerkenntnis jedoch notariell beurkundet sein.
Zwingende Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung ist ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel. Die weiteren Voraussetzungen variieren je nach Art des Titels und der angewandten Vollstreckungsmaßnahme.
Die Vermögensauskunft gilt bereits als Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die bietet dem Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners. Da sie als Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt, kann sie erst angefordert werden, wenn ein Vollstreckungstitel bereits vorliegt. Der Schuldner muss wahrheitsgemäß seine gesamten Finanzen offenlegen, z.B. seinen Arbeitgeber, seine Bankverbindung, aber auch eine Auflistung wertvoller Gegenstände und Immobilien. Die Abgabe der Vermögensauskunft hat für den Schuldner weitere Konsequenzen: Sie wird in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jeder, der sein erhebliches Interesse darlegen kann, Einsicht nehmen kann. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann erhebliche Schwierigkeiten bei künftigen Arbeitsplatzsuchen oder Kreditanfragen ergeben.
Früher war die Vermögensauskunft unter den Begriffen „eidesstattliche Versicherung“ oder auch „Offenbarungseid“ bekannt.
Eine gütliche Einigung sollte stets schriftlich festgehalten werden, um für beide Seiten Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es ist wichtig, jedes Detail genau zu definieren, insbesondere Ratenhöhe und Fälligkeitsdaten. Es ist ratsam, dass bei den Verhandlungen Rechtsbeistand anwesend ist. So kann sichergestellt werden, dass die Einigung fair und auch rechtswirksam geschlossen wird.
Die Pfändung von Gegenständen, sog. Sachpfändung, erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Dieser nimmt pfändbare Gegenstände entweder mit oder versieht noch beim Schuldner verbleibende Gegenstände mit einem Pfandsiegel („Kuckuck“), um die Pfändung kenntlich zu machen. Im Anschluss werden die Gegenstände öffentlich versteigert und der Erlös an den Gläubiger ausgezahlt.
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung, vgl. § 866 ZPO.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts darf der Schuldner auch im Falle einer Zwangsvollstreckung einen gewissen Betrag für sich behalten. So soll sichergestellt werden, dass weiterhin beispielsweise die Miete und Lebensmittel gezahlt werden können. Aktuell beträgt die Pfändungsfreigrenze 1.402,28€. Eine Anpassung dieses Betrages erfolgt immer zum 1. Juli.
Schon vor der eigentlichen Zwangsvollstreckung ist ein Anwalt – sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner – ratsam. Ein Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht wird die offenen Forderungen rechtlich prüfen und Sie bei jedem weiteren Schritt bestmöglich beraten. Für eine effektive Zwangsvollstreckung ist es entscheidend, dass unverzüglich mögliche Maßnahmen eingeleitet werden, wenn diese nötig werden. Gleichzeitig müssen die Maßnahmen planvoll umgesetzt werden, wofür umfangreiche rechtliche Expertise erforderlich ist.
Praxisgruppe für Zwangsvollstreckungsrecht
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