Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren anstreben. Das Vollstreckungsrecht stellt hierfür eine Reihe von Maßnahmen bereit – von der Lohn-, Konto- oder Sachpfändung über die Zwangshypothek bis zur Zwangsversteigerung. Sowohl die Durchsetzung als auch die Abwehr solcher Maßnahmen sind an rechtliche Voraussetzungen geknüpft und mit juristischen Herausforderungen verbunden.

Schlun & Elseven berät und vertritt sowohl Gläubiger als auch Schuldner in allen Phasen des Verfahrens. Auf Gläubigerseite umfasst dies den vorgerichtlichen Forderungseinzug, das gerichtliche Mahnverfahren, die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, die Beantragung der Vermögensauskunft sowie die Vollstreckung – einschließlich ausländischer Urteile. Auf Schuldnerseite stehen unter anderem die Vollstreckungsabwehrklage, die sofortige Beschwerde und – für weitere Betroffene – der Drittwiderspruch im Mittelpunkt.

Ob Sie Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen oder sich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme zur Wehr setzen möchten – unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Zwangsvollstreckungsrecht setzen sich konsequent für Ihre Interessen ein.

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Unsere Dienstleistungen rund um das Zwangsvollstreckungsrecht

Rechtsbeistand für Gläubiger
Rechtsbeistand für Schuldner und Dritte
  • Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung | Vollstreckungsabwehrklage | Sofortige Beschwerde

  • Vollstreckungsschutz für Schuldner
  • Rechtsbehelfe Dritter: Drittwiderspruchsklage | Klage auf vorzugsweise Befriedigung
  • Insolvenzmanagement | Schuldenumstrukturierung
Dienstleistungen im Kontext

Ablauf eines Inkassoverfahrens

Das Inkassoverfahren ermöglicht den Einzug ausstehender Forderungen gegenüber dem Schuldner. Der Begriff umfasst sämtliche Maßnahmen des Forderungsmanagement – vom außergerichtlichen Mahnverfahren bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung der Vollstreckungsmaßnahme. In der Regel lässt sich das Verfahren in folgende Schritte untergliedern:

  • Vorgerichtliches Verfahren: In dieser Phase wird nach einer außergerichtlichen Lösung gesucht. Dabei wird der Schuldner zumeist durch ein Mahnschreiben zur noch ausstehenden Zahlung aufgefordert. Möglich ist, dass der Schuldner dieser Forderung nachkommt oder die Parteien sich anders einigen und das Verfahren an dieser Stelle bereits abgeschlossen werden kann.
  • Mahnverfahren: Bleiben die vorgerichtlichen Aufforderungen erfolglos, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Dabei wird der Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der dem Schuldner vom Gericht zugestellt wird. Reagiert dieser weiterhin nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf einer gewissen Frist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Bleibt weiterhin eine Reaktion des Schuldners aus, wird der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf einer bestimmten Frist rechtskräftig. Die Forderung kann anschließend im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zwangsweise durchgesetzt werden.
  • Vollstreckungsverfahren: Die Zwangsvollstreckung kann eingeleitet werden, wenn der Vollstreckungstitel, die Vollstreckungsklausel und die ordnungsgemäße Zustellung an den Schuldner vorliegen.

Unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht stehen Ihnen in jeder Phase des Inkassoverfahrens beratend zur Seite. Wir stellen sicher, dass sämtliche Formalitäten gewahrt sowie Voraussetzungen eingehalten werden und prüfen, welche rechtlichen Optionen Ihnen als Gläubiger bzw. Schuldner offenstehen. Dabei vertreten wir Sie außergerichtlich sowie vor Gericht.

    Gütliche Eintreibung von Forderungen

    In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Lösung im Interesse aller Beteiligten. Durch eine Einigung kann ein Gerichtsverfahren vermieden werden, wodurch Zeit und Kosten gespart werden. Insbesondere bei Forderungen eines Unternehmens gegen seine Kunden kann eine gütliche Einigung die Kundenbeziehung aufrechterhalten. Oft werden im Rahmen der Einigung Ratenzahlungen vereinbart, sodass der Schuldner seine Zahlungen aufteilen kann und der Gläubiger statt eines langwierigen Abwartens auf eine Vollstreckung regelmäßige Teilzahlungen erhält.

    Auch bei einer einvernehmlichen Lösung ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsbeistand zurate zu ziehen, um die Verhandlungen zu unterstützen und faire Vereinbarungen zwischen den Parteien zu ermöglichen.

      Gerichtliches Mahnverfahren – Der schnellste Weg zum Vollstreckungstitel

      Wird die noch ausstehende Forderung auch im Wege eines vorgerichtlichen Inkassoverfahrens nicht beglichen, kann der Gläubiger Klage einreichen oder den Anspruch durch ein gerichtliches Mahnverfahren geltend machen, wobei dies in der Regel kostengünstiger und weniger zeitintensiv ist. Eingeleitet wird das Verfahren durch den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids. Wurde dieser ordnungsmäßig gestellt, wird anschließend der Mahnbescheid erlassen. Das Gericht stellt diesen auch dem Schuldner zu, welcher sodann innerhalb von zwei Wochen die offene Forderung begleichen oder Widerspruch einlegen kann. Bleibt eine fristgerechte Reaktion des Schuldners aus, kann der Gläubiger bzw. Antragsteller einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Legt der Schuldner bzw. Antragsgegner hingegen binnen zwei Wochen Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren beendet. Ein Vollstreckungsbescheid wird folglich nicht erlassen. Möglich ist aber die Durchführung eines zivilrechtlichen Verfahrens vor Gericht.

      Sofern der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids keinen Widerspruch einlegt und der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, erlässt das Gericht diesen und es ergeht mithin ein Vollstreckungstitel. Nach Erhalt des Vollstreckungstitels stehen dem Gläubiger verschiedene Maßnahmen zur Verfügung: die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen wie etwa die Sachpfändung, die Zwangsversteigerung von Immobilien sowie die Lohn- oder Gehaltspfändung. Daneben bestehen noch weitere Möglichkeiten, je nach Art der Forderung und der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

      Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet kompetente Rechtsberatung und Vertretung in streitigen Inkassoverfahren. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und stehen diesem während des gesamten Verfahrens beratend zur Verfügung. Sollte der Schuldner die Forderungen bestreiten, stehen unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht Ihnen vor Gericht mit dem nötigen Durchsetzungsvermögen unterstützend zur Seite. Unser Rechtsteam verfügt über umfassende Expertise und langjährige Erfahrung im Zwangsvollstreckungsrecht.

      Zwangsvollstreckung – Voraussetzungen und mögliche Maßnahmen im Überblick

      Wann ist eine Zwangsvollstreckung möglich?

      Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Durchsetzung titulierter Ansprüche eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner – etwa, wenn jemand der Zahlungsaufforderung oder einem sonstigen Handeln nicht nachkommt. Die Vollstreckung ist allerdings nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

      • Vollstreckungstitel: Der Gläubiger benötigt einen Vollstreckungstitel, d. h. eine öffentliche Urkunde aus der hervorgeht, dass ein entsprechender Anspruch gegen den Schuldner besteht. Ein solcher Titel kann sich aus einem gerichtlichen Urteil, einer vollstreckbaren Urkunde, einer Vergleichsvereinbarung oder aus dem Vollstreckungsbescheid aus dem o.g. Mahnverfahren ergeben. Der Vollstreckungstitel bestimmt die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens sowie die Art, den Inhalt und den Umfang der Vollstreckung.
      • Vollstreckungsklausel: Darüber hinaus ist dem Vollstreckungstitel eine sogenannte Vollstreckungsklausel beigefügt. Sie dient der Feststellung des Inhalts und bescheinigt die Vollstreckbarkeit.
      • Zustellung: Der Gläubiger darf erst nach Zustellung des Vollstreckungstitels sowie der beigefügten Vollstreckungsklausel eine Maßnahme zur Durchsetzung seines Anspruchs vornehmen. Dabei müssen die Dokumente dem Schuldner vor oder zumindest mit Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugegangen sein, vgl. § 750 Abs. 1 ZPO.

      Arten der Zwangsvollstreckung

      Der Gläubiger kann zur Eintreibung von Schulden verschiedene Formen der Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen. Dabei unterscheidet man zunächst zwischen der Herausgabe von Sachen, Geldforderungen in bewegliches oder unbewegliches Vermögen sowie Forderungen oder das Verlangen eines bestimmten Handelns. Wer zuständig ist, richtet sich nach der begehrten Vollstreckungsmaßnahme.

      Vollstreckung in unbewegliches Vermögen

      Gläubiger, die ihre Geldforderungen durch die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen eintreiben, können folgende Maßnahmen ergreifen:

      • Zwangshypothek nach § 867 ZPO: Auf Antrag des Gläubigers kann die sogenannte Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen werden. Die verlangte Forderung wird in dem Fall folglich nicht unmittelbar befriedigt. Die entstandene Hypothek dient lediglich der Sicherung einer Forderung. Dies ist insbesondere im Rahmen einer späteren Zwangsversteigerung von Vorteil: Der Gläubiger hat durch seine gesicherte Stellung eine bessere Position als andere Gläubiger, die vollstrecken wollen.
      • Zwangsverwaltung: Zweck dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist es, die Befriedigung des Gläubigers durch die laufenden Einnahmen des Schuldners zu gewähren. Hat der Schuldner beispielsweise eine Immobilie, gehen die Mieterträge sodann an den Gläubiger. In solch einem Fall hat der Schuldner oftmals kein Verwaltungs- und Nutzungsrecht mehr an der Immobilie. Ein Zwangsverwalter ist dann für diese Aufgaben zuständig.
      • Zwangsversteigerung: Ordnet das zuständige Gericht die Zwangsversteigerung an, wird dies im Grundbuch hinterlegt. Der entsprechende Beschluss stellt zugleich eine Beschlagnahme des Grundstücks dar. Nach der Begutachtung des Vermögensobjekts sowie der Feststellung des Wertes erfolgt die Zwangsversteigerung. Der Erlös wird unter anderem zur Befriedigung des Gläubigers genutzt.
      • Teilversteigerung: Sind sich mehrere Beteiligte über den Verbleib eines Objekts, das im gemeinsamen Eigentum steht, nicht einig, besteht die Möglichkeit einer Teilversteigerung. Zweck dieser ist nicht die Befriedigung einer Forderung, sondern die Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft. Besonders relevant wird diese Vollstreckungsmaßnahme bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft.

      Pfändung – Was kann gepfändet werden?

      Kommt es zur Pfändung, ist sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner von Bedeutung, was eigentlich gepfändet werden kann. So gibt es einige Gegenstände, die vor einer Pfändung geschützt sind (vgl. § 811 ZPO). Außerdem besteht eine Pfändungsfreigrenze, um den Lebensunterhalt und das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.

      Liegen die Voraussetzungen für eine Pfändung vor, muss sodann die für den konkreten Einzelfall geeignete Pfändungsstrategie gefunden werden. In der Praxis sind insbesondere die folgenden drei Formen relevant:

      • Bei der Pfändung von Gegenständen bzw. der Sachpfändung ist zu beachten, dass grundsätzlich nur dasjenige beschlagnahmt wird, was nicht lebensnotwendig ist. Als lebensnotwendig gelten beispielsweise Haushaltsgeräte, Kleidung, Möbel sowie Radio, Fernseher und Handy. Auch ein Computer oder ein Auto, dass zu Berufs- oder Ausbildungszwecken benötigt wird, ist nicht pfändbar. Technische Geräte, bei denen es sich um besonders teure Modelle handelt, können jedoch gepfändet werden. Möglich ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Austauschpfändung, bei welcher der konkrete Gegenstand durch ein preiswerteres Modell getauscht wird. Auch kann dem Schuldner zugemutet werden, sich günstigere Modelle als Ersatz zu beschaffen.
      • Außerdem besteht die Möglichkeit einer Gehalts- und Lohnpfändung. Bei dieser überweist der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger. Um zu verhindern, dass der Schuldner mittellos gestellt ist, bleibt ihm ein Mindestbetrag zur Deckung des notwendigen Lebensbedarf.
      • Eine weitere Vollstreckungsmaßnahme ist die Kontopfändung. Bei der Pfändungsart wird das Konto des Schuldners zunächst gesperrt und vorhandenes Vermögen sowie Zahlungseingänge an den Gläubiger abgeführt. Der Schuldner hat allerdings die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten, sodass ein Geldbetrag in Höhe des Pfändungsfreibetrages auf dem Konto erhalten bleibt, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

      Auch besteht die Möglichkeit der Taschenpfändung oder der Pfändung in Vermögensrechte. Der Gläubiger weiß in der Regel nicht, welche Pfändungsart erfolgsversprechend ist. Aus diesem Grund kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Auf diese Weise können gezielte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

      Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung | Vollstreckungsschutz für Schuldner

      Um auch die Rechte und Interessen des Schuldners ausreichend zu wahren, bietet das deutsche Recht einige Rechtsschutzmöglichkeiten:

      • Vollstreckungserinnerung: Sofern den Beteiligten bei dem Zwangsvollstreckungsverfahren Verfahrensfehler unterlaufen, kann durch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO die Art und Weise der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gerügt werden. Solche Fehler können z. B. vorliegen, wenn ein unpfändbarer Gegenstand gepfändet wird oder die Vollstreckung zu einer unpassenden Zeit stattfindet (an Feiertagen oder nachts). Dieser Rechtsbehelf ermöglicht folglich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu der Sache.
      • Sofortige Beschwerde: Gegen eine solche Entscheidung kann die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO erhoben werden. Durch diese erfolgt eine Überprüfung durch die nächsten Instanz.
      • Vollstreckungsabwehrklage: Mit der Klage aus § 767 ZPO kann der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen geltend machen. Hier kann daher gegen den Anspruch selbst vorgegangen werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die Forderung bereits beglichen wurde.
      • Drittwiderspruchsklage: Sofern ein Dritter behauptet, ein die Veräußerung hinderndes Recht stünde der Zwangsvollstreckung eines Gegenstandes entgegen, kann dieser gem. § 771 Abs. 1 ZPO Drittwiderspruchsklage bei dem Gericht einreichen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. Zumeist handelt es sich um Fälle, bei denen Gegenstände beim Schuldner gepfändet wurden, jedoch im Eigentum des Dritten stehen.
      • Klage auf vorzugsweise Befriedigung: Hat ein Dritter ein Pfandrecht an einer Sache, kann er der Pfändung dieser nicht widersprechen und folglich nicht verhindern. Doch ist es ihm nach § 805 Abs. 1 ZPO möglich, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend zu machen.

      Auch besteht die Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag einzureichen. Gem. § 765a ZPO ist das möglich, wenn die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

      Unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht erläutern Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen als Schuldner gegen die Vollstreckung bzw. eine Vollstreckungsmaßnahme zur Verfügung stehen, und übernehmen die Erledigung aller erforderlichen Formalitäten. Bei Schlun & Elseven Rechtsanwälte arbeiten wir sorgfältig daran, Ihre Rechte und Interessen während des gesamten Vollstreckungsprozesses zu schützen.

      Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen

      Die Frage, ob von ausländischen Gerichten erlassene Urteile in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, besitzt im Geschäftsalltag hohe praktische Relevanz. Dabei stehen sich oftmals unterschiedliche Rechtssysteme, Verfahrensvorschriften und Zuständigkeiten gegenüber. Durch die Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) wurde jedoch eine Vereinheitlichung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von in den Mitgliedstaaten der EU ergangenen Entscheidungen geschaffen. Bei Urteilen aus Nicht-EU-Staaten gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangt etwa die Gegenseitigkeit. Ist diese nicht verbürgt, ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen.

      Unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht verfügen über umfassende Expertise und langjährige Erfahrung im internationalen Rechtsverkehr und bieten Ihnen kompetente Rechtsberatung bezüglich der Anerkennung und anschließenden Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland.

      Zwangsvollstreckung trotz Insolvenz – Was gilt?

      Gem. § 89 Abs. 1 InsO ist die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Gemeint sind hier Gläubiger, die bereits zu Beginn der Insolvenz eine Forderung gegen den Schuldner offen hatten. Diese können ihre Forderung dem Insolvenzverwalter melden. So besteht dennoch die Möglichkeit im Laufe des Insolvenzverfahrens Zahlungen zu erhalten.

      Dieser Vollstreckungsschutz gilt allerdings nicht gegenüber Neugläubigern, d. h. Personen, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese können auch während des Insolvenzverfahren vollstrecken, wobei die laufenden Einnahmen des Schuldners unberührt bleiben müssen, vgl. § 89 Abs. 2 S. 1 InsO.

      Schlun & Elseven berät Sie gerne zur Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens. Ob als Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger – unsere Rechtsanwälte für Zwangsvollstreckungsrecht stehen Ihnen beratend zur Seite und erläutern Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen ein strategisches sowie rechtssicheres Vorgehen, um Ihre Forderungen durchzusetzen.

      Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Zwangsvollstreckungsrecht

      Die Zwangsvollstreckung beginnt stets mit der Erlangung eines Vollstreckungstitels durch den Gläubiger. Ihr geht in der Regel das außergerichtliche Inkassoverfahren sowie das gerichtliche Mahnverfahren oder ein Klageverfahren voraus. Der genaue Ablauf ist abhängig von der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme.

      Zur Zwangsvollstreckung, die das letzte Mittel zur Forderungsbeitreibung ist, kommt es, wenn alle vorherigen Aufforderungen und Abmahnungen fruchtlos geblieben sind. Nach Erhalt des Vollstreckungstitels kann der Gläubiger Maßnahmen wie die Pfändung von Vermögenswerten, Lohnpfändung oder eine Zwangsversteigerung initiieren, um so seine Forderung durchzusetzen.

      Der Vollstreckungstitel ist das notwendige Dokument, das dem Gläubiger das Recht gibt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten.

      Der Vollstreckungstitel ist ein gerichtliches Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, eine vollstreckbare Urkunde oder eine Vergleichsvereinbarung. Er muss sowohl die Parteien als auch die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung detailliert beschreiben.

      Zwingende Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung sind der Vollstreckungstitel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels an den Schuldner. Die weiteren Voraussetzungen variieren je nach Art des Titels und der angewandten Vollstreckungsmaßnahme – abhängig davon, ob beispielsweise in bewegliches oder unbewegliches Vermögen vollstreckt wird.

      Eine gütliche Einigung sollte stets schriftlich festgehalten werden, um für beide Seiten Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Ratenhöhe, Fälligkeitsdaten und die Folgen der ausbleibenden Zahlung genau zu definieren. Es ist ratsam, bei den Verhandlungen einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. So kann sichergestellt werden, dass die Einigung fair und auch rechtswirksam geschlossen wird.

      Die Pfändung von Gegenständen, die sogenannte Sachpfändung, erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Dieser nimmt pfändbare Gegenstände des Schuldners entweder mit oder versieht Gegenstände, die noch beim Schuldner verbleiben, mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten „Kuckuck“), um die Pfändung kenntlich zu machen. Im Anschluss werden die Gegenstände öffentlich versteigert. Mit dem Erlös werden unter anderem die Schulden bei den Gläubigern beglichen.

      Zur Sicherung des Lebensunterhalts darf der Schuldner auch im Falle einer Zwangsvollstreckung einen gewissen Betrag für sich behalten. So soll sichergestellt werden, dass weiterhin beispielsweise die Miete und Lebensmittel gezahlt werden können. Aktuell beträgt die Pfändungsfreigrenze 1555,00 Euro monatlich (Stand 2025). Eine Anpassung dieses Betrags erfolgt jährlich zum 1. Juli.

      Schon vor der eigentlichen Zwangsvollstreckung ist es – sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner – ratsam einen Anwalt zu konsultieren. Ein Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht wird die offenen Forderungen rechtlich überprüfen und Sie zu jedem weiteren Schritt strategisch beraten. Für eine effektive Zwangsvollstreckung ist es entscheidend, dass mögliche Maßnahmen und rechtliche Schritte unverzüglich und korrekt eingeleitet werden.

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