Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht & Interpol-Verfahren

Kompetente rechtliche Unterstützung in außergewöhnlichen Krisensituationen

Rechtsanwalt
für
Auslieferungsrecht

Kompetente rechtliche Unterstützung in Krisensituationen

Wer sich von einem Auslieferungsverfahren bedroht sieht, der befindet sich zweifellos in einer Ausnahmesituation, die regelmäßig die eigene Freiheit betrifft, aber auch die körperliche Unversehrtheit gefährden kann. Dies stellt eine enorme emotionale Belastung für den/die Betroffene/n sowie das persönliche Umfeld dar und bringt in Hinblick auf die erheblich eingeschränkte Bewegungsfreiheit auch nicht unbeachtliche wirtschaftliche Risiken mit sich. In solchen Fällen wird hochspezialisierte rechtliche Unterstützung benötigt, die die Besonderheiten dieser Situation und der beteiligten Parteien stets im Blick behält. Die Kanzlei Schlun & Elseven ist ein weltweit nachgefragter Rechtspartner für die Verteidigung und Vorbeugung von Auslieferungsverfahren und Interpol-Aktivitäten.

Mit einer herausragenden Erfolgsbilanz vertreten wir mitunter Geschäftsleute, Unternehmen und die sensible Gruppe der politisch exponierten Personen (PEP) gegen drohende oder bereits eingeleitete Auslieferungsverfahren und Interpol Notices. Wir setzen uns für Sie ein!

Länderliste – Auslieferung weltweit

  • Weltweite Beratung und Vertretung von Auslieferungs- und Interpolverfahren mit und ohne Deutschlandbezug
  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht

Das Auslieferungsverfahren in Deutschland

Das Auslieferungsverfahren beginnt mit dem Eingang eines ausländischen Rechtshilfeersuchens. Eine internationale Fahndung nach Personen kann über das Schengener Informationssystem (SIS), über Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) und über gezielte Fahndungsersuchen an andere Staaten erfolgen. In der Europäischen Union ist es außerdem möglich, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen. Dieser hilft zwar nicht automatisch bei der Auslieferung der gesuchten Person, ist aber bei einer Fahndung innerhalb Europas hilfreich.

Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens entscheidet die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Justiz, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und anderen Bundesämtern, deren Zuständigkeitsbereiche betroffen sind), ob rechtliche oder politische Gründe gegen die Erteilung des Ersuchens sprechen. Liegen solche Gründe nicht vor, wird das Ersuchen in der Regel an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese leitet dann eine Fahndung ein, währenddessen das zuständige Oberlandesgericht den Auslieferungshaftbefehl erlässt.

Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls

Der Europäische Haftbefehl (EAW) ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. Ein solcher wurde zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union entwickelt. Er kann zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verwendet werden. Der Europäische Haftbefehl verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, verdächtige Straftäter festzunehmen und an den ausstellenden Staat auszuliefern, damit dieser sie dann vor Gericht stellen kann.

Sollten Sie mit einem Europäischen Haftbefehl rechnen, sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht beraten und vertreten Sie mit dem nötigen Fachwissen und Engagement. Unsere ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung stellen sicher, dass Ihre Angelegenheit aus allen Blickwinkeln analysiert und eine erfolgsversprechende Strategie für eine Anfechtung erarbeitet wird.

Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsbeschlüsse

Die Verfassungsbeschwerde ist im deutschen Grundgesetzt geregelt. Sie kann von jeder Person eingelegt werden, die behauptet, durch eine deutsche Behörde in einem ihrer Grundrechte oder einem grundrechtsgleichen Recht verletzt worden zu sein. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens kann also grundsätzlich die Zulässigkeitsentscheidung des Gerichts angefochten werden. Stellt das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von (Grund-)Rechten fest, wird die betreffende Auslieferungsentscheidung aufgehoben und an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) zurückverwiesen.

Die Verfassungsbeschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden und eine schriftliche Begründung enthalten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Zulässigkeitsbeschlusses.

Zu beachten ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht jede einfache Rechtsverletzung im Auslieferungsrecht überprüft. Es wird nur die Verletzung von spezifischen Verfassungsrechten geprüft. Das heißt, es wird nur überprüft, ob die Entscheidung eine eindeutige und gewichtige Verletzung von Grundrechten darstellt oder gegen andere spezifische Verfassungsgesetze verstößt.

Anfechtung eines Auslieferungsbeschlusses

Sofern ein ausländischer Haftbefehl vorliegt und die gesuchte Person verhaftet wurde, kann diese ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG erklären. Tut sie dies nicht, muss die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entscheidung beim Oberlandesgericht nach § 29 IRG stellen. Die anschließende Auslieferung kann gemäß §12 IRG nur bewilligt werden, wenn das zuständige Gericht die Auslieferung des Beschuldigten für rechtmäßig erklärt hat. Entscheidend ist also die Rechtmäßigkeit der Auslieferung und deren Beurteilung durch das zuständige Gericht.

Die Auslieferung ist unter anderem dann unzulässig, wenn:

  1. die vorgeworfene Straftat nach deutschem Strafrecht (StGB) keine rechtswidrige Handlung darstellt (§ 3 Abs. 1 IRG).
  2. im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche Behandlung/Haftbedingungen drohen (Art. 16a Abs. 3 GG; Art. 3 CAT).
  3. im ersuchenden Staat die betreffende Straftat mit der Todesstrafe bedroht ist und keine Gewähr besteht, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird (§ 8 IRG).
  4. die Straftat lediglich in einer Verletzung militärischer Pflichten besteht (§ 7 IRG).
  5. der Beschuldigte wegen schwerer Krankheit nicht verlegbar ist und die Auslieferung mit einer Gefahr für sein Leben verbunden wäre (OLG Hamm, 19. Januar 2006 – (2) 4 Ausl. A 34/05 (17 und 18/06)).
  6. die auszuliefernde Person deutscher Staatsangehöriger ist, es sei denn, es geht um die Auslieferung an einen EU-Staat oder ein internationales Gericht (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 IRG, Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen: § 80 IRG).
  7. das Verfahren ausschließlich politisch motiviert ist (§ 6 IRG).
  8. der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht beachtet wurde (Art. 6(2) EMRK).
  9. man nicht erwarten kann, dass der Angeklagte ein faires Verfahren erhält (Art. 6 EMRK).
  10. die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ohne deutsche Zustimmung weiter ausgeliefert wird (§ 11 (1) Nr. 2 IRG).
  11. der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung leidet und daher suizidgefährdet ist (vgl. OLG Hamm 26. März 2009 – (2) 4 Ausl A 170/07 (88/09)).
  12. die Auslieferung gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstoßen würde (§73 IRG).

Länderspezifische Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Das Auslieferungsrechtsteam von Schlun & Elseven bietet länderspezifische Informationen zur Auslieferung von Deutschland an Russland, die USA und Großbritannien (nach dem Brexit). Nach deutschem Recht ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an andere EU-Staaten und bestimmte internationale Gerichte nur ausnahmebedingt zulässig, sofern die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Diese Erlaubnis zur Auslieferung an EU-Mitgliedstaaten ist eine neuere Entwicklung, die sich jedoch nicht auf Nicht-EU-Länder („Drittstaaten“), einschließlich der USA, erstreckt.

Deutschland kann Staatsangehörige anderer Staaten ausliefern, sofern bestimmte Voraussetzungen und Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind vor allem in bilateralen oder multilateralen Abkommen geregelt. Für die Auslieferung nach dem deutschen Recht gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Straftat muss nach dem deutschen Recht strafbar sein und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein.
  • Es muss Reziprozität bestehen.
  • Es dürfen keine Auslieferungshindernisse, wie etwa rein politische motivierte Verfahren, vorliegen.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Petruhhin ein wesentliches Verfahrenserfordernis für Bürger aus anderen EU-Ländern aufgestellt. Der EuGH entschied, dass ein EU-Mitgliedstaat (einschließlich Deutschland) nicht verpflichtet ist, alle anderen EU-Bürger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, vor Auslieferung zu schützen. Daher genießen die Bürger anderer EU-Staaten nicht das gleiche Schutzniveau wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, der von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat um die Auslieferung eines EU-Bürgers ersucht wird, zunächst den Mitgliedstaat informieren, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt. Denn dieser Mitgliedstaat hat das vorrangige Recht, seinen eigenen Staatsangehörigen vor der Auslieferung an einen Nicht-EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung überstellen zu lassen.

Haftverschonung im Auslieferungsverfahren in Deutschland

Jedes Auslieferungsverfahren birgt die Gefahr unvorhersehbarer Folgen für die betroffenen Personen. In einer solchen Ausnahmesituation ist ein kompetenter und engagierter Rechtsbeistand geradezu unerlässlich, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden. So ist es dringend notwendig, sofort nach dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls einen entsprechenden Rechtsschutz durch Einlegung der erforderlichen Rechtsmittel zu erwirken. Oft kann dadurch die Verletzung von Freiheit, Leben und körperlicher Unversehrtheit der Betroffenen verhindert werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass alle rechtlichen Möglichkeiten gegen eine drohende Auslieferung genutzt oder zumindest in Betracht gezogen werden. Insbesondere die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zur vorübergehenden Abwendung eines ansonsten drohenden Freiheitsentzugs (Auslieferungshaft) ist für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung im Auslieferungsverfahren unentbehrlich.

Umfassende Unterstützung in Fällen politischer Verfolgung