Wer sich mit einem Auslieferungsverfahren konfrontiert sieht, der befindet sich zweifellos in einer Ausnahmesituation, in welche die eigene Freiheit bedroht erscheint, unter Umständen aber auch die körperliche Unversehrtheit gefährdet sein kann. Dies stellt eine enorme emotionale Belastung für den/die Betroffene/n sowie das persönliche Umfeld dar und bringt in Hinblick auf die erheblich eingeschränkte Bewegungsfreiheit auch nicht unbeachtliche wirtschaftliche Risiken mit sich. In solchen Fällen wird eine hochqualifizierte rechtliche Unterstützung benötigt, die alle Besonderheiten dieser Situation und der beteiligten Parteien stets im Blick behält. Die Kanzlei Schlun & Elseven ist ein weltweit agierender Rechtspartner, spezialisiert auf die Verteidigung und Vorbeugung von Auslieferungsverfahren und Interpol-Aktivitäten. Ob durch die Anfechtung des Haftbefehls bzw. des Auslieferungsbeschlusses selbst oder gar mittels einer Verfassungsbeschwerde – Wir nutzen alle zur Verfügung stehendenden Rechtsmittel und Wege, um Sie vor der Auslieferung zu beschützen.
Mit einer herausragenden Erfolgsbilanz vertreten wir mitunter Geschäftsleute, Unternehmen und die sensible Gruppe der politisch exponierten Personen (PEP) gegen drohende oder bereits eingeleitete Auslieferungsverfahren und Interpol Notices. Wir setzen uns für Sie ein!
Zum Ablauf des Auslieferungsverfahrens
Das Auslieferungsverfahren beginnt regelmäßig mit dem Eingang eines ausländischen Rechtshilfeersuchens. Eine internationale Fahndung nach Personen kann über das Schengener Informationssystem (SIS), über Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) und über gezielte Fahndungsersuchen an andere Staaten erfolgen. Darüber hinaus steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit offen, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen. Dieser hilft zwar nicht in allen Fällen bei der Auslieferung der gesuchten Person, ist aber bei einer Fahndung innerhalb Europas hilfreich.
Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens entscheidet die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Justiz, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und anderen Bundesämtern, deren Zuständigkeitsbereiche betroffen sind), ob rechtliche oder politische Gründe gegen die Erteilung des Ersuchens sprechen. Liegen solche Gründe nicht vor, wird das Ersuchen in der Regel an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergereicht. Diese leitet dann eine Fahndung ein, währenddessen das zuständige Oberlandesgericht den Auslieferungshaftbefehl erlässt.
Rechtsmittel gegen das Auslieferungsverfahren
Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls
Der Europäische Haftbefehl (EAW) ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. Ein solcher wurde zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union entwickelt. Er kann zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verwendet werden. Der Europäische Haftbefehl verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, verdächtige Straftäter festzunehmen und an den ausstellenden Staat auszuliefern, damit dieser sie dann vor Gericht stellen kann.
Sollten Sie von einem Europäischen Haftbefehl betroffen sein bzw. mit einem solchen rechnen, sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht beraten und vertreten Sie mit dem nötigen Fachwissen und Engagement. Unsere ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung stellen sicher, dass Ihre Angelegenheit aus allen Blickwinkeln analysiert und eine erfolgversprechende Strategie für eine Anfechtung erarbeitet wird.
Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsbeschlüsse
Die Verfassungsbeschwerde ist im deutschen Grundgesetz geregelt. Sie kann von jeder Person eingelegt werden, die behauptet, durch eine deutsche Behörde in einem ihrer Grundrechte oder einem grundrechtsgleichen Recht verletzt worden zu sein. Im Falle eines Auslieferungsverfahrens kann also grundsätzlich die Zulässigkeitsentscheidung des Gerichts angefochten werden. Stellt das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von (Grund-)Rechten fest, wird die betreffende Auslieferungsentscheidung aufgehoben und an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) zurückverwiesen.
Die Verfassungsbeschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden und eine schriftliche Begründung enthalten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Zulässigkeitsbeschlusses.
Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht nicht jede einfache Rechtsverletzung im Auslieferungsrecht überprüft. Es wird nur die Verletzung von spezifischen Verfassungsrechten geprüft. Das heißt, es wird nur überprüft, ob die Entscheidung eine eindeutige und gewichtige Verletzung von Grundrechten darstellt oder gegen andere spezifische Verfassungsgesetze verstößt.
Anfechtung eines Auslieferungsbeschlusses
Sofern ein ausländischer Haftbefehl vorliegt und die gesuchte Person verhaftet wurde, kann diese ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG erklären. Tut sie dies nicht, muss die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entscheidung beim Oberlandesgericht nach § 29 IRG stellen. Die anschließende Auslieferung kann gemäß §12 IRG nur bewilligt werden, wenn das zuständige Gericht die Auslieferung des Beschuldigten für rechtmäßig erklärt hat. Entscheidend ist also die Rechtmäßigkeit der Auslieferung und deren Beurteilung durch das zuständige Gericht.
Die Auslieferung ist unter anderem dann unzulässig, wenn:
- die vorgeworfene Straftat nach deutschem Strafrecht (StGB) keine rechtswidrige Handlung darstellt (§ 3 Abs. 1 IRG).
- im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche Behandlung/Haftbedingungen drohen (Art. 16a Abs. 3 GG; Art. 3 CAT).
- im ersuchenden Staat die betreffende Straftat mit der Todesstrafe bedroht ist und keine Gewähr besteht, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird (§ 8 IRG).
- die Straftat lediglich in einer Verletzung militärischer Pflichten besteht (§ 7 IRG).
- der Beschuldigte wegen schwerer Krankheit nicht verlegbar ist und die Auslieferung mit einer Gefahr für sein Leben verbunden wäre (OLG Hamm, 19. Januar 2006 – (2) 4 Ausl. A 34/05 (17 und 18/06)).
- die auszuliefernde Person deutscher Staatsangehöriger ist, es sei denn, es geht um die Auslieferung an einen EU-Staat oder ein internationales Gericht (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 IRG, Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen: § 80 IRG).
- das Verfahren ausschließlich politisch motiviert ist (§ 6 IRG).
- der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht beachtet wurde (Art. 6(2) EMRK).
- man nicht erwarten kann, dass der Angeklagte ein faires Verfahren erhält (Art. 6 EMRK).
- die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ohne deutsche Zustimmung weiter ausgeliefert wird (§ 11 (1) Nr. 2 IRG).
- der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung leidet und daher suizidgefährdet ist (vgl. OLG Hamm 26. März 2009 – (2) 4 Ausl A 170/07 (88/09)).
- die Auslieferung gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstoßen würde (§73 IRG).
Länderspezifische Dienstleistungen im Auslieferungsrecht
Unser Team für Auslieferungsrecht bietet länderspezifische Informationen zur Auslieferung von Deutschland an Russland, die USA und Großbritannien (nach dem Brexit). Nach deutschem Recht ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an andere EU-Staaten und bestimmte internationale Gerichte nur ausnahmebedingt zulässig, sofern die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Diese Erlaubnis zur Auslieferung an EU-Mitgliedstaaten ist eine neuere Entwicklung, die sich jedoch nicht auf Nicht-EU-Länder („Drittstaaten“), einschließlich der USA, erstreckt.
Deutschland kann Staatsangehörige anderer Staaten ausliefern, sofern bestimmte Voraussetzungen und Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind vor allem in bilateralen oder multilateralen Abkommen geregelt. Für die Auslieferung nach dem deutschen Recht gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Straftat muss nach dem deutschen Recht strafbar sein und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein.
- Es muss Reziprozität bestehen.
- Es dürfen keine Auslieferungshindernisse, wie etwa rein politische motivierte Verfahren, vorliegen.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Petruhhin ein wesentliches Verfahrenserfordernis für Bürger aus anderen EU-Ländern aufgestellt. Der EuGH entschied, dass ein EU-Mitgliedstaat (einschließlich Deutschland) nicht verpflichtet ist, alle anderen EU-Bürger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, vor Auslieferung zu schützen. Daher genießen die Bürger anderer EU-Staaten nicht das gleiche Schutzniveau wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, der von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat um die Auslieferung eines EU-Bürgers ersucht wird, zunächst den Mitgliedstaat informieren, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt. Denn dieser Mitgliedstaat hat das vorrangige Recht, seinen eigenen Staatsangehörigen vor der Auslieferung an einen Nicht-EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung überstellen zu lassen.
Umfassende Unterstützung in Fällen politischer Verfolgung
Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Vertretung politisch verfolgter Abgeordneter, Oligarchen, Staatsbeamter, Militärs und anderer hochrangiger Personen. Die Gründe für politische Verfolgung können vielfältig sein und beschränken sich nicht darauf, dass der Verfolgte anderer politischer Überzeugungen ist als die Regierenden seines Heimatslandes. Persönliche Differenzen, politische Machtkämpfe, Korruptionsvorwürfe, wirtschaftliche Interessen und viele andere Faktoren können zu politisch motivierten Verfahren führen.
Solche Verfahren sind zudem rechtswidrig und verstoßen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 EMRK. Da es nicht immer einfach ist, die politische Motivation hinter dem Verfahren nachzuweisen, ist in diesen Fällen eine sehr enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant erforderlich. In Fällen, in denen unsere Mandanten nicht nach Deutschland einreisen können, bieten wir die Möglichkeit zu persönlichen Gesprächen und zur Beweiserbringung ins Ausland zu reisen.
Entfernung einer Interpol Red Notice
Interpol hat seinen Sitz in Lyon und ist mit 194 Mitgliedstaaten die zweitgrößte internationale Organisation nach den Vereinten Nationen. Interpol strebt eine intensive internationale Zusammenarbeit in der Polizeiarbeit an und will somit die nationale Polizei in den Mitgliedstaaten im Zeitalter der Globalisierung und Internationalisierung der Kriminalität unterstützen.
Die Aufgaben von Interpol liegen vor allem in der Bereitstellung von Datenbanken und Informationen für die weltweite Kommunikation zwischen den Mitgliedsstaaten. Unter anderem benachrichtigen sie die Mitgliedstaaten über Fahndungen nach Personen in anderen Ländern. In diesem Zusammenhang unterscheidet Interpol zwischen „Notices“ und „Diffusions“. Notices werden von den jeweiligen Mitgliedsstaaten an Interpol geschickt. Interpol wiederum hat die Aufgabe, die Informationen an andere Staaten weiterzuleiten bzw. in deren Informationsplattformen einzuspeisen, sodass dort nach dem Beschuldigten gesucht werden kann. Diese Notices werden je nach Art des Ersuchens kategorisiert und mit entsprechenden Farben versehen.
So wird eine Interpol Red Notice ausgestellt, wenn ein Ersuchen zur Festnahme einer Person mit dem Ziel der Auslieferung vorliegt. Eine Red Notice markiert also den Beginn einer Suche in verschiedenen Ländern, um ein Auslieferungsverfahren einzuleiten. Eine solche Notice wird von einem Mitgliedstaat zusammen mit einem nationalen Haftbefehl verschickt. Dieser beschreibt die Straftat der gesuchten Person, enthält aber auch Daten wie frühere Haftstrafen oder die zu erwartende Höchststrafe für die Straftat. Es ist wichtig zu wissen, dass jeder Staat diese Mitteilung für sich bewertet und entscheidet, ob ein Haftbefehl ausgestellt werden soll. Dies ändert sich nur, wenn bestimmte Auslieferungsabkommen zwischen den betroffenen Staaten bestehen.
Einreichen eines Auskunftsersuchens an Interpol
Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht sind mit jeglichen rechtlichen Anforderungen von Interpol vertraut und können Sie somit bestmöglich bei Ihrem Auskunftsersuchen an Interpol unterstützen.
Auf unseren Antrag hin prüft die „Commission for the Control of Files“ (CCF), ob gegen Sie ein Eintrag im Interpol-Informationssystem (IIS) vorliegt. Sollte dies der Fall sein, prüft die Kommission anhand der von uns übermittelten Informationen, ob dieser Eintrag berechtig ist oder gelöscht werden muss. Sollte für eine solche Prüfung weitere Informationen erforderlich sein, wird die Kommission uns ein entsprechendes Ersuchen zukommen lassen, auf das wir Sie hinweisen werden. Entscheidet die Kommission, dass eine Aktualisierung oder Löschung des Eintrags tatsächlich erfolgen muss, wird sie sich mit dem Generalsekretariat (IPSG) in Verbindung setzen.
Um herauszufinden, ob ein Eintrag gegen Sie im Interpol-Informationssystem vorliegt und was genau er beinhaltet, benötigt die Kommission etwa vier Monate. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt für Auslieferungsrecht stellt sicher, dass bei der Antragsstellung selbst keine zusätzlichen Komplikationen oder Fehler auftreten. Bis zu einer erfolgreichen Aktualisierung oder Löschung der Ausschreibung kann es bis zu neun Monate oder ggf. länger dauern. Unser Anwaltsteam wird sich auf Ihren Antrag konzentrieren und versuchen, das Verfahren so weit wie möglich zu beschleunigen.
Unterstützung bei Fragen zum Schengener Informationssystem
Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann zur Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, zur Verweigerung der Einreise in ein Land oder sogar zu einer Verhaftung führen. Das SIS ist eine europaweite Datenbank zur Ausschreibung von gesuchten oder vermissten Personen sowie Gegenständen. Es wird beispielsweise genutzt, um die Einreise oder den Aufenthalt im Schengen-Raum zu verweigern, nach Personen aufgrund von Straftaten zu fahnden, nach vermissten Personen zu suchen oder Gegenstände aus Strafverfahren zu beschlagnahmen. Das SIS ist somit ein wesentliches Instrument der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa.
Unter bestimmten Umständen kann eine solche Ausschreibung rechtswidrig sein und somit ein Recht auf Löschung dieser Ausschreibung im SIS bestehen, wenn eine rechtswidrige Speicherung der betreffenden Daten vorliegt. Es besteht ein Recht auf Berichtigung, wenn die personenbezogenen Daten fehlerhaft sind. Nach dem Recht auf Löschung kann der Betroffene unverzüglich die Löschung seiner Daten durch den Verantwortlichen verlangen, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist. Die Speicherung von Daten ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn keine entsprechende gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
Es ist ratsam, den zuverlässigen Rat und die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Auslieferungsrecht in Anspruch zu nehmen, um die Löschung einer SIS-Ausschreibung so schnell wie möglich zu erreichen.
Praxisgruppe für Auslieferungsrecht & Interpol
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