Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht & Interpol-Verfahren

Rechtliche Unterstützung in internationalen Krisensituationen

Rechtsanwalt
für
Auslieferungsrecht

Rechtliche Unterstützung in internationalen Krisensituationen

Wer einem Auslieferungsverfahren gegenübersteht, sieht sich mit einer rechtlich vielschichtigen Situation konfrontiert. Solche Verfahren können das private und berufliche Umfeld erheblich belasten, die persönliche Freiheit gefährden und weitere grundlegende Rechte der Betroffenen beeinträchtigen. In dieser sensiblen Lage ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht hinzuzuziehen. Nur so lässt sich eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln, die alle rechtlichen, persönlichen und politischen Aspekte berücksichtigt.

Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei komplexen Interpol- sowie Auslieferungsverfahren. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht gehören die Beratung zu möglichen Rechtsmitteln gegen das Auslieferungsverfahren, die Prüfung von Auslieferungshindernissen sowie die Unterstützung in Fällen politischer Verfolgung. Außerdem unterstützt die Kanzlei Mandanten bei der Entfernung einer Interpol Red Notice oder beim Einreichen von Auskunftsersuchen an Interpol. Dabei wird, wenn erforderlich, auch auf den Eilrechtsschutz zurückgegriffen, um schnell gegen akute Maßnahmen vorzugehen. Unser Rechtsteam entwickelt maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien und begleitet Mandanten von ersten Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Dienstleistungen im Kontext
Internationale Strafverfolgung: Interpol Red Notice | Europäischer Haftbefehl

Länderliste – Auslieferung weltweit

  • Weltweite Beratung und Vertretung von Auslieferungs- und Interpolverfahren mit und ohne Deutschlandbezug
  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht

So läuft ein Auslieferungsverfahren ab – Unterstützung durch erfahrene Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht

Ein Auslieferungsverfahren beginnt auf Basis einer Ausschreibung wie der Red Notice. Die internationale Fahndung nach der betroffenen Person kann dabei auf verschiedenen Wegen erfolgen – etwa über das Schengener Informationssystem (SIS), Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) oder durch gezielte Fahndungsersuchen an andere Staaten. Innerhalb der Europäischen Union kann zudem ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt werden. Dieser vereinfacht die Überstellung von Personen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten erheblich. Zwar ist er nicht in allen Fällen durchsetzbar, stellt jedoch ein effektives Instrument der grenzüberschreitenden Strafverfolgung innerhalb Europas dar.

Nach Eingang eines Rechtshilfeersuchens prüft die zuständige Behörde sodann, ob einer Auslieferung rechtliche oder politische Hindernisse entgegenstehen. Außerdem kann unter bestimmten Umständen eine Auslieferungshaft angeordnet werden, §§ 15 ff. IRG. Wird die betroffene Person aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen oder vorläufig festgenommen, ist diese gem. §§ 21 f. IRG spätestens einen Tag nach der Maßnahme einem Richter vorzuführen, der den Verfolgten vernimmt. Anschließend kann der Betroffene sich mit der Auslieferung einverstanden erklären (vereinfachte Auslieferung, § 41 IRG). Stimmt der Betroffene dem nicht zu, beantragt die Staatsanwaltschaft gem. § 29 Abs. 1 IRG bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung dessen darüber, ob die Auslieferung zulässig ist. Liegt ein zulässiger Antrag vor, erfolgt die Überstellung der betroffenen Person in der Regel aber erst nach der Bewilligungsentscheidung des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz – in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und weiteren betroffenen Bundesbehörden, § 74 Abs. 1 IRG.

Das konkrete Verfahren kann jedoch variieren – abhängig von dem Einzelfall, dem beteiligten Staat und den geltenden Abkommen. In allen Verfahrensphasen ist die frühzeitige Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt ratsam. Unsere Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht sind mit den komplexen rechtlichen Anforderungen solcher Verfahren vertraut und entwickeln gezielte Verteidigungsstrategien, um die Rechte der betroffenen Person wirksam zu schützen.

Rechtsmittel gegen das Auslieferungsverfahren

Europäischer Haftbefehl: Grundlage und Verteidigung

Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. Er wurde eingeführt, um die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit innerhalb der EU zu erleichtern und findet sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe Anwendung. Dabei verpflichtet ein Europäischer Haftbefehl die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, eine verdächtige oder bereits verurteilte Person festzunehmen und an den ausstellenden Staat zu überstellen, damit dort eine gerichtliche Verhandlung oder die Strafvollstreckung erfolgen kann.

Sollten Sie von einem Europäischen Haftbefehl betroffen sein oder ein solches Vorgehen befürchten, ist es dringend ratsam, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Unsere Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung gegen Europäische Haftbefehle. Wir prüfen die Zulässigkeit des Haftbefehls, analysieren mögliche Verfahrensfehler und entwickeln eine individuelle Strategie zur Verteidigung – auch mit Blick auf drohende Grundrechtsverletzungen oder politische Umstände des Einzelfalls.

Dank unserer langjährigen Erfahrung im Auslieferungsrecht bieten wir Ihnen eine kompetente, engagierte und diskrete Vertretung – sowohl im nationalen Verfahren vor dem Oberlandesgericht als auch in grenzüberschreitenden Kontexten.

Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsbeschlüsse

Die Verfassungsbeschwerde ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Sie kann von jeder Person eingelegt werden, die geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Im Kontext eines Auslieferungsverfahrens und einer möglichen Auslieferungshaft bedeutet das: Die Entscheidung eines Gerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung, die Auslieferung selbst oder die Anordnung einer Auslieferungshaft kann grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Stellt das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten fest, hebt es den Auslieferungsbeschluss auf und verweist die Sache an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) zurück.

Wichtig zu beachten: Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht jede einfache Rechtsverletzung im Auslieferungsverfahren. Es befasst sich nur mit Fällen, in denen eine spezifische Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte oder sonstiger Verfassungsnormen vorliegt.

Aufgrund der hohen formalen Anforderungen und der komplexen verfassungsrechtlichen Beurteilung ist es empfehlenswert, in solchen Fällen einen erfahrenen Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht zu konsultieren.

Zulässigkeit der Auslieferung

Sofern ein Auslieferungshaftbefehl gegen eine gesuchte Person vorliegt, kann diese nach Belehrung zu richterlichem Protokoll ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach § 41 Abs. 1 IRG erklären – ohne das förmliche Auslieferungsverfahren zu durchlaufen. Tut sie dies nicht, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entscheidung beim Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 Abs. 1 IRG. Die anschließende Auslieferung kann gemäß § 12 IRG nur bewilligt werden, wenn das zuständige Gericht die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt hat.

Die Auslieferung ist unter anderem dann unzulässig, wenn:

  1. die vorgeworfene Straftat nach deutschem Recht keine rechtswidrige Tat darstellt (§ 3 Abs. 1 IRG).
  2. im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche Behandlung/Haftbedingungen drohen (§ 73 IRG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 3 EMRK; Art. 3 CAT).
  3. im ersuchenden Staat die betreffende Straftat mit der Todesstrafe bedroht ist und keine Gewähr besteht, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird (§ 8 IRG).
  4. die Straftat lediglich in einer Verletzung militärischer Pflichten besteht (§ 7 IRG).
  5. der Betroffene wegen schwerer Krankheit nicht verlegbar ist und die Auslieferung mit einer Gefahr für sein Leben verbunden wäre (OLG Hamm, 19. Januar 2006 – (2) 4 Ausl. A 34/05 (17 und 18/06), Art.  2 Abs. 2 S. 1 GG).
  6. die auszuliefernde Person deutscher Staatsangehöriger ist, es sei denn, es geht um die Auslieferung an einen EU-Staat oder ein internationales Gericht (Art. 16 Abs. 2 GG, Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen: § 80 IRG).
  7. das Verfahren ausschließlich politisch motiviert ist (§ 6 Abs. 1 IRG).
  8. man nicht erwarten kann, dass der Verfolgte ein faires Verfahren erhält (Art. 6 EMRK).
  9. die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ohne deutsche Zustimmung weiter ausgeliefert wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 IRG).
  10. der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung leidet und daher suizidgefährdet ist (vgl. OLG Hamm 26. März 2009 – (2) 4 Ausl A 170/07 (88/09)).
  11. die Auslieferung gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstoßen würde (§ 73 IRG).

Das Vorgehen gegen einen Auslieferungsbeschluss ist ein hochkomplexes Verfahren, bei dem sowohl deutsches Verfassungsrecht als auch internationale Menschenrechtsstandards zu beachten sind. Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht sind darauf spezialisiert, die Erfolgsaussichten einer Auslieferung sorgfältig zu prüfen und rechtzeitig geeignete Rechtsmittel einzulegen. In vielen Fällen ist eine frühzeitige anwaltliche Intervention entscheidend, um eine Auslieferung wirksam zu verhindern.

Länderspezifische Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Um den besonderen rechtlichen Anforderungen internationaler Auslieferungsverfahren gerecht zu werden, bietet Schlun & Elseven länderspezifische Beratung und Vertretung – sowohl gegenüber EU-Staaten als auch Drittstaaten.

Grundsätzlich lässt sich zwischen der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger und ausländischer Personen unterscheiden. Nach deutschem Recht ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an andere EU-Staaten und bestimmte internationale Gerichte nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 GG und § 80 IRG zulässig. Auch Staatsangehörige anderer Staaten können aus Deutschland ausgeliefert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen und Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind vor allem in bilateralen oder multilateralen Abkommen sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Für die Auslieferung nach dem deutschen Recht gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Straftat muss nach dem deutschen Recht strafbar sein und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein.
  • Es muss Reziprozität bestehen.
  • Es dürfen keine Auslieferungshindernisse, wie etwa rein politische motivierte Verfahren, vorliegen.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Petruhhin ein wesentliches Verfahrenserfordernis für Bürger aus anderen EU-Ländern aufgestellt. Der EuGH entschied, dass ein EU-Mitgliedstaat (einschließlich Deutschland) nicht verpflichtet ist, alle anderen EU-Bürger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, vor Auslieferung zu schützen. Daher genießen die Bürger anderer EU-Staaten nicht das gleiche Schutzniveau wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, der von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat um die Auslieferung eines EU-Bürgers ersucht wird, zunächst den Mitgliedstaat informieren, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt. Denn dieser Mitgliedstaat hat das vorrangige Recht, seinen eigenen Staatsangehörigen vor der Auslieferung an einen Nicht-EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung überstellen zu lassen.

Haftverschonung im Auslieferungsverfahren in Deutschland

Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens wird in vielen Fällen ein Auslieferungshaftbefehl erlassen. Nach dem Erlass ist es entscheidend, unverzüglich rechtliche Schritte einzuleiten – insbesondere durch die Einlegung geeigneter Rechtsbehelfe. So kann sichergestellt werden, dass alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine drohende Auslieferung abzuwenden.

Ein zentraler Aspekt der Verteidigung im Auslieferungsverfahren ist die Beantragung der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls – etwa durch geeignete Auflagen nach § 25 IRG. Eine solche Strategie bedarf der sorgfältigen Prüfung und professionellen Einschätzung durch erfahrene Rechtsanwälte. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um den Betroffenen effektiv zur Seite zu stehen.

Umfassende Unterstützung in Fällen politischer Verfolgung – Ihre Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung politisch verfolgter Personen – darunter Persönlichkeiten aus dem politischen, militärischen und wirtschaftlichen Umfeld. Die Gründe für eine politische Verfolgung sind vielfältig und gehen weit über abweichende politische Überzeugungen hinaus. Persönliche Konflikte, Machtkämpfe, Korruptionsvorwürfe, wirtschaftliche Interessen oder gezielte Repressionen können der Auslöser für ein politisch motiviertes Strafverfahren sein.

Solche Verfahren verstoßen häufig gegen rechtsstaatliche Grundsätze und insbesondere gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Die politische Motivation eines Auslieferungsersuchens oder Strafverfahrens ist jedoch oft schwer nachzuweisen – umso wichtiger ist deshalb eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt.

Entfernung einer Interpol Red Notice

Interpol unterstützt mit seinen 196 Mitgliedstaaten die internationale Polizeiarbeit. Dazu stellt Interpol ein Informationssystem sowie Datenbanken zur Verfügung, die von den Mitgliedsstaaten zur Recherche genutzt werden können. Eine zentrale Rolle spielen dabei sogenannte Notices, mit denen Interpol die Mitgliedstaaten unter anderem über internationale Fahndungen informiert.

Besonders relevant für Auslieferungsverfahren ist die Interpol Red Notice. Sie wird ausgestellt, wenn ein Staat die Festnahme einer Person zum Zweck eines Auslieferungsverfahrens beantragt. Eine Red Notice stellt somit häufig den ersten Schritt eines internationalen Auslieferungsverfahrens dar. Sie basiert auf einem nationalen Haftbefehl und enthält detaillierte Angaben zur gesuchten Person, zur vorgeworfenen Straftat sowie zur erwartenden Höchststrafe. Wichtig ist aber: Die Veröffentlichung einer Red Notice verpflichtet andere Staaten nicht automatisch zur Festnahme. Jeder Staat bewertet auf Grundlage seines nationalen Rechts sowie eventuell bestehender bilateraler oder multilateraler Auslieferungsabkommen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen ergriffen werden.

Die Entfernung einer Red Notice ist in der Praxis komplex und erfordert fundierte rechtliche Expertise im Auslieferungsrecht sowie im internationalen Strafverfahrensrecht. Betroffene sollten sich daher frühzeitig an einen Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht wenden, der die Rechtmäßigkeit der Red Notice und gegebenenfalls ein Verfahren zur Löschung der Red Notice bei der Commission for the Control of Interpol’s Files (CCF) einleitet.

Rechtsschutz: Verhaftung an einem deutschen Flughafen

Eine Verhaftung an einem deutschen Flughafen ist keine Seltenheit und kann völlig unerwartet erfolgen. Häufige Gründe sind der Verdacht auf Drogen- oder Waffenschmuggel sowie das Mitführen von Wertgegenständen – etwa große Mengen Bargeld, teurer Schmuck oder andere nicht ordnungsgemäß deklarierte Güter. Auch eine internationale Fahndung, etwa durch eine Interpol Red Notice, oder ein Auslieferungsersuchen kann zur Festnahme am Flughafen führen.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand suchen. Die Beauftragung eines Anwalts stellt kein Schuldeingeständnis dar – sie ist vielmehr ein notwendiger Schritt, um Ihre Rechte gegenüber dem Staat zu wahren und sich wirksam zu verteidigen. Sollten Polizei oder andere Behörden versuchen, Sie zu befragen, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – bis Sie durch einen erfahrenen Anwalt für Auslieferungsrecht beraten worden sind.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite – sowohl im Fall einer bereits erfolgten Inhaftierung als auch nach Ihrer Freilassung. Unsere Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht setzen sich für Ihre Rechte ein – national wie international.

Einreichen eines Auskunftsersuchens an Interpol

Unsere Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht sind mit den rechtlichen Anforderungen und Verfahrensabläufen bei Interpol bestens vertraut und begleiten Sie kompetent bei der Stellung eines Auskunftsersuchens.

Auf unseren Antrag hin prüft die Commission for the Control of Interpol’s Files (CCF), ob ein Eintrag gegen Sie im Interpol-Informationssystem (IIS) besteht. Liegt ein solcher Eintrag vor, bewertet die Kommission anhand der von uns übermittelten Informationen, ob dieser rechtmäßig ist oder gelöscht werden muss. Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, fordert die CCF zusätzliche Angaben an – über die wir Sie selbstverständlich umgehend informieren und Sie bei der Nachreichung unterstützen.

Die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch die CCF dauert in der Regel rund vier Monate. Die Entscheidung über eine Änderung oder Löschung kann – je nach Komplexität des Falls – bis zu neun Monate oder länger in Anspruch nehmen.

Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt für Auslieferungsrecht stellt sicher, dass Ihr Antrag sowohl formal korrekt als auch inhaltlich überzeugend ist. So lassen sich unnötige Verzögerungen und Ablehnungen vermeiden. Unser spezialisiertes Anwaltsteam setzt alles daran, das Verfahren für Sie effizient und zielgerichtet voranzutreiben.

Unterstützung bei Fragen zum Schengener Informationssystem

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein wichtiges Instrument der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa und dient als zentrale europäische Datenbank dem Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Schengen-Staaten. Es wird unter anderem genutzt zur:

  • Fahndung nach gesuchten Personen,
  • Verhinderung der Einreise oder des Aufenthalts im Schengen-Raum,
  • Suche nach vermissten Personen,
  • Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen im Rahmen strafrechtlicher Verfahren.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Ausschreibung rechtswidrig sein – etwa wenn sie ohne gesetzliche Grundlage erfolgt oder personenbezogene Daten fehlerhaft gespeichert wurden. In solchen Fällen besteht ein Recht auf Berichtigung oder Löschung der Eintragung. Unsere Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht prüfen die Rechtmäßigkeit der SIS-Ausschreibung und setzen die Berichtigung oder Löschung einer solchen konsequent durch.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Auslieferungsrecht

Das Auslieferungsrecht regelt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Staat eine Person an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergibt. Grundlagen sind sowohl nationale gesetzliche Regelungen als auch internationale Abkommen und bilaterale Verträge. Dabei sind die Grundrechte der betroffenen Person stets zu wahren.

Der Ablauf umfasst in der Regel folgende Schritte:

  • Ausschreibung und erste Prüfung durch die zuständige Stelle,
  • Erlass eines Auslieferungshaftbefehls und vorläufige Festnahme,
  • Richterliche Vernehmung des Betroffenen,
  • Vereinfachte Auslieferung durch Einverständniserklärung des Betroffenen oder Entscheidung des Oberlandesgerichts über Zulässigkeit,
  • Bewilligungsentscheidung durch das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz.

Der genaue Ablauf eines Auslieferungsverfahren ist allerdings abhängig von dem Einzelfall, dem beteiligten Staat sowie den geltenden Abkommen.

Ja. Es besteht die Möglichkeit, sowohl gegen die Auslieferungshaft als auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Rechtsmittel einzulegen. Die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls – etwa durch geeignete Auflagen nach § 25 IRG – kann ebenfalls beantragt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um schnell gegen akute Maßnahmen vorzugehen.

Dann ist die Auslieferung rechtlich nicht mehr möglich und der Auslieferungshaftbefehl ist gem. § 24 IRG aufzuheben.

Sie haben insbesondere das Recht auf:

  • rechtliches Gehör,
  • anwaltlichen Beistand,
  • eine richterliche Prüfung,
  • Geltendmachung von Auslieferungshindernissen, wie bei drohender politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung.

Ein spezialisierter Anwalt für Auslieferungsrecht spielt im Auslieferungsverfahren eine zentrale Rolle – nicht nur als juristischer Beistand, sondern auch als strategischer Koordinator und internationaler Vermittler.

Der Anwalt kann das Verfahren aktiv beeinflussen, insbesondere durch:

  • Rechtliche Stellungnahmen zur Unzulässigkeit der Auslieferung (z. B. wegen politischer Verfolgung, drohender Folter oder fehlender beiderseitiger Strafbarkeit),
  • Einlegen von Rechtsmitteln gegen Auslieferungshaft oder eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung,
  • Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen,
  • Koordination mit ausländischen Kollegen im ersuchenden Staat zur Parallelverteidigung oder zur Vorbereitung eines Schutzantrags vor Ort,
  • Löschungsanträge bei Interpol, wenn etwa eine Red Notice gegen die Interpol-Statuten verstößt.
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Praxisgruppe für Auslieferungsrecht & Interpol

Rechtsanwalt Aykut Elseven

Rechtsanwalt | Managing Partner

Rechtsanwalt Philipp Busse

Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Thorsten Weckenbrock

Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

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Rechtsanwältin für Auslieferungsrecht

Kira Hemkendreis

Rechtsanwältin für Auslieferungsrecht

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