Rechtsanwalt für Urheberrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Rechtsanwalt
für Urheberrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Der Schutz geistigen Eigentums nimmt heutzutage einen besonderen Stellenwert ein, insbesondere wenn es um die Nutzung der eigenen Marke geht. Mit ihrem hohen Wiedererkennungswert steht diese nicht selten im Vordergrund eines Unternehmens und gilt als dessen Erfolgsgarant. Ob beim Schutz Ihrer Marke, Ihres Patents oder Ihrer Urheberrechte – unsere Anwälte stehen Ihnen mit ihrer ausgezeichneten Expertise und langjähriger Erfahrung unterstützend zur Seite.

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei betreuen wir Mandanten aus einer Vielzahl unterschiedlicher Branchen auf nationaler sowie internationaler Ebene und beraten diese zu jeglichen Problemstellungen, die das deutsche Urheberrecht mit sich bringen kann. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte als Urheber bzw. Rechteinhaber stets gewahrt bleiben.

Unsere Dienstleistungen

Kompetenz im Urheberrecht

Unsere Anwälte für Urheberrecht haben besonders effektive Strategien zur Bekämpfung von Piraterie und Urheberrechtsverletzungen entwickelt. Sie verstehen es, sämtliche, für Software, Produktauftritte sowie Datenbanken bestehende Urheberrechte schnell und effektiv durchzusetzen. So erwirkten sie bereits zahlreiche vorgerichtliche Beschlagnahmebeschlüsse gegen Raubkopierer von Computersoftware, High-Tech-Produkte, Luxusgütern und Prominenten-Werbeartikel.

Darüber hinaus vertreten wir Verbraucher und Unternehmen, die urheberrechtliche Abmahnungen erhalten haben. Solche Abmahnungen sind oftmals anfechtbar, da es nicht ungewöhnlich ist, dass diese ohne vollständige Begründung verschickt werden. Unsere Anwälte für Urheberrecht werden den Sachverhalt genau analysieren und Sie im Hinblick auf die bestmögliche Vorgehensweise beraten. Urheberrechtliche Abmahnungen, auf die nicht angemessen reagiert wird, können schnell schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen. Reagiert man zu spät auf die Forderungen, kann dies der eigenen Sache schaden.

“Geschützte Werke”: Was kann nach deutschem Urheberrecht geschützt werden?

Das Urheberrecht wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um die Rechte von Autoren, Künstlern und Verlegern zu schützen. Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten tritt der Schutz automatisch mit der Schaffung des Werkes ein und bedarf keiner besonderen Registrierung. Ein Werk genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine eigene geistige Schöpfung ist und eine ausreichende Originalität aufweist. Das Urheberrechtsgesetz (das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) kodifiziert die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte eines Schöpfers (oder Rechtsinhabers) gegenüber nicht berechtigen Nutzern.

§ 2 UrhG normiert eine Liste dessen, was als „geschützte Werke“ gelten kann:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Diese Liste zeigt, dass es eine große Vielfalt an Werken gibt, die nach dem deutschen Urheberrecht geschützt werden können.

Das „Nutzungsrecht“ nach deutschem Urheberrecht

Dem Urheber eines Werkes wird eine weitreichende Kontrolle über die Nutzung des Werkes eingeräumt, in deren Rahmen er Dritten das „Nutzungsrecht“ an seinem Werk einräumen kann. In einem Lizenzvertrag kann der Umfang solcher Nutzungsrechte festgelegt werden. Nach § 31 UrhG kann das Nutzungsrecht als „einfaches Recht oder ausschließliches Recht“ eingeräumt und auch „räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt“ werden. Das Recht, das Nutzungsrecht zu übertragen, ist ebenfalls in § 34 UrhG vorgesehen, allerdings nur mit Zustimmung des Urhebers.

Wenn eine Person das „Nutzungsrecht“ für ein geschütztes schöpferisches Werk einer anderen Partei hat, muss diese die in der Lizenzvereinbarung eingeräumten Grenzen und Genehmigungen prüfen und einhalten. Unsere Anwälte für Urheberrecht bieten Ihnen die erforderliche Beratung zur Erstellung eines geeigneten Lizenzvertrags im Rahmen des Nutzungsrechts. Sollten die „Nutzungsrechte“ für Ihr Werk überschritten und Ihr Werk in unangemessener Weise genutzt worden sein, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Vertragsstrafe und/oder Schadenersatz. Dies kann jedoch auch ein Anzeichen dafür sein, dass eine Überarbeitung des Lizenzvertrages erforderlich ist. Unsere Anwälte für Urheberrecht beraten Sie bezüglich der erforderlichen rechtlichen Schritte und helfen Ihnen, die bestmögliche Lösung für Ihr Anliegen zu finden.

    Urheberrechtsstreitigkeiten

    Urheber, Verleger und Eigentümer benötigen oft eine rechtliche Vertretung, um ihr geistiges Eigentum zu schützen. Da wir nun wissen, was als geschütztes Material angesehen werden kann, ist es wichtig zu wissen, welche Schritte für dessen Sicherung erforderlich sind. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Zur Durchsetzung der Rechte stehen dem Urheber viele Wege offen, die von einer außergerichtlichen Abmahnung bis hin zu einem Verfahren in Form eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer mündlichen Verhandlung reichen. Dabei stehen Ihnen unsere Anwälte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich unterstützend zur Seite. Wir analysieren Ihren Fall und sorgen gemeinsam mit unserem Rechtsteam dafür, dass Sie eine professionelle Rechtsberatung erhalten.

    Schlun & Elseven verfügt über ein gleichermaßen kompetentes wie engagiertes Team für Urheberrecht, das mit Firmenkunden unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße zusammenarbeitet, um deren Interessen zu schützen. Wenn es im Interesse unserer Mandanten liegt, bemühen wir uns um eine außergerichtliche Lösung für den Fall. Eine Mediation ist in der Regel sowohl zeit- als auch kosteneffizient. Ist eine solche außergerichtliche Lösung jedoch nicht möglich ist, vertreten wir Sie fachkundig und mit dem nötigen Engagement auch vor Gericht.

    Des Weiteren arbeiten unsere Anwälte mit Mandanten zusammen, denen Verstöße gegen das Urheberrecht vorgeworfen werden. Nicht selten sind urheberrechtliche Ansprüche ungerechtfertigt, sei es in inhaltlicher Hinsicht oder bezüglich der Höhe des geforderten Schadenersatzes. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Vertretung beider Parteien, sodass wir Sie bei möglicherweise ungerechtfertigten oder überzogenen Ansprüchen sowie urheberrechtlichen Abmahnungen kompetent unterstützen können.