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Eine Durchsuchung der Geschäftsräume, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im eigenen Unternehmen: In solchen Situationen geht es für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte schnell um die persönliche Strafbarkeit. Für das Unternehmen stehen Bußgelder, Vermögensarreste und die Schädigung des eigenen Rufes im Raum. Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, etwa Steuerhinterziehung, Untreue, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder Insolvenzdelikte.

Die Praxisgruppe für Wirtschaftsstrafrecht ist Teil der Strafverteidigung bei Schlun & Elseven. Sie verteidigt Führungskräfte in Ermittlungs- und Strafverfahren und vertritt Unternehmen in Bußgeld- und Einziehungsverfahren. Ist gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Verfahren eingeleitet worden, äußern Sie sich gegenüber den Behörden erst nach anwaltlicher Beratung. Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular. Wir erarbeiten eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Wer haftet: Geschäftsführer oder Unternehmen?

Ein Strafverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat richtet sich in Deutschland gegen natürliche Personen, in der Regel gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis. Ein Unternehmen selbst kann nicht bestraft werden. Gegen eine juristische Person kann jedoch nach § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder durch die das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte. Bei einer vorsätzlichen Straftat reicht der Bußgeldrahmen bis zu zehn Millionen Euro.

Hinzu kommt die Verantwortung der Unternehmensleitung für die Aufsicht. Nach § 130 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene, straf- oder bußgeldbewehrte Pflichten zu verhindern. Voraussetzung ist, dass eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wird und durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, beträgt die Geldbuße bis zu einer Million Euro. Zugleich kann die Aufsichtspflichtverletzung eine Geldbuße gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG auslösen. Eine dokumentierte Compliance-Organisation ist deshalb auch für die Verteidigung im Ernstfall von Bedeutung.

Wirtschaftlich oft gewichtiger ist die Vermögensabschöpfung. Was durch eine Straftat erlangt wurde, zieht das Gericht nach § 73 StGB ein. Hat der Täter für das Unternehmen gehandelt, kann sich die Einziehung nach § 73b StGB auch gegen das Unternehmen selbst richten. Zur Sicherung kann bereits während der Ermittlungen ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden, der Konten und Vermögenswerte des Unternehmens erfasst. Schlun & Elseven verbindet in diesen Verfahren die strafrechtliche Verteidigung mit gesellschafts- und steuerrechtlicher Beratung.

Durchsuchung oder Vorladung: Was ist im Ermittlungsverfahren zu tun?

Wer von einem Ermittlungsverfahren erfährt, etwa durch eine Durchsuchung der Geschäftsräume, eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben, sollte sich zunächst nicht zur Sache äußern und einen Verteidiger einschalten. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie dürfen außerdem jederzeit, auch schon vor ihrer Vernehmung, einen Verteidiger heranziehen.

Durchsuchungen dürfen nach § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Für Geschäftsführung und Mitarbeiter gilt während der Maßnahme: Den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, keine Angaben zur Sache machen und die Verteidigung unverzüglich informieren.

Mitarbeiter werden in Wirtschaftsstrafverfahren häufig als Zeugen vernommen, nicht selten noch am Tag der Durchsuchung. Auch sie können sich dabei durch einen Zeugenbeistand begleiten lassen, der darauf achtet, dass Aussagen nicht unbeabsichtigt den Mitarbeiter selbst oder die Geschäftsleitung belasten.

Grundlage jeder Verteidigungsstrategie ist die Akteneinsicht. Sie steht nach § 147 StPO dem Verteidiger zu. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann sie versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. In der Beratungspraxis ist regelmäßig zu beobachten, dass Geschäftsführer unmittelbar nach einer Durchsuchung Erklärungen abgeben oder Unterlagen nachreichen, deren Wirkung sich später nicht mehr korrigieren lässt.

Ist bei Ihnen eine Durchsuchung erfolgt oder liegt eine Vorladung vor, lassen Sie die Situation zeitnah rechtlich prüfen. Die Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht von Schlun & Elseven klären mit Ihnen das weitere Vorgehen und koordinieren bei Bedarf interne Untersuchungen im Unternehmen.

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafbar macht sich unter anderem, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder sie pflichtwidrig darüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. In besonders schweren Fällen, etwa bei einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß, sieht § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann zur Straffreiheit führen. Dazu müssen die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt werden, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Sie wirkt nicht, wenn ein Sperrgrund vorliegt, etwa wenn eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Strafverfahrens bereits bekannt gegeben wurde. Scheitert die Straffreiheit nur an bestimmten gesetzlichen Ausschlussgründen, kann nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen nachgezahlt werden und zusätzlich ein Geldbetrag von 10 bis 20 Prozent der hinterzogenen Steuer gezahlt wird.

Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen, ob eine Selbstanzeige im konkreten Fall noch wirksam möglich ist, begleiten Mandanten bei einer Steuerfahndung und übernehmen die Verteidigung im Steuerstrafverfahren.

Insolvenzverschleppung und Insolvenzstraftaten

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, etwa die Geschäftsführer einer GmbH, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht, nicht rechtzeitig oder nicht korrekt stellen. Die Antragspflicht ergibt sich aus § 15a Abs. 1 InsO. Sie gilt auch für Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person, etwa die GmbH & Co. KG. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, die fahrlässige nach § 15a Abs. 5 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ein nicht richtig gestellter Antrag ist nach § 15a Abs. 6 InsO nur strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die Strafverteidigung von Schlun & Elseven setzt dabei insbesondere an folgenden Punkten an:

  • Bewertungsfragen bei der Feststellung der Insolvenzreife und ihres Zeitpunkts,
  • eine positive Fortführungsprognose oder Sanierungsbemühungen zum maßgeblichen Zeitpunkt,
  • der Vorwurf fahrlässiger statt vorsätzlicher Tatbegehung mit deutlich milderem Strafrahmen.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann strafrechtliche Risiken und die persönliche Haftung begrenzen und Handlungsspielräume für eine Sanierung erhalten.

Untreue und Unterschlagung: Vermögensdelikte im Unternehmen

Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB richtet sich vor allem gegen Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen. Strafbar ist, wer eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch einen Nachteil zufügt. Typische Konstellationen sind riskante Geschäfte ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage, verdeckte Kassen oder Zahlungen ohne Gegenleistung. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind sechs Monate bis zehn Jahre möglich.

Die Unterschlagung nach § 246 StGB betrifft dagegen fremde bewegliche Sachen, die der Täter bereits in Händen hat, etwa ein Firmenfahrzeug, Arbeitsgeräte oder Ware aus dem Lager. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. War die Sache dem Täter anvertraut, liegt eine veruntreuende Unterschlagung vor, für die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren droht.

Schon die Abgrenzung zwischen Untreue, Unterschlagung und Diebstahl kann für den Strafrahmen entscheidend sein. Die Strafverteidiger von Schlun & Elseven prüfen deshalb zunächst die Beweislage und die rechtliche Einordnung des Vorwurfs und berücksichtigen dabei auch die arbeitsrechtliche Situation. In geeigneten Fällen kann eine Schadenswiedergutmachung strafmildernd wirken oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen nach § 153a StPO ermöglichen.

Korruption: Bestechung im Amt und im geschäftlichen Verkehr

Einen Straftatbestand „Korruption“ kennt das Strafgesetzbuch nicht. Sind Amtsträger beteiligt, kommen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) sowie Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 333, 334 StGB) in Betracht. Für den geschäftlichen Verkehr gilt § 299 StGB: Strafbar sind Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens, die einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Seit 2015 genügt es auch, wenn der Vorteil ohne Einwilligung des Unternehmens dafür gewährt wird, dass der Angestellte seine Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen verletzt. Ebenso strafbar ist, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Anwälte von Schlun & Elseven verteidigen Mandanten bei Korruptionsvorwürfen in allen Phasen des Strafverfahrens, vom Ermittlungsverfahren bis zum Rechtsmittelverfahren. Unternehmen berät die Kanzlei zudem beim Aufbau eines Anti-Korruptions-Managements, etwa zu Regeln für Geschenke, Einladungen und Interessenkonflikte.

Geldwäscheverdacht und Kontosperrung

Geldwäsche ist das Verschleiern der illegalen Herkunft von Vermögenswerten. Strafbar ist sie nach § 261 StGB. Es genügt, dass der Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für Unternehmer besonders relevant ist die leichtfertige Geldwäsche: Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wird nach § 261 Abs. 6 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Banken und andere Verpflichtete müssen verdächtige Transaktionen nach dem Geldwäschegesetz melden. Für Kunden bedeutet das häufig eine Kontosperrung oder die Kündigung der Geschäftsbeziehung, oft ohne nähere Begründung.

Schlun & Elseven verteidigt Mandanten in Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche, prüft geplante Transaktionen vorab und geht gegen Beschlagnahmen und Einziehungsmaßnahmen vor. Äußern Sie sich gegenüber Bank oder Behörden erst nach anwaltlicher Beratung.

Cum-Ex: Strafverfahren und Einziehung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (1 StR 519/20) entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Er bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 (62 KLs 1/19), das erste Strafurteil in einem Cum-Ex-Verfahren. Gegenüber der Bank, die als Einziehungsbeteiligte am Verfahren beteiligt war, bestätigte der BGH die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 176 Millionen Euro. Dass die steuerlichen Rückzahlungsansprüche verjährt sein können, steht der Einziehung nicht entgegen. Der BGH hat die 2020 eingeführte Regelung auf Taten aus den Jahren 2007 bis 2011 angewandt. Schlun & Elseven verteidigt Privatpersonen und Unternehmensvertreter in Cum-Ex-Verfahren und arbeitet dabei mit dem Team für Steuerstrafrecht zusammen.

Unternehmen als Geschädigte: Betrug, Cyberangriffe und Erpressung

Unternehmen sind nicht nur Beschuldigte, sondern häufig selbst Geschädigte. Schlun & Elseven unterstützt sie bei der Strafanzeige, in der Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Betrug und CEO-Fraud

Betrug ist nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Im Unternehmen treten vor allem gefälschte Zahlungsanweisungen vermeintlicher Führungskräfte, manipulierte Rechnungen und Phishing auf. In den ersten Tagen kommt es darauf an, Zahlungsflüsse zu dokumentieren, die eigene Bank zu informieren und Beweise zu sichern, bevor Daten überschrieben oder Gelder weitergeleitet sind.

Cyberangriffe

Zu den Cyberdelikten zählen unter anderem das Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB) sowie Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB). Ransomware-Angriffe werden je nach Ausgestaltung insbesondere als Computersabotage und, bei Lösegeldforderungen, als Erpressung verfolgt. Die Kanzlei vertritt auch IT-Verantwortliche, gegen die nach einem Sicherheitsvorfall ermittelt wird.

Erpressung

Erpressung ist nach § 253 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Unternehmen sind vor allem erpressbar, wenn Täter mit der Veröffentlichung vertraulicher Interna oder personenbezogener Kundendaten drohen. Die Anwälte beraten dazu, wie auf Forderungen reagiert werden sollte.

Compliance und Hinweisgeberschutz

Interne Meldewege ermöglichen es Unternehmen, Fehlverhalten wie Korruption oder Rechtsverstöße früh zu erkennen und intern aufzuklären. Fehlen sie, wenden sich Hinweisgeber eher an externe Meldestellen oder Behörden. Ein Hinweisgebersystem muss die Identität der hinweisgebenden Person schützen und so organisiert sein, dass Meldungen tatsächlich bearbeitet werden.

Nach § 12 Abs. 1 und 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) müssen Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Für bestimmte Unternehmen, etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gilt diese Pflicht nach § 12 Abs. 3 HinSchG unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Wer keine interne Meldestelle einrichtet oder betreibt, handelt ordnungswidrig.

Ein fehlendes Compliance-System ist für sich genommen noch keine Ordnungswidrigkeit. Kommt es aber im Unternehmen zu einer Zuwiderhandlung, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, kann darin eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG liegen. Schlun & Elseven unterstützt Unternehmen beim Aufbau von Compliance-Strukturen und Meldestellen, schult Führungskräfte und Mitarbeiter und vertritt Unternehmen in internen Untersuchungen und behördlichen Verfahren.

Auslieferung und internationale Fahndung

Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen enden nicht an der Grenze. Wird eine Person international zur Fahndung ausgeschrieben, etwa über eine Interpol Red Notice, eine Diffusion oder einen Europäischen Haftbefehl, droht bei der Einreise eine Festnahme. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet in Deutschland das Oberlandesgericht. Seine Entscheidungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG unanfechtbar. Einwendungen sollten deshalb frühzeitig und vollständig vorgetragen werden. Das Team für Auslieferungsrecht von Schlun & Elseven vertritt Mandanten in diesen Verfahren und stimmt die Verteidigung mit den Wirtschaftsstrafverteidigern der Kanzlei ab.

Wie endet ein Wirtschaftsstrafverfahren?

Ein Wirtschaftsstrafverfahren kann auf verschiedenen Wegen enden. Reichen die Ermittlungen für eine Anklage nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Bei einem Vergehen kann sie mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten nach § 153a StPO von der Anklage absehen und stattdessen Auflagen erteilen, etwa die Wiedergutmachung des Schadens oder die Zahlung eines Geldbetrags. Voraussetzung ist, dass die Auflagen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Kommt es zur Hauptverhandlung, kann sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis verständigen. Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen und das Prozessverhalten sein, nicht der Schuldspruch. Bestandteil soll in der Regel ein Geständnis sein.

Welcher Weg im Einzelfall offensteht, hängt von der Beweislage, der Schadenshöhe und dem Verhalten nach der Tat ab. Die Strafverteidiger von Schlun & Elseven prüfen diese Optionen nach der Akteneinsicht und stimmen sie mit den steuer- und gesellschaftsrechtlichen Folgen ab.

    Zusammenarbeit mit Schlun & Elseven im Wirtschaftsstrafrecht

    Wer mit einem wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert ist, braucht zunächst Orientierung: welcher Vorwurf genau im Raum steht, welche Risiken für die eigene Person und für das Unternehmen bestehen und was in den nächsten Tagen besser unterbleibt. Diese Orientierung gibt die Praxisgruppe für Wirtschaftsstrafrecht von Schlun & Elseven vom ersten Gespräch an. Beratung und Korrespondenz sind auf Wunsch auch in englischer Sprache möglich.

    Nach der Mandatierung verschaffen sich die Verteidiger über die Akteneinsicht ein genaues Bild davon, was den Ermittlungsbehörden vorliegt. Erst auf dieser Grundlage lässt sich verlässlich beurteilen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, ob auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden kann oder ob sich die Verteidigung auf eine Hauptverhandlung vorbereiten sollte. In jede dieser Weichenstellungen werden Mandanten einbezogen.

    Wirtschaftsstrafverfahren bleiben selten auf das Strafrecht beschränkt. Häufig stehen zugleich steuerliche Nachforderungen, Schadensersatzansprüche, arbeitsrechtliche Maßnahmen oder die persönliche Haftung der Geschäftsleitung im Raum. Weil Strafverteidiger sowie Steuer-, Arbeits- und Gesellschaftsrechtler bei Schlun & Elseven unter einem Dach arbeiten, lassen sich diese Verfahren aufeinander abstimmen, damit eine Erklärung in dem einen Verfahren nicht in einem anderen zum Nachteil wird. Je früher die Verteidigung eingebunden ist, desto größer ist ihr Spielraum. Nehmen Sie deshalb Kontakt auf, bevor Sie sich zur Sache äußern.

      Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht

      Wirtschaftsstrafrecht ist kein eigenes Gesetz, sondern ein Sammelbegriff für Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, etwa Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Insolvenzdelikte. Welche Tatbestände im Einzelfall in Betracht kommen, sollte anwaltlich geprüft werden.

      Nein, das deutsche Strafrecht richtet sich gegen natürliche Personen. Gegen das Unternehmen kann aber nach § 30 OWiG eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen Straftat einer Leitungsperson festgesetzt werden. Hinzu kommt die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Schlun & Elseven vertritt in solchen Verfahren sowohl das Unternehmen als auch die betroffenen Personen.

      Keine Angaben zur Sache machen und sofort einen Verteidiger einschalten. Beschuldigte dürfen nach § 136 Abs. 1 StPO die Aussage verweigern und jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Ob und wann eine Stellungnahme sinnvoll ist, lässt sich erst nach der Akteneinsicht beurteilen.

      Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, fahrlässige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ob und wann Insolvenzreife eingetreten ist, ist häufig der Kern der Verteidigung.

      Eine Selbstanzeige nach § 371 AO setzt die vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart voraus, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Sie wirkt nicht, wenn ein Sperrgrund vorliegt, etwa eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung. Ob eine Selbstanzeige im Einzelfall noch möglich ist, sollte vor der Abgabe anwaltlich geprüft werden.

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