Eine Durchsuchung der Geschäftsräume, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im eigenen Unternehmen: In solchen Situationen geht es für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte schnell um die persönliche Strafbarkeit. Für das Unternehmen stehen Bußgelder, Vermögensarreste und die Schädigung des eigenen Rufes im Raum. Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, etwa Steuerhinterziehung, Untreue, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder Insolvenzdelikte.
Die Praxisgruppe für Wirtschaftsstrafrecht ist Teil der Strafverteidigung bei Schlun & Elseven. Sie verteidigt Führungskräfte in Ermittlungs- und Strafverfahren und vertritt Unternehmen in Bußgeld- und Einziehungsverfahren. Ist gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Verfahren eingeleitet worden, äußern Sie sich gegenüber den Behörden erst nach anwaltlicher Beratung. Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular. Wir erarbeiten eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Compliance und Hinweisgeberschutz
Interne Meldewege ermöglichen es Unternehmen, Fehlverhalten wie Korruption oder Rechtsverstöße früh zu erkennen und intern aufzuklären. Fehlen sie, wenden sich Hinweisgeber eher an externe Meldestellen oder Behörden. Ein Hinweisgebersystem muss die Identität der hinweisgebenden Person schützen und so organisiert sein, dass Meldungen tatsächlich bearbeitet werden.
Nach § 12 Abs. 1 und 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) müssen Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Für bestimmte Unternehmen, etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gilt diese Pflicht nach § 12 Abs. 3 HinSchG unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Wer keine interne Meldestelle einrichtet oder betreibt, handelt ordnungswidrig.
Ein fehlendes Compliance-System ist für sich genommen noch keine Ordnungswidrigkeit. Kommt es aber im Unternehmen zu einer Zuwiderhandlung, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, kann darin eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG liegen. Schlun & Elseven unterstützt Unternehmen beim Aufbau von Compliance-Strukturen und Meldestellen, schult Führungskräfte und Mitarbeiter und vertritt Unternehmen in internen Untersuchungen und behördlichen Verfahren.
Wie endet ein Wirtschaftsstrafverfahren?
Ein Wirtschaftsstrafverfahren kann auf verschiedenen Wegen enden. Reichen die Ermittlungen für eine Anklage nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Bei einem Vergehen kann sie mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten nach § 153a StPO von der Anklage absehen und stattdessen Auflagen erteilen, etwa die Wiedergutmachung des Schadens oder die Zahlung eines Geldbetrags. Voraussetzung ist, dass die Auflagen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Kommt es zur Hauptverhandlung, kann sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis verständigen. Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen und das Prozessverhalten sein, nicht der Schuldspruch. Bestandteil soll in der Regel ein Geständnis sein.
Welcher Weg im Einzelfall offensteht, hängt von der Beweislage, der Schadenshöhe und dem Verhalten nach der Tat ab. Die Strafverteidiger von Schlun & Elseven prüfen diese Optionen nach der Akteneinsicht und stimmen sie mit den steuer- und gesellschaftsrechtlichen Folgen ab.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht ist kein eigenes Gesetz, sondern ein Sammelbegriff für Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, etwa Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Insolvenzdelikte. Welche Tatbestände im Einzelfall in Betracht kommen, sollte anwaltlich geprüft werden.
Nein, das deutsche Strafrecht richtet sich gegen natürliche Personen. Gegen das Unternehmen kann aber nach § 30 OWiG eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen Straftat einer Leitungsperson festgesetzt werden. Hinzu kommt die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Schlun & Elseven vertritt in solchen Verfahren sowohl das Unternehmen als auch die betroffenen Personen.
Keine Angaben zur Sache machen und sofort einen Verteidiger einschalten. Beschuldigte dürfen nach § 136 Abs. 1 StPO die Aussage verweigern und jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Ob und wann eine Stellungnahme sinnvoll ist, lässt sich erst nach der Akteneinsicht beurteilen.
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, fahrlässige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ob und wann Insolvenzreife eingetreten ist, ist häufig der Kern der Verteidigung.
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO setzt die vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart voraus, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Sie wirkt nicht, wenn ein Sperrgrund vorliegt, etwa eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung. Ob eine Selbstanzeige im Einzelfall noch möglich ist, sollte vor der Abgabe anwaltlich geprüft werden.

Praxisgruppe für Wirtschaftsstrafrecht
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