Die deutsche Staatsangehörigkeit bringt zahlreiche Vorteile mit sich: Sie ermöglicht nicht nur unkompliziertes weltweites Reisen, sondern erlaubt auch gesellschaftliche Teilnahme – sei es durch die Wahrnehmung des Wahlrechts oder den Zugang zum Beamtenverhältnis. Für ausländische Staatsbürger, die einen langjährigen Aufenthalt in Deutschland vorweisen, besteht die Möglichkeit der Einbürgerung. Das dazugehörige Verfahren ist allerdings juristisch äußerst komplex und erfordert eine fundierte Kenntnis internationaler Regelungen – insbesondere, wenn eine doppelte Staatsbürgerschaft in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwält:innen klären Sie über alle rechtlichen und praktischen Aspekte des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft auf. Wir übernehmen für Sie die gesamte Beantragung, um einen möglichst schnellen Ablauf des Antragsverfahrens zu gewährleisten. Dabei sorgen wir für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei weiteren Fragen rund um das Staatsangehörigkeitsrecht zur Verfügung. Darüber hinaus informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Staatsangehörigkeitsrecht, damit sie stets auf dem Laufenden in Bezug auf die neusten Gesetzsetzänderungen sind.
Schlun & Elseven: Top-Expertise im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
Als interdisziplinäre Full-Service-Kanzlei bietet Schlun & Elseven umfassende rechtliche Unterstützung an – für Mandanten, die beabsichtigen, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Unsere Rechtsdienstleistungen umfassen die Beschaffung der benötigten Aufenthaltsgenehmigung bzw. die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft.
Die deutsche Staatsbürgerschaft kommt sowohl für diejenigen in Betracht, die über den hierfür erforderlichen Zeitraum in Deutschland gelebt und gearbeitet haben, als auch für diejenigen, die in Deutschland geboren wurden oder deutsche Staatsangehörige geheiratet haben. Darüber hinaus besteht ein Anspruch für diejenige, die die deutsche Staatsangehörigkeit mit ihrer Abstammung bzw. einem sog. Vertrauensschutz begründen können.
Staatsangehörigkeit durch Heirat und Geburt
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Geburt sowie durch Heirat erworben werden, vgl. § 4 StAG. Obwohl dies zunächst ein einfacher Weg zu sein scheint („Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“), bedeutet es für diejenigen, die außerhalb Deutschlands leben, in der Regel ein kompliziertes und aufwendiges Verfahren. Der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft bringt viele Vorteile mit sich, kann aber auch dazu führen, dass sich das Kind zwischen der deutschen Staatsbürgerschaft und der Staatsbürgerschaft seines Geburtslandes entscheiden muss. Das Recht der doppelten Staatsbürgerschaft ist selten einfach zu handhaben, da die Beteiligten die Regelungen beider Rechtsordnungen berücksichtigen müssen – sowohl die deutschen Gesetze als auch die des anderen Landes. Unsere Anwälte für Staatsbürgerschaftsrecht beantworten gerne all Ihre Fragen zu diesem Thema.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten ist im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht geregelt. So bestimmt § 9 StAG , dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können, wenn sie sich mindestens drei Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Um die Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt zu beantragen, muss der Ehegatte zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens zwei Jahren verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Staatsangehörigkeit für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus
Zu den Mandanten, die unsere Kanzlei bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unterstützt, gehören auch Personen, deren Vorfahren zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde (Artikel 116 Abs. 1 GG):
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Während der Jahre der Regierung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) verloren unzählige Menschen ihr Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Das heutige deutsche Recht bietet den Opfern dieser Verbrechen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit, die ihre Vorfahren verloren haben, wiederzuerlangen.
Die Entwicklung der deutschen Staatsbürgerschaft für Nachkommen der Opfer haben dazu geführt, dass die Zahl der Gruppen, die die Staatsbürgerschaft beantragen können, gestiegen ist. Dazu gehören unter anderem die folgenden Personen:
- Eheliche Kinder, die vor dem 1. April 1953 von deutschen Müttern (deren Staatsangehörigkeit entzogen wurde) und nichtdeutschen Vätern geboren wurden,
- nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1933 von deutschen Vätern (denen die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde) und nichtdeutschen Müttern geboren wurden, sofern die Vaterschaft dieser Kinder vor der Vollendung des 23. Lebensjahres nach deutschem Recht anerkannt oder festgestellt wurde,
- Kinder, deren deutscher Elternteil die ausländische Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung verloren hat, einschließlich der Kindern, deren Mütter verfolgungsbedingt ausgewandert sind und ihre Staatsangehörigkeit vor dem 1. April 1953 durch Heirat mit einem ausländischen Mann verloren haben.
In diesen Fällen entfallen die Hürden, die normalerweise für die Erlangung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind. Das heißt, die Antragsteller müssen nicht nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem müssen sie nur grundlegende deutsche Sprachkenntnisse und Kenntnisse des deutschen Rechts- und Gesellschafsordnung nachweisen.
Unsere Anwälte prüfen Ihre Familiengeschichte sowie die vorliegende Dokumentation sorgfältig, um Ihre Berechtigung auf die deutsche Staatsbürgerschaft festzustellen. Anschließend betreuen wir das dazugehörige Antragsverfahren, um einen komplikationslosen Ablauf zu gewährleisten.
Verlust der Staatsangehörigkeit: Beibehaltung und Verzicht
Die Vorgaben des Verlustes bzw. Verzichts der deutschen Staatsangehörigkeit werden mit der Reform 2024 neu gefasst. Nach der neuen Fassung geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren
- durch Verzicht nach § 26 StAG,
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland, § 28 StAG, oder
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, § 35 StAG.
In strittigen Fällen, die den Verlust der Staatsangehörigkeit betreffen, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt für Staatsangehörigkeitsrecht beraten zu lassen. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann in Fällen erforderlich werden, in denen ein anderer Staat keine doppelte Staatsbürgerschaft zulässt. Um Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, müssen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. In Deutschland ist ein freiwilliger Verzicht auf die Staatsangehörigkeit nicht möglich, wenn die Person dadurch keine anerkannte Staatsangehörigkeit mehr besitzt. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist in § 26 Abs. 1 StAG geregelt und besagt:
Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Antragsteller, die ihre Staatsangehörigkeit aufgeben wollen, müssen ihre Dokumente vorlegen und einen Antrag bei der deutschen Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat stellen. Erst nach deren Prüfung und Genehmigung kann die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, wie § 26 Abs. 3 StAG besagt:
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Durch die Zusammenarbeit mit unseren Experten für Staatsangehörigkeitsrecht können Sie sicher sein, dass Sie in allen Fragen rund um die Beibehaltung bzw. Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit umfassend und kompetent beraten werden.
Praxisgruppe für Staatsangehörigkeitsrecht
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