Prüfungsanfechtung – Wie gehen Sie gegen unrechtmäßige Bewertungen vor?

Ihr Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht

Prüfungsanfechtung – Wie gehen Sie gegen unrechtmäßige Bewertungen vor?

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Ganz gleich, ob es sich um eine Abiturprüfung, Hochschulprüfung oder Prüfung einer beruflichen Weiterbildung handelt –, wenn der Verdacht besteht, die erbrachte Leistung sei nicht den Vorgaben entsprechend bewertet worden, kann die Prüfung grundsätzlich angefochten werden. Aber auch wenn Sie zu einer Prüfung unrechtmäßig nicht zugelassen wurden oder Ihnen ein Versuch trotz Prüfungsunfähigkeit angerechnet wurde, kann eine Prüfungsanfechtung für Sie in Betracht kommen.

Unsere Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht setzen sich mit dem nötigen Engagement für Ihre Rechte und damit auch für Ihre berufliche Zukunft ein. Sie stehen Ihnen für alle prüfungsrechtlichen Fragen zur Verfügung und prüfen gerne für Sie, ob die Bewertung Ihrer Prüfung fehlerhaft ist und ob die Möglichkeit einer Anfechtung besteht. Gegebenenfalls legt er in Ihrem Auftrag einen Anfechtungswiderspruch ein und/oder erhebt die entsprechende Anfechtungsklage.

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Unsere Dienstleistungen

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  • Gleichwertigkeitsprüfung
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Dienstleistungen im Kontext

Was sind die Folgen einer Prüfungsanfechtung?

Hat die Prüfungsanfechtung Erfolg, bedeutet dies, dass die fehlerhafte Bewertung oder Entscheidung aufgehoben wird und die Prüfungsbehörde, sprich: die Schule oder Universität, zu einer erneuten, rechtmäßigen Bewertung oder der erneuten rechtmäßigen Prüfungsdurchführung verpflichtet wird. Das Gericht selbst legt nicht ein neues Prüfungsergebnis fest! Durch die erneute Bewertung oder den erneuten Ablauf der Prüfung selbst kann es dementsprechend zu einem besseren aber auch einem schlechteren Ergebnis als dem Ausgangsergebnis kommen. Eine solche „Verböserung“ ist in der Praxis eher selten, dass sie möglich ist, sollte aber bei der Anfechtung einer Prüfung bedacht werden.

Wichtig zu beachten ist insbesondere, dass Prüfungsentscheidungen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich sind, da es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt und die Prüfer jeweils einen Bewertungsspielraum haben. Gerade bei mündlichen Prüfungen können Details dementsprechend schwerer nachvollzogen werden, da die Bewertung an eine bereits vergangene Situation, die nicht nachgestellt werden kann, geknüpft ist.

Was fällt alles unter den Begriff der Prüfungsanfechtung?

Der Begriff der Prüfungsanfechtung bezeichnet das juristische Vorgehen des Prüflings gegen eine ihn benachteiligende Bewertung oder Entscheidung in Bezug auf eine Prüfung oder Prüfungsleistung.

Den Großteil an Prüfungsanfechtungen machen Anfechtungen gegen nicht zufriedenstellende Prüfungsergebnisse aus. Der Prüfling ist also entweder durch die Prüfung gefallen oder hatte trotz Bestehens eine deutlich bessere Punktzahl erwartet. Neben diesem Fall der Prüfungsanfechtung fällt jedoch auch unter den Begriff, dass ein Prüfling erst gar nicht zur Prüfung zugelassen werden soll, weil fälschlicherweise angenommen wird, er erfülle die Zulassungsvoraussetzungen nicht. Schließlich kann auch dann eine Prüfungsanfechtung vorgenommen werden, wenn der Prüfling aufgrund von Prüfungsunfähigkeit nicht an der Prüfung teilnehmen kann, diese Prüfung jedoch trotzdem – in Form eines verwendeten Versuchs bei Versuchsbegrenzung oder in Form einer Note – gewertet wurde.

Auch Störungen in der Organisation einer Prüfung können zur Prüfungsanfechtung führen. Diese Störungen sind als Verfahrensmängel ebenso Anfechtungsvoraussetzungen wie inhaltliche Mängel/Bewertungsfehler.

Anfechtungsvoraussetzungen – Wann kann ich eine Prüfung erfolgreich anfechten?

Um eine Prüfung erfolgreich anfechten zu können, müssen entweder Verfahrensmängel oder inhaltliche Mängel/Bewertungsfehler vorliegen.

1. Verfahrensmängel

Als Verfahrensmängel gelten Verstöße gegen die jeweilige Prüfungsordnung, Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz und sonstige Verfahrensmängel. Damit der Verfahrensmangel für die Verwaltungsgerichte beachtlich wird, ist eine rechtzeitige Anzeige dieses Mangels erforderlich (sog. Rügepflicht). Konkret bedeutet dies, dass Sie bei einer mündlichen Prüfung die Störung während oder spätestens nach der Prüfung gegenüber dem Prüfer bzw. der Prüfungskommission anzeigen müssen. Bei einer schriftlichen Prüfung muss der Fehler sofort der Aufsicht mitgeteilt werden. Sehr wichtig ist dabei, dass die genannte Störung zusätzlich schriftlich protokolliert wird. Auch bei einer möglichen Befangenheit muss der Prüfling vor Antritt der Prüfung diesen Einwand zur Sprache bringen. Kommt der Prüfling seiner Rügepflicht nicht nach, kann er den Verfahrensmangel gerichtlich nicht mehr geltend machen (vgl. BverwG, NJW 1985, 447f.; BverwG, NJW 1991, 442 (444); OVG Münster, NWVBl 1993, 293 (295)).

Die Prüfungsordnung gibt die jeweiligen Rahmenbedingungen für eine Prüfung an der Hochschule oder dem Ausbildungsberuf vor. Nach § 16 HRG dürfen beispielsweise Hochschulprüfungen nur auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt werden. Darin sind unter anderem der Prüfungsablauf, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung geregelt. Ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung wurde von der Rechtsprechung in folgenden Fällen angenommen:

  • wenn eine Protokollierung während einer mündlichen Prüfung nicht vorgenommen wurde, obwohl dies in der Prüfungsordnung gefordert wird (VG Freiburg, Urt. v. 5. 10. 2005 – 1 K 593/04),
  • die vorgegebene Prüfungszeit nicht eingehalten wurde (BverwG, Beschl. v. 8. 8. 1983 – 7 B 120/83),
  • nur ein Gutachten statt der geforderten zwei Begutachtungen für eine Prüfungsarbeit erstellt wurde (BverwG, NVwZ-RR 1989, 80f),
  • ein nicht gewählter Kommissionsvorsitzender bei der Prüfung mitwirkt (OVG Münster, DVBl 2005, 1532).

Bei Prüfungen von Hochschulen sind zudem nur solche Prüfer zugelassen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (vgl. § 15 (4) HRG).

Bei Verstößen gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz ist die Befangenheit eines Prüfers als Verfahrensmangel von besonderer Relevanz. Als befangen gilt der Prüfer, wenn er nicht distanziert und sachlich neutral agiert. Geregelt ist dies in § 20 Abs. 1, 5 VwVfG. Demnach gelten unter anderem Angehörige, Vertreter und Angestellte des Prüflings als befangen und sind damit als Prüfer ausgeschlossen. Auch erniedrigende Äußerungen jeglicher Art wie beispielsweise rassistische, sexistische Äußerungen oder negative Bemerkungen über die religiöse Weltanschauung des Prüflings können nach der Rechtsprechung das erforderliche Misstrauen für eine Befangenheit begründen (BverwG, NVwZ 1988, 527 (530)). Weiterhin kann eine fehlende Begründung der Bewertungsentscheidung von Bedeutung sein. Insbesondere, wenn der Prüfling die Begründung schriftlich eingefordert hat. Dieses Recht des Prüflings wird aus Art. 12 I, 19 IV GG abgeleitet.

Neben den Verstößen gegen die jeweilige Prüfungsordnung und gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz, kann ein sonstiger Verfahrensmangel vorliegen. Der Verlust einer abgegebenen Arbeit durch die Prüfungsbehörde stellt einen solchen sonstigen Verfahrensmangel dar.

Einen besonderen Fall stellen Prüflinge mit Behinderungen dar. Die Nachteile, die dem Prüfling durch seine Behinderung entstehen, müssen ausgeglichen werden, um eine Chancengleichheit zu wahren (vgl. § 16 S.4 HRG). Dies kann beispielsweise mit Schreib- oder Arbeitszeitverlängerung oder eine Vorlesehilfe ausgeglichen werden. Geschieht dies nicht, liegt immer ein Verfahrensfehler vor.

2. Inhaltliche Mängel/Bewertungsfehler

Bei den inhaltlichen Mängeln geht es um die Leistungsbewertung. Das Gericht kann hierbei nur Beurteilungsfehler prüfen. Den Prüfern verbleibt ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum, welcher der Prüfung der Gerichte entzogen ist. Grund dafür ist, dass die Prüfer fachspezifische Kenntnisse haben und Erfahrung aus vergleichbaren Prüfungen mitbringen. Daher ist eine Überprüfung der Gerichte nur auf Beurteilungsfehler möglich. Dazu zählen:

  • Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung
  • Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
  • Unzutreffender oder unvollständig ermittelter Sachverhalt
  • Missachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze
  • Sachfremde Erwägungen
  • Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung

Der Beurteilungsspielraum des Prüfers ist nicht schrankenlos gewährleistet. Daher muss der Prüfer seine Bewertung nachvollziehbar begründen. Aus unserer Erfahrung in der Praxis zeigt sich allerdings oftmals, dass die Begründungen teilweise sehr knapp ausfallen. Hierdurch macht sich der Prüfer umso weniger angreifbar, denn je weniger er seiner Begründungspflicht nachkommt, umso weniger Angriffspunkte gibt es.

Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften liegt nach der Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:

  • Gegenstand der Prüfung sind Themen, die nicht in der Prüfungsordnung vorgesehen sind (BverwG, NJW 1998, 323);
  • Bei schulischen Prüfungen wird Prüfungsstoff abgeprüft, der außerhalb des Lehrplans steht;
  • Fehlerhafte Anwendung der Notendefinition (OVG Koblenz, DVBl 1986, 1116f).

Ein Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts ist einschlägig, wenn beispielsweise:

  • der Prüfer eine eingefügte Textergänzung nicht einbezieht,
  • bei einer mündlichen Prüfung der Prüfer den Raum verlässt oder fest einschläft (BverfG, NVwZ 1995, 469(470)),
  • Rechenfehler bei der Ermittlung der Punktzahl auftauchen,
  • ein Prüfer die Aufgabe missversteht und infolgedessen fehlerhaft bewertet (BverwG, NVwZ 1985, 187(188)).

Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Weiterhin gilt das Gebot, bei der Korrektur schriftlicher und mündlicher Prüfungen sachlich und fair zu bewerten. Dieser Punkt ist als Generalklausel aufzufassen und damit nicht zu erwägen, wenn bereits einer der oben genannten Mängel vorliegt.

Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur dann gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft. Hierzu gehört, dass der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner dass er gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt. Ebenso wie bei einem Sachverhaltsirrtum ist eine Prüfungsentscheidung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt hat, und zwar auch dann, wenn die Bewertung nicht insgesamt, sondern nur teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflußt ist (BverwG 7C57.83 (151-153).

Sachfremde Erwägungen sind unter anderem folgende:

  • das Verhalten des Prüflings während des Unterrichts, Pünktlichkeit oder Freizeitinteressen,
  • Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit des Prüflings zu einer bestimmten Partei oder Verein;
  • Unsachlich wird die Bewertung im Rahmen einer mündlichen Prüfung, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann.

Wie läuft eine Prüfungsanfechtung in der Praxis ab?

Unsere Anwälte werden für Sie die Prüfungsakte bei dem jeweiligen Prüfungsamt einfordern, darin Einsicht nehmen und Kopien der Aufgabenstellungen und angefertigten Klausuren/ Arbeiten erstellen. Falls Sie diese oben genannten Schritte schon selbst unternommen haben, lassen wir uns die Unterlagen von Ihnen zusenden, um sie anschließend zu begutachten.

Die Begutachtung ermöglicht die Einschätzung der Erfolgschancen Ihrer Prüfungsanfechtung. Stehen die Chancen für eine Prüfungsanfechtung gut und Sie möchten diese weiterverfolgen, werden wir Widerspruch gegen den Bescheid über die letzte Entscheidung des Prüfungsausschusses einlegen. Die Widerspruchsbegründung wird dann bei dem jeweiligen Prüfungsamt eingereicht und es beginnt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren. Überdenken die Prüfer ihre Bewertung zu Ihren Gunsten, ergeht ein positiver Widerspruchsbescheid.

Fällt der Widerspruchsbescheid negativ aus, kann eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Prüfungsanfechtung

Erkranken Sie vor Beginn der Prüfung oder sind auf andere Weise unverschuldet nicht in der Lage, die Prüfung anzutreten, sind Sie verpflichtet, dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen. In Krankheitsfällen ist es üblich, dass auf Ihrem ärztlichen Attest die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. In manchen Fällen sieht die Prüfungsordnung vor, dass diese von einem Amtsarzt bescheinigt wird.

Werden Sie während einer Prüfung prüfungsunfähig (Ihnen wird beispielsweise so schlecht, dass das Fortsetzen der Prüfung unmöglich wird) teilen Sie dies der Aufsicht mit und sprechen Sie vor Ort das weitere Vorgehen ab. Verlassen Sie die Prüfung ohne Absprache, die Prüfung erneut antreten zu dürfen, ist eine Anfechtung schwierig durchzusetzen.

Die Erfolgschancen der Anfechtung liegen in jedem Fall anders. Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob Sie Ihrer Rügepflicht hinsichtlich der Fehler im Prüfungsverfahren eingehalten haben und inwiefern die bemängelten Aspekte nachvollzogen werden können. Außerdem kommt es darauf an, welches Ziel Sie mit der Anfechtung verfolgen und in welcher Ausgangslage Sie sich befinden. In jedem Fall ist es ratsam, die Prüfungs- und bewertungsunterlagen zu sichten und die Möglichkeit einer Prüfungsanfechtung nicht vorschnell zu verwerfen.

Da die Anfechtung eine neue Bewertung oder einen neuen Prüfungsablauf erzielt, kann in der Theorie auch ein schlechteres als das Ausgangsergebnis erteilt werden. Aus unserer beruflichen Erfahrung und dem Austausch mit Kollegen können wir jedoch berichten, dass uns bislang noch kein Fall einer sog. Verböserung bekannt ist.

Prüfungsanfechtungen sind i.d.R. mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, sodass wir in diesem Bereich erst nach Abschluss einer Honorarvereinbarung mit dem Mandanten tätig werden. Oft werden wir nach den ungefähren Kosten einer Prüfungsanfechtung gefragt. Diese können – je nach Begründungsaufwand – sehr unterschiedlich ausfallen, daher können wir hier keine festen Preise aufführen. Die zu erwartenden Kosten hängen auch davon ab, ob das Widerspruchsverfahren erfolgreich war oder Kosten aus einem etwaigen Verwaltungsprozess hinzukommen. Gerne erteilen wir Ihnen auf Anfrage unverbindlich eine Auskunft über die zu erwartenden Kosten in Ihrem Verfahren.

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