Führungszeugnis: Was Sie über die Beantragung wissen sollten

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Führungszeugnis: Was Sie über die Beantragung wissen sollten

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Ob bei der Bewerbung um einen verantwortungsvollen Job oder bei der Beantragung eines Visums – die hier erwartete bzw. vorgeschriebene Vorlage eines Führungszeugnisses sorgt bei den Betroffenen nicht selten für erhebliche Verunsicherung. Denn ein noch so knapper Eintrag ins Führungszeugnis kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet umfassende Rechtsberatung zum Führungszeugnis und dem dazugehörigen Antragsverfahren an. Die Beantragung müssen jedoch Sie selbst ohne anwaltliche Hilfe vornehmen. Ein Führungszeugnis kann entweder persönlich bei der zuständigen Behörde oder über das offizielle Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ) beantragt werden.

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Beratung zum Führungszeugnis in Deutschland und Europa

Die Vorlage des Führungszeugnisses wird oft im Rahmen von Bewerbungsverfahren verlangt – insbesondere, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, die als besonders hohes Maß an Verantwortung erfordert.

Sie ist sogar gesetzlich vorgeschrieben für all diejenigen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, zum Beispiel in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder in der Betreuung und Erziehung.

Ein Führungszeugnis wird ferner für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, im Sicherheitsgewerbe und im Transportgewerbe verlangt. Zudem muss ein Führungszeugnis bei dem Erwerb eines Führer- oder Jagdscheins vorgelegt werden.

Um das allgemeine Verfahren zur Beantragung eines Führungszeugnisses vorzustellen, ist zunächst das Führungszeugnis für den privaten Gebrauch zu betrachten. Das Führungszeugnis, früher auch polizeiliches Führungszeugnis genannt, ist ein Dokument, das auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.

Das Führungszeugnis für amtliche Zwecke enthält, anders als das private Führungszeugnis für persönliche Zwecke, neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte bedeutsame Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Inhalt eines Führungszeugnisses und dessen Anwendung sind im Wesentlichen gesetzlich im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt.

Das Beantragungsverfahren eines Führungszeugnisses

Ein Führungszeugnis kann entweder persönlich bei der zuständigen Behörde oder über das offizielle Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ) beantragt werden. Zuständig für die persönliche Beantragung ist das örtliche Einwohnermeldeamt (z.B. das Rathaus, das Gemeindeamt). Personen, die von der Meldepflicht befreit sind oder keinen festen Wohnsitz haben, können ihren Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses bei der Meldebehörde ihres Bezirks stellen.

Die Beantragung ist in § 30 BZRG geregelt. Demnach ist jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dazu berechtigt. Außerdem ist festgelegt, dass das Führungszeugnis nur an die antragstellende Person geschickt werden darf.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Übersendung des Führungszeugnisses an eine abweichende Adresse erforderlich ist, als die Meldeadresse des Antragsstellers oder wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde beantragt wird. In diesem Fall muss das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt werden, der Betroffene kann jedoch eine (vorherige) Einsichtnahme beantragen.

Die Bearbeitungszeit zur Erstellung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge ab. In der Regel wird ein Führungszeugnis jedoch innerhalb von 1-2 Wochen ausgestellt.

Welche Unterlagen und Vorkehrungen für den Antrag auf ein Führungszeugnis erforderlich sind, hängt von der Art des Verfahrens ab.

Wenn Sie das Führungszeugnis persönlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen, müssen Sie nur Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen, um sich auszuweisen. Sie können ein Führungszeugnis auch schriftlich bei der Meldebehörde beantragen. In diesem Fall muss der Antrag die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • In dem formlosen Antragsschreiben an die Meldebehörde müssen persönliche Daten (Geburtsdatum, Geburtsname/Familienname/Vorname, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) angegeben werden.
  • Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
  • Die Richtigkeit der Daten muss nachgewiesen werden, sofern dies nicht bereits aus der Unterschriftsbeglaubigung hervorgeht.

Um ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf dem Online-Portal des Bundesamtes für Justiz zu beantragen, benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion,
  • Ihre 6-stellige PIN,
  • ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone, um sich online ausweisen zu können,
  • eine Software, die eine sichere Verbindung zwischen Ihrem Personalausweis und Ihrem Computer gewährleistet (das BfJ empfiehlt hierfür die AusweisApp2),
  • ein digitales Erfassungsgerät, um Beweise hochladen zu können (z.B. Scanner).

Für das Führungszeugnis werden regelmäßig Gebühren in Höhe von 13,00 Euro erhoben. In bestimmten Fällen kann von diesen Gebühren abgesehen werden.

Generell kann das BfJ nach § 10 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Bedürftigkeit) oder sonst aus Gründen der Billigkeit (besonderer Zweck) geboten erscheint.

Eine Gebührenbefreiung bei Bedürftigkeit wird bejaht, z.B. bei Bezug von ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kindergeldzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder bei Bezug von BAföG. Eine Gebührenbefreiung wegen eines besonderen Zwecks kann für ehrenamtlich Tätige oder hauptamtlich Pflegende gelten.

Das BZRG enthält keine Regelungen über die Gültigkeitsdauer eines Führungszeugnisses. Ein Führungszeugnis kann nur den Inhalt des Registers zum Zeitpunkt seiner Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, die die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt, wie lange es nach dem Ausstellungsdatum noch akzeptiert wird. Je aktueller ein Führungszeugnis also ist, desto besser. In der Regel wird eine Frist von 3 Monaten ab dem Ausstellungsdatum akzeptiert.

Das erweiterte Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis enthält zum Schutz von Kindern und Jugendlichen mehr Informationen über mögliche Verurteilungen wegen Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten. Die Ausnahme des § 32 Abs. 2 BZRG, wonach bestimmte Entscheidungen über bestimmte Straftaten im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten nicht in das normale Führungszeugnis aufgenommen werden, gilt daher nicht für das erweiterte Führungszeugnis.

Es wird nach § 30a BZRG erteilt, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder wenn es zur Prüfung der persönlichen Eignung einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen oder einer in vergleichbarer Weise für den Umgang mit Kindern geeigneten Tätigkeit erforderlich ist. Im Antragsverfahren ist ein schriftlicher Antrag der Stelle zu stellen, die das erweiterte Führungszeugnis benötigt.

Europäisches Führungszeugnis

Nach § 30b BZRG ist es Pflicht, Personen, die neben oder anstelle der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, ein so genanntes Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Es kann in Form eines privaten Führungszeugnisses, eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder eines erweiterten Führungszeugnisses ausgestellt werden.

Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Angaben zu den Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern die Möglichkeit der Übermittlung im Herkunftsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehen ist. Da zunächst eine Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates beantragt werden muss, kann die Ausstellung eines europäischen Führungszeugnisses längere Zeit in Anspruch nehmen. Die europäischen Vorschriften räumen dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen für die Übermittlung ein.

Nach den Bestimmungen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Handels- und Kooperationsabkommens wird dies ab dem 1. Januar 2021 auch nach dem Brexit für britische Staatsangehörige (weiterhin) gelten.

Führungszeugnis für die Verwendung im Ausland

Bei der Verwendung eines Führungszeugnisses im Ausland sind einige Besonderheiten zu beachten. Erstens benötigen Sie dazu oft ein spezielles Echtheitszeugnis.

In verschiedenen Ländern verlangen die Behörden unterschiedliche Echtheitszeugnisse, um das Führungszeugnis anzuerkennen. Je nachdem, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll, kann eine Bestätigung der Echtheit zum einen durch eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz und zum anderen durch die Ausstellung einer sogenannten Apostille oder Legalisation durch das Bundesverwaltungsamt erreicht werden.

Genauere Informationen darüber, welches Land welches Echtheitszertifikat verlangt, erhalten Sie bei den jeweiligen Botschaften oder konsularischen Vertretungen der Länder.

  • Die Überbeglaubigung kann gleichzeitig mit oder nach dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses beantragt werden. Es wird erst nach Entrichtung der zusätzlichen Gebühr von 25,00 Euro ausgestellt.
  • Apostillen oder Endbescheinigungen können auch gleichzeitig mit der Beantragung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde beantragt werden. Das Zeugnis wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln ausgestellt, nachdem das Bundesamt für Justiz die Echtheit des Führungszeugnisses durch Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt hat. Eine Kautionspflicht, wie bei der Überbeglaubigung, besteht nicht.
  • Führungszeugnisse mit Apostille oder Endbeglaubigung werden nur an inländische Adressen versandt, daher muss eine deutsche Adresse angegeben werden.
  • Bitte geben Sie bei der Beantragung das Land an, für das das Führungszeugnis benötigt wird.

Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland

Wenn Sie im Ausland leben und ein deutsches Führungszeugnis benötigen, können Sie es direkt beim Bundesamt für Justiz persönlich, per Post oder über das Online-Portal beantragen. Bei der Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:

  • Die erforderlichen vollständigen Personendaten und die persönliche Unterschrift müssen amtlich bestätigt werden. Dieses Erfordernis kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ausländische Behörde oder einen Notar erfüllt werden.
  • Der Antrag muss im Original mit der amtlichen Bestätigung beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden (Fax oder E-Mail reichen nicht aus).
  • Das private Führungszeugnis wird auch an die ausländische Adresse geschickt.
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