Personengesellschaften in Deutschland: Ein rechtlicher Überblick

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Personengesellschaften in Deutschland: Ein rechtlicher Überblick

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Kaufleute in Deutschland haben mannigfaltige Möglichkeiten, Unternehmen zu gründen. Gerade Personengesellschaften bieten (noch) kleinen Unternehmen sinnvolle Strukturen, um ihre Geschäftsidee zu realisieren. Dabei hat jede Personengesellschaftsform ihre eigenen Vorzüge und Nachteile, gemessen an dem Unternehmensplan. Dieser Artikel stellt einen Überblick der verschiedenen Formen dar.

Sollten Sie darüber nachdenken, eine eigene Gesellschaft zu gründen, sich jedoch mit den rechtlichen Details überfordert fühlen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um all Ihre Fragen zu beantworten. Gerne beraten wir Sie auch bezüglich der passenden Gesellschaftsform und unterstützen Sie bei der Gründung. Wir wissen, wie viel Herzblut und Fleiß in dem eigenen Unternehmen steckt und helfen Ihnen gerne, dieses in geordnete Bahnen zu lenken – ganz gleich, ob in der Gründungsphase, bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages oder anderen rechtlichen Angelegenheiten, bei denen Sie Hilfe benötigen.

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Expertise für Unternehmensgründer:innen

Rechtsbeistand bei der Unternehmensgründung
  • Beratung in Bezug auf die passende Gesellschaftsform
  • Erstellung von Gründungsunterlagen
  • Erstellung eines Business Plans
  • Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages | Satzung
  • Gewerbeanmeldung

  • Eintragung ins Handels- und Transparenzregister
Dienstleistungen im Kontext

Die Kommanditgesellschaft (KG) – Personengesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Kommanditgesellschaft, geregelt in §§ 161 ff. HGB, ist eine Form der Personengesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft besteht grundsätzlich aus mindestens zwei Gesellschaftern: Einem Kommanditisten (beschränkte Haftung) und einem Komplementär mit unbeschränkter Haftung. Ihr Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma.

In einer KG haben die Komplementäre eine aktivere Rolle in der Unternehmensführung. Sie treffen in der Regel die täglichen Entscheidungen über die Ausrichtung der Gesellschaft, während der Kommanditist in erster Linie als Investor im Unternehmen auftritt. In der Regel übernehmen die Komplementäre die Leitung des Unternehmens.

Insgesamt haben die Gesellschafter bei einer Personengesellschaft mehr Kontrolle über die Ziele des Unternehmens als bei einer Kapitalgesellschaft. Je nach Art der KG ist auch der Anteil am Gewinn des Unternehmens höher.

Allgemeines zur Kommanditgesellschaft

Vertrag: Ausgangspunkt der Gründung ist der Gesellschaftsvertrag – eine schriftliche Vereinbarung, die die Rolle der einzelnen Partner umreißt und festlegt, welche Gesellschafter als Komplementäre bzw. Kommanditisten agieren. Auf unserer Seite zur allgemeinen Unternehmensgründung finden Sie weitere Details zur Gründung dieser Gesellschaftsform. Der Gesellschaftsvertrag ist zwar in der Regel nicht formbedürftig, wird jedoch im Handelsregister eingetragen. Dennoch empfiehlt es sich, für den Gründungsvertrag die Schriftform zu wählen. Grund dafür ist der Schutz vor übereilten Erklärungen. Die Verschriftlichung dient aber auch der Eindeutigkeit und der Beweissicherung. Eine notarielle Beurkundung des Vertrags ist nicht zwingend. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss allerdings mit einer notariell beglaubigten Unterschrift erfolgen.

Die folgenden Punkte sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden:

  • Firma der Gesellschaft,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • Inländische Geschäftsanschrift,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Gesellschafter sowie Gesellschaftskapital,
  • Geschäftsführung und Vertretung,
  • Beteiligung an Gewinn und Verlust,
  • Entnahmerecht,
  • Vertragsdauer,
  • Beendigung bzw. Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters,
  • Ausschluss von den Gesellschaftern,
  • Abtretung eines Gesellschaftsanteils,
  • Liquidation.

Kapitalbedarf: Für die Gründung der KG ist kein Mindestkapital erforderlich. Allerdings müssen die Kommanditisten ihre Einlagen erbringen.

Haftung: Da die KG einigen Gesellschaftern eine beschränkte Haftung einräumt, dient sie als Anreiz für umfangreichere Investitionen in die Gesellschaft. Der Komplementär haftet jedoch unbeschränkt.

Steuern: Eine KG ist als solche nicht körperschaftsteuerpflichtig. Handelt es sich jedoch bei der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft (GmbH & Co. KG/UG & Co. KG), so ist die Steuerpflicht für die Personengesellschaft Teil der von der Partnergesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer. Andernfalls wird die Steuerpflicht im Rahmen der Einkommensteuerpflicht für natürliche Personen berechnet.

Buchführung und Aufzeichnungen: Die Anforderungen an die Buchführung von KGs sind vergleichsweise mit Kapitalgesellschaften gering. Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Am Ende des Jahres müssen die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz beim Handelsregister eingereicht werden.

Die GmbH & Co. KG/UG & Co. KG

Der Komplementär der KG kann auch eine juristische Person sein – beispielsweise eine GmbH oder UG. Je nachdem entsteht dann eine GmbH & Co. KG bzw. eine UG & Co. KG. Es handelt sich nicht um eigene Rechtsformen. Es wird lediglich deutlich gemacht, dass es sich bei dem persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschafter um eine GmbH bzw. UG handelt. Da bei der KG der Komplementär die Geschäftsführung in der Regel innehat, liegt diese somit bei der Vertretung der GmbH & Co. KG, also dem Geschäftsführer der GmbH, vgl. § 35 GmbhG. Aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur besteht ein höherer Beratungsbedarf. Durch den Betrieb zweier Gesellschaftsformen treten außerdem vergleichsweise hohe Kosten auf und es sind mehr Formalitäten zu klären. Dadurch, dass die Jahresabschlüsse der GmbH und der KG offengelegt werden müssen, trifft sie eine höhere Publizitätspflicht. Trotz allem handelt es sich um eine Personengesellschaft, mit der Folge, dass kein Zugang zum Kapitalmarkt besteht.

Seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts steht diese Gesellschaftsform – neben der Partnerschafsgesellschaft (PartG) – auch Angehörigen freier Berufe zur Auswahl. In diesem Beitrag wird das Gesellschaftsmodell allgemein als GmbH & Co. KG bezeichnet, während die gleichen Regeln auch für die UG & Co. KG gelten.

Allgemeines zur GmbH & Co. KG

Die Gründung dieser Gesellschaftsform folgt den Regeln der KG – allerdings muss die GmbH zu diesen Zwecken bereits gegründet worden sein.

Gesellschaftsvertrag: Im Gesellschaftsvertrag werden die Aufgaben der einzelnen Gesellschafter innerhalb der Organisation und der Zweck des Unternehmens festgelegt. Die zu regelnden Punkte sind deckungsgleich mit denen der KG.

Steuerfragen: Eine GmbH & Co. KG ist gewerbesteuerlich begünstigt. Es gibt weitere steuerliche Vorteile bei diesem Modell und bei der Verteilung von Gewinnen und Verlusten. Als Unternehmensgesellschafter wird die GmbH mit ihrem Gewinn besteuert, der mit der Körperschaftsteuer des Unternehmens verrechnet wird.

Buchführung: Die Anforderungen an die Rechenschaftspflicht sind bei einer GmbH & Co. KG nicht so streng wie bei einer GmbH. Es ist jedoch erwähnenswert, dass diese Gesellschaft eine doppelseitige Buchführung erstellen, ihre Finanzunterlagen bis zu zehn Jahre lang aufbewahren und ihre Abschlüsse veröffentlichen muss, um die Transparenz ihrer Geschäfte zu gewährleisten.

Stammkapital: Für die Gründung dieses Geschäftsmodells ist kein bestimmtes Stammkapital erforderlich. Etwas anderes gilt jedoch für die GmbH.

Eintragung: Das Unternehmen muss notariell beurkundet und bei den zuständigen Stellen wie dem Finanzamt, dem Gewerbeamt und dem Handelsregister angemeldet werden. Die GmbH & Co. KG ist eine Handelsgesellschaft und unterliegt damit den Vorschriften des HGB.

OHG – Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft ist eine weitere Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung. Bei der OHG schließen sich zwei oder mehrere Gesellschafter zu einer gewerblichen Tätigkeit zusammen. Die Gesellschaft wird dann im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter einer OHG sind zugleich auch die Eigentümer der Gesellschaft und müssen nicht die Anforderungen eines Vorstands erfüllen. Die OHG ist zwar keine von ihren Gesellschaftern völlig getrennte juristische Person, verfügt aber über besondere rechtliche Eigenschaften. So können beispielsweise Klagen von und gegen die OHG selbst und nicht gegen ihre einzelnen Gesellschafter erhoben werden. Diese Gesellschaftsform kann relativ frei gestaltet werden, was eine flexible Unternehmensführung ermöglicht. Darüber hinaus besitzt die OHG eine hohe Kreditwürdigkeit. Eine OHG bietet die Möglichkeit einer Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Unternehmern aus der gleichen Branche, wodurch Ressourcen und Talente gebündelt werden können.

Die OHG bietet ein gewisses Maß an Kontrolle und ist einfacher zu gründen als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die für die OHG geltende unbeschränkte Haftung weist bereits auf das Risiko hin, das mit einem solchen Unternehmen verbunden ist. Es sollte daher in Betracht gezogen werden, ob eine UG oder GmbH für das Unternehmen besser geeignet ist.

Allgemeines zur offenen Handelsgesellschaft

Gesellschaftsvertrag: Auch die OHG wird mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet. Dieser ist formfrei, sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich verfasst werden. Die OHG erfordert keine Satzung oder aufwendige Bürokratie. Auch die Kosten für die Gründung einer OHG sind im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen deutlich geringer. Zudem ist kein Stammkapital erforderlich. Der Vertrag einer OHG sollte folgende Punkte regeln:

  • Art der Geschäftstätigkeit,
  • Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen,
  • Firmennamen,
  • Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters,
  • Entnahmen,
  • Eingebrachte Sachen,
  • Ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters,
  • Schlichtungsklausel.

Haftung: Im Falle finanzieller Schwierigkeiten kann auf das Vermögen der Partner zurückgegriffen werden, denn bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung unbeschränkt. So können die Gesellschafter selbst nach der Auflösung der OHG noch für verbleibende Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Genauso haftet auch der Gesellschafter, der neu eintritt, für bereits bestehende Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Insofern ist zwischen den Gesellschaftern ein starkes Vertrauensverhältnis ratsam.

Steuern: Bei den Steuern handelt es sich um die Einkommensteuer der Gesellschafter. Ihr Unternehmen wird nicht als ein Unternehmen anerkannt, für das Körperschaftssteuersätze gelten.

Buchführung: Die OHG ist verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Umfang des Jahresabschlusses und die Publizitätspflichten richten sich nach der Größe der Gesellschaft.

Eintragung: Vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch die Gesellschafter ist die Firma im Handelsregister anzumelden. Der Beginn des Gewerbes ist außerdem dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Auflösung der Partnerschaft: Die Auflösung einer OHG ist relativ einfach, da es einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern bedarf, um das Unternehmen aufzulösen. Wie bereits erwähnt, müssen sich die Gesellschafter jedoch darüber im Klaren sein, dass die bloße Auflösung der Gesellschaft sie nicht daran hindert, ihre Schulden zu begleichen.

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Neben den Gesellschaften die im HGB geregelt sind, gibt es außerdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gbr) (§§ 705 – 740 BGB). Diese Form der Partnerschaft ist flexibler als die OHG, da sie auch gemeinnützige, künstlerische und andere nicht-kommerzielle Zwecke verfolgen kann. Die GbR unterscheidet sich gesetzlich zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR, wobei diese auch nicht vermögensfähig ist, gem. § 740 BGB. Diese Form der Gesellschaft eignet sich für Existenzgründer und Freiberufler, die zusammenarbeiten wollen und ein Projekt anstreben, bei dem es nicht ausschließlich um finanziellen Gewinn geht.

Allgemeines zur GbR

Gesellschaftsvertrag: Der Vertrag kann formfrei geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die Schriftform zu empfehlen. In einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag werden die Ziele der Gesellschaft, die Verantwortlichkeiten der einzelnen Gesellschafter und die Regeln der Gesellschaft in Bezug auf Abstimmungsverfahren, Verteilung der Anteile und Verwaltung der erzielten Gewinne/Verluste festgelegt. Sind diese Punkte besprochen, gehen die beteiligten Gesellschafter zum zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde und füllen jeweils einen Anmeldebogen aus. Diese werden an das Finanzamt weitergeleitet, welches wegen der steuerlichen Erfassung dann mit den Gesellschaftern Kontakt aufnehmen wird.

Wichtig ist zu beachten, dass eine Personengesellschaft in der Wahl ihres Firmennamens eingeschränkt ist, da das Unternehmen den Namen von mindestens einem der Partner enthalten muss. Der Firmenname kann auch Informationen über den Zweck des Unternehmens enthalten.

Folgende Punkte sollten im Gesellschaftsvertrag einer GbR enthalten sein:

  • Name der Gesellschaft,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • Geschäftszweck,
  • Gesellschafter,
  • Geschäftsführung,
  • Vertretungsrechte (z. B. Alleinvertretungsrecht),
  • Regeln zur Beschlussfassung (ab vier Gesellschaftern besonders wichtig),
  • Regelungen zur Haftung unter den Gesellschaftern (betrifft nur das Innenverhältnis),
  • Gewinnverwendung,
  • Privatentnahmen,
  • Verteilung von Gewinnen und Verlusten (z. B. nach Kapitalanteilen oder pro Kopf),
  • Informationspflichten,
  • Wettbewerbsverbot für Gesellschafter,
  • Verkauf oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen,
  • Kapitaleinlagen in Form von Grundstücken oder Immobilien,
  • Ausscheiden von Gesellschaftern (z. B. durch Austritt oder Tod),
  • Regeln zum Auflösen der Gesellschaft,
  • sonstige individuelle Vereinbarungen.

Wandel der GbR in OHG: Nach der Gesellschaftsrechtsreform vom 01.01.2024 wird die bisherige automatische Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte, wie etwa einem Umsatz von über 250.000 € oder einer Beschäftigung von mehr als fünf Mitarbeitern, nicht mehr explizit gesetzlich vorgeschrieben. Stattdessen ermöglicht das MoPeG eine freiwillige Eintragung der GbR in das neue Gesellschaftsregister (eGbR), wodurch sie rechtsfähig wird. Diese Eintragung kann jedoch unter bestimmten Umständen verpflichtend sein, beispielsweise wenn die GbR im Handelsregister oder Grundbuch eingetragen werden muss, etwa beim Erwerb von Immobilien oder bei der Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Umwandlung in eine OHG hängt zukünftig weniger von Umsatz- oder Personalzahlen ab, sondern davon, ob die GbR tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt und somit die Voraussetzungen einer OHG erfüllt.

Haftung: Die GbR ist eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung und kann für die Gesellschafter ein Risiko darstellen. Denn sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen gesamtschuldnerisch. Das heißt die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Kommt es zu rechtlichen oder finanziellen Schwierigkeiten innerhalb der Gesellschaft, kann das Privatvermögen der Gesellschafter – und nicht nur das in die Gesellschaft investierte – herangezogen werden. Grundsätzlich gilt “Mitgefangen, mitgehangen”: Ansprüche Dritter richten sich nicht zuerst gegen die GbR und dann gegen die Gesellschafter, sondern die Gesellschafter haften direkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Steuern: Die GbR selbst ist nicht steuerpflichtig. Die von den Gesellschaftern als Privatentnahme aus dem Kapital der GbR entnommenen Gewinne zählen als steuerpflichtiges Einkommen. Diese versteuern die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu ihrem individuellen Steuersatz.

Buchführung: Für eine GbR ist lediglich erforderlich, dass am Ende des Geschäftsjahres aufgeführt wird, ob Gewinne erzielt oder Verluste gemacht wurden. Erst wenn der Gewinn bei über 60.000 Euro bzw. der Umsatz über 600.000 Euro pro Jahr liegt, muss eine handelsrechtliche Bilanz erstellt werden.

Stammkapital: Hier gibt es keine formalen Anforderungen bezüglich der Mindesthöhe.

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