Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern über die strategische Ausrichtung, die operative Führung oder die wirtschaftliche Zukunft eines Unternehmens gehören zum Alltag jeder Gesellschaft. Bleiben solche Konflikte ungelöst, drohen sie sich zu verfestigen und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens ernsthaft zu beeinträchtigen. Besonders herausfordernd wird die Lage, wenn juristisch komplexe Fragen wie Stimmrechte, Einziehung oder Abfindung berührt sind.
Eine frühzeitige, kompetente rechtliche Begleitung schafft hier Abhilfe und verhindert, dass aus einer Meinungsverschiedenheit ein existenzgefährdender Rechtsstreit wird. Unabhängig davon, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Personengesellschaft, eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH handelt, vertritt die Kanzlei Schlun & Elseven Sie und Ihre Mitgesellschafter mit fundierter gesellschaftsrechtlicher Expertise sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Gesellschafterstreit in der GmbH: Welche Besonderheiten gelten?
In der GmbH tragen meist nur wenige Gesellschafter gemeinsam Verantwortung für das Unternehmen. Das macht die Rechtsform besonders anfällig für interne Konflikte: Bricht das gegenseitige Vertrauen weg, fehlt anders als bei der Aktiengesellschaft die strukturelle Pufferzone, die verhindert, dass ein persönlicher Streit das operative Geschäft der gesamten Gesellschaft lähmt. Gesellschafterbeschlüsse werden in der GmbH nach § 47 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Wer die Mehrheit hält, kontrolliert damit nicht nur laufende Entscheidungen, sondern mittelbar auch die Geschäftsführung. Das GmbH-Recht sieht zwar Minderheitsschutzrechte vor, diese sind in der Praxis jedoch lückenhaft. Konflikte äußern sich deshalb häufig zunächst nicht offen, sondern mittelbar: über Beschlüsse zur Gewinnverwendung, zur Vergütung oder zur Besetzung der Geschäftsführung. Wer als Minderheitsgesellschafter in eine solche Situation gerät, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, denn Mehrheitsbeschlüsse bleiben bis zu einer gerichtlichen Entscheidung bindend, selbst wenn sie der Missbrauchskontrolle unterliegen.
Wie kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?
Ist eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar, stellt sich die Frage, auf welchem Weg sich ein Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernen lässt. Das GmbH-Recht bietet hierfür drei Instrumente: Bei der Einziehung nach § 34 GmbHG gehen die Anteile des Betroffenen unter; bei der Zwangsabtretung werden sie stattdessen auf einen Mitgesellschafter, die Gesellschaft selbst oder einen Dritten übertragen; und fehlt im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage für beide Varianten, bleibt der Weg über die gerichtliche Ausschlussklage. Praktisch relevant ist dabei der zeitliche Unterschied: Einziehung und Zwangsabtretung werden mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam, während die Ausschlussklage erst mit Rechtskraft des Urteils greift. Für alle drei Wege gilt, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, also ein grober und nachhaltiger Verstoß gegen gesellschaftsbezogene Pflichten, der den übrigen Gesellschaftern nach umfassender Interessenabwägung keinen anderen zumutbaren Ausweg lässt.
Was steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu?
Mit dem Verlust der Gesellschafterstellung entsteht möglicherweise ein Abfindungsanspruch. Dessen Höhe richtet sich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, nach dem Verkehrswert der Beteiligung, der üblicherweise im Ertragswertverfahren ermittelt wird. Ein vollständiger Ausschluss dieses Anspruchs ist nach der Rechtsprechung unzulässig. In der Praxis wird die Höhe der Abfindung nicht selten zum eigenständigen Streitpunkt, da die Parteien regelmäßig zu erheblich abweichenden Bewertungsergebnissen gelangen. Wer als betroffener Gesellschafter einem Ausschlussbeschluss widersprechen möchte, kann diesen zudem im Wege einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gerichtlich angreifen, etwa wenn der wichtige Grund bestritten wird oder formelle Mängel bei der Beschlussfassung vorliegen. In beiden Konstellationen ist eine frühzeitige anwaltliche und steuerrechtliche Begleitung entscheidend.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Gesellschafterstreitigkeiten auf einen Blick
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Gesellschafter grob und nachhaltig gegen seine gesellschaftsbezogenen Pflichten verstößt und den übrigen Gesellschaftern nach umfassender Interessenabwägung kein anderer zumutbarer Weg als die Trennung verbleibt.
Die Einziehung setzt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus. Ohne diese Regelung bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Ausschließungsklage.
Bei der Einziehung scheidet der betroffene Gesellschafter bereits mit Bekanntgabe des Gesellschafterbeschlusses aus. Bei der Ausschließungsklage wird der Ausschluss erst mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils wirksam, weshalb dieser Weg regelmäßig deutlich länger dauert.
Eine Mediation ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis sinnvoll, da sie eine schnellere und kostengünstigere Lösung ermöglichen kann, bevor sich die Positionen der Beteiligten weiter verhärten.
Ja, über eine einstweilige Verfügung kann die Anmeldung einer geänderten Gesellschafterliste oder der Vollzug eines angefochtenen Beschlusses vorläufig untersagt werden. Voraussetzung sind ein glaubhaft gemachter Anspruch sowie besondere Dringlichkeit; ein vollständiger Ausschluss lässt sich im Eilverfahren jedoch nicht endgültig herbeiführen.

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