Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern: Prävention, Lösung & rechtliche Unterstützung

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern: Prävention, Lösung & rechtliche Unterstützung

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern über die strategische Ausrichtung, die operative Führung oder die wirtschaftliche Zukunft eines Unternehmens gehören zum Alltag jeder Gesellschaft. Bleiben solche Konflikte ungelöst, drohen sie sich zu verfestigen und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens ernsthaft zu beeinträchtigen. Besonders herausfordernd wird die Lage, wenn juristisch komplexe Fragen wie Stimmrechte, Einziehung oder Abfindung berührt sind.

Eine frühzeitige, kompetente rechtliche Begleitung schafft hier Abhilfe und verhindert, dass aus einer Meinungsverschiedenheit ein existenzgefährdender Rechtsstreit wird. Unabhängig davon, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Personengesellschaft, eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH handelt, vertritt die Kanzlei Schlun & Elseven Sie und Ihre Mitgesellschafter mit fundierter gesellschaftsrechtlicher Expertise sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht » Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern: Prävention, Lösung & rechtliche Unterstützung

Wodurch entstehen Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern?

Gesellschafterstreitigkeiten entstehen selten aus einem einzelnen Anlass. Häufiger handelt es sich um das Ergebnis langfristig unterschiedlicher Zielvorstellungen, divergierender Geschäftsstrategien oder eines schleichenden Vertrauensverlustes zwischen den Beteiligten.

In der Praxis gibt es vier Hauptgründe, die zu Konflikten führen:

  • Personalentscheidungen: Abberufung des Geschäftsführers, vorläufige Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund
  • Gesellschafterwechsel: Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, Ausscheiden durch Kündigung oder im Zuge der Auflösung der Gesellschaft
  • Finanzielle Fragen: Streit über den Jahresabschluss und die Gewinnverteilung
  • Vertragliche Lücken: unvollständige, missverständliche oder unzureichend angepasste Gesellschaftsverträge, fehlende Regelungen zu Informations- und Kontrollrechten

Gerade die vertraglichen Lücken sind in der Beratungspraxis von zentraler Bedeutung. Viele Konflikte, die später vor Gericht landen, könnten sich durch eine von Anfang an sorgfältig ausgearbeitete Satzung mit klaren Regelungen zu Einziehung, Abfindung und Stimmrechten vermeiden lassen.

Welche rechtlichen Mittel gibt es bei einem eskalierten Gesellschafterstreit?

Lässt sich ein Konflikt nicht im Wege der Verhandlung lösen, sieht das Gesellschaftsrecht drei zentrale Instrumente vor, die je nach Schwere des Konflikts und vertraglicher Ausgangslage zur Anwendung kommen:

  • Einziehung von Geschäftsanteilen: möglich bei entsprechender Grundlage im Gesellschaftsvertrag, mit geringeren Anforderungen als bei der vollständigen Ausschließung, aber gerichtlich anfechtbar durch den betroffenen Gesellschafter
  • Abberufung des Geschäftsführers: erfordert einen wichtigen Grund, etwa Bestechlichkeit, Bilanzmanipulation oder Betrug zulasten der Gesellschaft
  • Ausschluss eines Gesellschafters: kommt in besonders schweren Fällen mit vergleichbaren Pflichtverstößen in Betracht; fehlt eine vertragliche Einziehungsregelung, bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Ausschlussklage

Welches dieser Instrumente im Einzelfall greift, hängt maßgeblich von der vertraglichen Ausgangslage und der Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens ab.

Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung setzt stets eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag voraus, ohne die ein Einziehungsbeschluss von vornherein keine Wirkung entfalten kann. Die Satzung kann dabei sowohl Einziehungsgründe als auch das anzuwendende Verfahren näher bestimmen, etwa Mehrheitsanforderungen für den Gesellschafterbeschluss oder Fristen für die Bekanntgabe. Im Vergleich zur gerichtlichen Ausschließungsklage gilt die Einziehung als das schnellere Mittel, da der betroffene Gesellschafter bereits mit Bekanntgabe des Beschlusses ausscheidet und nicht erst die Rechtskraft eines Urteils abgewartet werden muss.

Der betroffene Gesellschafter ist dadurch jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt: Er kann den Einziehungsbeschluss im Wege einer Anfechtungs- oder Feststellungsklage gerichtlich überprüfen lassen, etwa wenn er den in der Satzung vorausgesetzten wichtigen Grund bestreitet oder formelle Mängel des Beschlusses rügt. Für die Gesellschaft empfiehlt sich daher eine sorgfältige Dokumentation der Gründe, die zur Einziehung geführt haben, um im Streitfall beweisfähig zu sein.

Abberufung des Geschäftsführers

Die Abberufung betrifft die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers und ist strikt von der Beendigung seines zugrunde liegenden Anstellungsvertrags zu unterscheiden, die rechtlich eigenständig zu behandeln ist. Liegt ein wichtiger Grund vor, etwa Bestechlichkeit, Bilanzmanipulation, eigenmächtige Übertretung von Kompetenzgrenzen oder Betrug zulasten der Gesellschaft, kann die Abberufung grundsätzlich mit sofortiger Wirkung erfolgen. Bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, stellt sich häufig die zusätzliche Frage, ob diese bei der Beschlussfassung über ihre eigene Abberufung stimmberechtigt sind; nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit regelmäßig einem Stimmverbot, wenn die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen soll.

Ausschluss eines Gesellschafters

Der vollständige Ausschluss stellt das schärfste der drei Instrumente dar und kommt nur in Betracht, wenn der Verbleib des betroffenen Gesellschafters für die übrigen Gesellschafter nach umfassender Interessenabwägung unzumutbar geworden ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Einziehungsklausel, bleibt der Gesellschaft ausschließlich der Weg über die gerichtliche Ausschließungsklage. Diese Klage muss grundsätzlich von der Gesellschaft selbst erhoben werden, nachdem die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils scheidet der Gesellschafter endgültig aus, weshalb dieser Weg im Vergleich zur Einziehung regelmäßig zeitintensiver ist.

Gesellschafterstreit in der GmbH: Welche Besonderheiten gelten?

In der GmbH tragen meist nur wenige Gesellschafter gemeinsam Verantwortung für das Unternehmen. Das macht die Rechtsform besonders anfällig für interne Konflikte: Bricht das gegenseitige Vertrauen weg, fehlt anders als bei der Aktiengesellschaft die strukturelle Pufferzone, die verhindert, dass ein persönlicher Streit das operative Geschäft der gesamten Gesellschaft lähmt. Gesellschafterbeschlüsse werden in der GmbH nach § 47 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Wer die Mehrheit hält, kontrolliert damit nicht nur laufende Entscheidungen, sondern mittelbar auch die Geschäftsführung. Das GmbH-Recht sieht zwar Minderheitsschutzrechte vor, diese sind in der Praxis jedoch lückenhaft. Konflikte äußern sich deshalb häufig zunächst nicht offen, sondern mittelbar: über Beschlüsse zur Gewinnverwendung, zur Vergütung oder zur Besetzung der Geschäftsführung. Wer als Minderheitsgesellschafter in eine solche Situation gerät, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, denn Mehrheitsbeschlüsse bleiben bis zu einer gerichtlichen Entscheidung bindend, selbst wenn sie der Missbrauchskontrolle unterliegen.

Wie kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ist eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar, stellt sich die Frage, auf welchem Weg sich ein Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernen lässt. Das GmbH-Recht bietet hierfür drei Instrumente: Bei der Einziehung nach § 34 GmbHG gehen die Anteile des Betroffenen unter; bei der Zwangsabtretung werden sie stattdessen auf einen Mitgesellschafter, die Gesellschaft selbst oder einen Dritten übertragen; und fehlt im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage für beide Varianten, bleibt der Weg über die gerichtliche Ausschlussklage. Praktisch relevant ist dabei der zeitliche Unterschied: Einziehung und Zwangsabtretung werden mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam, während die Ausschlussklage erst mit Rechtskraft des Urteils greift. Für alle drei Wege gilt, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, also ein grober und nachhaltiger Verstoß gegen gesellschaftsbezogene Pflichten, der den übrigen Gesellschaftern nach umfassender Interessenabwägung keinen anderen zumutbaren Ausweg lässt.

Was steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu?

Mit dem Verlust der Gesellschafterstellung entsteht möglicherweise ein Abfindungsanspruch. Dessen Höhe richtet sich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, nach dem Verkehrswert der Beteiligung, der üblicherweise im Ertragswertverfahren ermittelt wird. Ein vollständiger Ausschluss dieses Anspruchs ist nach der Rechtsprechung unzulässig. In der Praxis wird die Höhe der Abfindung nicht selten zum eigenständigen Streitpunkt, da die Parteien regelmäßig zu erheblich abweichenden Bewertungsergebnissen gelangen. Wer als betroffener Gesellschafter einem Ausschlussbeschluss widersprechen möchte, kann diesen zudem im Wege einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gerichtlich angreifen, etwa wenn der wichtige Grund bestritten wird oder formelle Mängel bei der Beschlussfassung vorliegen. In beiden Konstellationen ist eine frühzeitige anwaltliche und steuerrechtliche Begleitung entscheidend.

Welche Maßnahmen schützen vor einem Gesellschafterstreit?

Der wirksamste Schutz vor langwierigen Auseinandersetzungen setzt nicht erst beim Konflikt selbst an, sondern bereits bei der Vertragsgestaltung. In der Praxis haben sich dabei zwei aufeinander aufbauende Ansätze bewährt:

  • Vorbeugende Vertragsgestaltung: individuell zugeschnittene Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen, die Verantwortlichkeiten, Stimmrechte sowie Einziehungs- und Abfindungsregelungen von Beginn an eindeutig festlegen. Standardisierte Mustertexte berücksichtigen die individuellen Interessen der Beteiligten häufig nicht ausreichend.
  • Frühzeitige Verhandlung und Mediation: sobald sich trotz sorgfältiger Vertragsgestaltung ein Konflikt abzeichnet, empfiehlt sich eine zeitnahe Verhandlung über die streitigen Punkte. Die Einbeziehung einer neutralen dritten Partei im Rahmen einer Mediation kann die Situation erheblich entschärfen, bevor sich die Positionen der Beteiligten weiter verhärten.

Lässt sich der Konflikt auf diesem Weg nicht beilegen, kommt als nächste Eskalationsstufe ein Schiedsverfahren in Betracht, bevor eine gerichtliche Klärung erforderlich wird.

Wann ist ein Schiedsverfahren die gebotene Alternative?

Lässt sich der Konflikt nicht durch Verhandlung oder Mediation lösen, ist ein Schiedsverfahren in Betracht zu ziehen. Die Schiedsgerichtsbarkeit stellt häufig eine deutlich kosteneffizientere und schnellere Alternative zum ordentlichen Gerichtsverfahren dar. Die Parteien behalten innerhalb gewisser Grenzen Einfluss auf die Verfahrensregeln, und das Verfahren findet vertraulich statt, sodass interne Konflikte nicht öffentlich werden. Schiedsrichter mit ausgeprägter wirtschaftsrechtlicher Expertise können zudem komplexe gesellschaftsrechtliche Sachverhalte oft sachgerechter beurteilen als ein allgemein zuständiges Gericht.

Wann ist eine gerichtliche Klärung unumgänglich?

Scheitert eine außergerichtliche Einigung oder kommt ein Schiedsverfahren nicht in Betracht, wird eine gerichtliche Klärung in bestimmten Fällen unumgänglich. Dies betrifft insbesondere die vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft, Machtmissbrauch durch einzelne Gesellschafter, die Verletzung von Wettbewerbsverboten, betrügerisches Verhalten oder rufschädigende Handlungen. Auch Streitigkeiten über die Tätigkeit von Geschäftsführern, etwa im Zusammenhang mit Bestechung, Betrug oder Steuerhinterziehung, werden regelmäßig vor Gericht ausgetragen.

Eine sorgfältige rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unerlässlich, da eine gerichtliche Auseinandersetzung das Konfliktpotential innerhalb der Gesellschaft zusätzlich verschärfen und die Zusammenarbeit der Beteiligten über das Verfahren hinaus belasten kann.

Wann kommt einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschafterstreit in Betracht?

Da ein Klageverfahren regelmäßig mehrere Monate bis Jahre dauert, drohen den Beteiligten in dieser Zeit häufig nicht mehr umkehrbare Nachteile, etwa wenn ein angefochtener Beschluss zur Einziehung oder Abberufung bereits vollzogen und beim Handelsregister angemeldet wird, bevor über seine Wirksamkeit entschieden ist. In solchen Fällen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um den bestehenden Zustand vorläufig zu sichern. In der Praxis kommt einstweiliger Rechtsschutz vor allem in folgenden Konstellationen zum Einsatz:

  • Untersagung der Anmeldung einer geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister, um die eigene Gesellschafterstellung vorläufig zu erhalten
  • Untersagung des Vollzugs eines angefochtenen Gesellschafterbeschlusses, etwa wenn dieser gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt
  • Durchsetzung oder Abwehr von Stimmverboten und Stimmbindungen im Vorfeld einer Beschlussfassung
  • Hinterlegung einer Schutzschrift, wenn eine gegnerische Verfügungsantragstellung absehbar ist, um bereits vorab zur Sach- und Rechtslage vorzutragen.

Voraussetzung sind ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund, also besondere Dringlichkeit. Wer zu lange zögert, verliert diese Dringlichkeit, unabhängig davon, wie stark der Beschluss rechtlich angreifbar ist.

Auch inhaltlich sind die Grenzen eng gesteckt: Ein endgültiger Ausschluss aus der Gesellschaft lässt sich im Eilverfahren nicht erreichen. Entscheidend ist deshalb schnelles, gut vorbereitetes Handeln. Die Kanzlei Schlun & Elseven ist mit den engen zeitlichen und formellen Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzes vertraut, prüft die Erfolgsaussichten kurzfristig, bereitet den Antrag oder die Schutzschrift zügig vor und vertritt Sie im Eilverfahren vor Gericht.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Gesellschafterstreitigkeiten auf einen Blick

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Gesellschafter grob und nachhaltig gegen seine gesellschaftsbezogenen Pflichten verstößt und den übrigen Gesellschaftern nach umfassender Interessenabwägung kein anderer zumutbarer Weg als die Trennung verbleibt.

Die Einziehung setzt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus. Ohne diese Regelung bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Ausschließungsklage.

Bei der Einziehung scheidet der betroffene Gesellschafter bereits mit Bekanntgabe des Gesellschafterbeschlusses aus. Bei der Ausschließungsklage wird der Ausschluss erst mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils wirksam, weshalb dieser Weg regelmäßig deutlich länger dauert.

Eine Mediation ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis sinnvoll, da sie eine schnellere und kostengünstigere Lösung ermöglichen kann, bevor sich die Positionen der Beteiligten weiter verhärten.

Ja, über eine einstweilige Verfügung kann die Anmeldung einer geänderten Gesellschafterliste oder der Vollzug eines angefochtenen Beschlusses vorläufig untersagt werden. Voraussetzung sind ein glaubhaft gemachter Anspruch sowie besondere Dringlichkeit; ein vollständiger Ausschluss lässt sich im Eilverfahren jedoch nicht endgültig herbeiführen.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Gesellschaftsrecht

Matthias Wurm, LL.M:

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Jens Schmidt

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Dr. Sepehr Moshiri

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Marija Boateng

Rechtsanwältin für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Simon Krämer
Dr. Simon Krämer

Rechtsanwalt | Freier Mitarbeiter

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28