Vertriebsvereinbarungen: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Handels- und Vertragsrecht

Vertriebsvereinbarungen: Was Sie wissen sollten

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Fehlerfreie und sorgfältig ausgearbeitete Vertriebsvereinbarungen sind von entscheidender Bedeutung für den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens. Falsche oder unpräzise Formulierungen / Klauseln führen nicht selten zu wettbewerbsrechtlichen Problemen und gefährden sowohl Ihre Marken als auch andere Formen geistigen Eigentums.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob Sie einen Entwicklungs-, Liefer- und Lagervertrag abschließen möchten – unsere Anwälte für Handels- und Vertragsrecht sorgen bei der Erstellung bzw. Prüfung Ihrer Vertriebsvereinbarungen für deren Rechtmäßigkeit, um unnötigen Fallstricke vorzubeugen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei noch heute, um von unserer Expertise im Handels- sowie Vertragsrecht zu profitieren.

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Unsere Dienstleistungen

  • Forderungsmanagement

  • Handelsvertreterecht

  • Produkthaftung | Product Compliance

  • Vertragsbeendigung: Ausgleichsansprüche

Vertragliche Anforderungen in einer Vertriebsvereinbarung

Auch wenn es in Deutschland kein festes Gesetz zur Regelung von Vertriebsvereinbarungen gibt, müssen diese sowohl das europäische als auch das deutsche Kartellrecht einhalten. Zusätzlich müssen die Bedingungen der ausgehandelten Verträge den Anforderungen des Vertragsrechts entsprechen. Sofern eine Partei zu einer Vereinbarung gezwungen oder ihr Bedingungen auferlegt wurden, können die vertraglichen Bestimmungen als ungültig angesehen werden. Vertriebsvereinbarungen sollten für beide Seiten von Vorteil sein, um eine erfolgreiche Arbeitsbeziehung zu ermöglichen.

Einige der wichtigen Standardvertragsbestimmungen, die bei der Aushandlung einer Vertriebsvereinbarung berücksichtigt werden sollten, sind unter anderem:

  • Klausel über höhere Gewalt,
  • Begrenzung der Haftung,
  • Zahlungsverfahren und -fristen,
  • Maßnahmen im Falle der Nichtzahlung/Nichterfüllung,
  • Vertraulichkeitsvereinbarungen.

Unsere Anwälte für Vertragsrecht überwachen die Abfassung solcher Klauseln für Sie und stellen sicher, dass diese in der Vertriebsvereinbarung mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Wichtige Erwägungen bei Vertriebsvereinbarungen

Bei der Aushandlung von Vertriebsvereinbarungen nutzen unsere Anwälte ihre umfangreiche Erfahrung bei Vertragsverhandlungen, um sicherzustellen, dass der Vertrag Ihren Anforderungen sowie Interessen entspricht. Eine sorgfältige Prüfung des potenziellen Partners ist von entscheidender Bedeutung bei der Aushandlung von Kreditbedingungen sowie zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit. Unsere Anwälte führen für Sie eine umfassende Due-Diligence-Prüfung durch und erläutern Ihnen das weitere Vorgehen sowie was Sie erwarten können.

Während der Verhandlungen und Ausarbeitung der Vertriebsvereinbarungen sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Produkte: Bei der Gestaltung der Vertriebsvereinbarung ist es wichtig, dass Sie genau angeben, auf welche Produkte sich die Vereinbarung bezieht.
    Es ist wichtig zu beachten, dass das Vertriebsnetz für ein bestimmtes Produkt möglicherweise nicht für ein anderes geeignet ist. Es kann kontraproduktiv sein, Ihrem Partner den Eindruck zu vermitteln, dass er das exklusive Recht hat, Ihr Produkt zu vertreiben, wenn dies nicht der Fall ist.
  • Standorte/Gebiete der Vertriebsvereinbarung: Es kann ebenso von besonderer Relevanz sein, in der Vertriebsvereinbarung festzulegen, auf welches Gebiet diese beschränkt ist. Es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Partner über ein umfangreiches Vertriebsnetz in bestimmten Gebieten verfügt. Sofern die Vereinbarung auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt sein soll, ist es wichtig sicherzustellen, dass dies in der Vereinbarung deutlich festgelegt wird und von allen Parteien eindeutig verstanden wird.
  • Kreditbedingungen: Bei Vertriebsvereinbarungen ist die Festlegung der Kreditbedingungen unerlässlich. Eine Zahlung jeden Monat im Voraus zu leisten, ist nicht immer die bestmögliche Lösung für die beteiligten Parteien. Allerdings kann eine zu großzügige Kreditvergabe zu finanziellen Engpässen führen. Im Falle von finanziellen Schwierigkeiten des Einzelhändlers können aufgeschobene Zahlungen zu längeren Wartezeiten führen.
  • Festlegung von Fristen: In vielen Fällen ist eine zeitliche Begrenzung der Vertriebsvereinbarung für beide Seiten eine geeignete Lösung. Durch zeitliche Begrenzungen kann sichergestellt werden, dass die Parteien nicht auf unbestimmte Zeit an die Vereinbarung gebunden sind. Dies ist besonders wichtig, wenn in einem der Unternehmen Veränderungen vorgenommen werden, die sich auf die Vereinbarung auswirken können, z. B. in Form neuer Eigentumsverhältnisse oder bei finanziellen Schwierigkeiten. Solche Fristen können auch verlängert werden, wenn beide Parteien dies wünschen.
  • Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten: Bei der Ausarbeitung der Verteilungsvereinbarung ist das Einbinden von Streitbeilegungsverfahren unerlässlich. Ohne ein Streitbeilegungsverfahren in der Vereinbarung kann es zu vermeidbaren und kostspieligen Gerichtsverfahren kommen. Ein vorab vereinbartes Verfahren zur Konfliktlösung und das Wissen, wie bei Streitigkeiten reagiert werden soll, können für eine stabilere Arbeitsumgebung sorgen.
  • Schutz geistigen Eigentums: Durch Vertriebsvereinbarungen kann Ihr geistiges Eigentum, wie beispielsweise Marken, Logos und andere Elemente, in den Besitz eines anderen Unternehmens übergehen. Die Nutzung dieser Vermögenswerte durch das Partnerunternehmen muss daher in der Vereinbarung festgelegt und geregelt werden. Unsere Anwälte sind sich des Wertes solcher Vermögenswerte für ein Unternehmen bewusst und ermöglichen daher einen angemessenen Schutz dieser.
  • Bedingungen für die Beendigung des Vertrages: Der rechtzeitige Ausstieg aus einer Vertriebsvereinbarung ist ebenso wichtig wie der Abschluss einer solchen. Wie bereits erwähnt, kann die Festlegung von Fristen von großem Vorteil sein, da die Parteien ihre Absicht, die Vereinbarung nicht fortzuführen, bereits vor Ablauf der Frist erklären können, um sicherzustellen, dass ihr Partner über die bevorstehende Beendigung informiert ist. Solche Kündigungsbedingungen können zudem sicherstellen, dass die Vereinbarung als beendet angesehen wird, wenn bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von bestimmten Parteien vorgenommen werden.

Die oben genannten Faktoren sind nur einige der Elemente, die bei der Aushandlung von Vertriebsvereinbarungen berücksichtigt werden sollten. Welche Faktoren für Sie am wichtigsten sind, hängt von Ihrer Situation und individuellen Faktoren ab. Lassen Sie sich von unseren Anwälten zur Ausarbeitung Ihrer Vertriebsvereinbarung beraten.

Vertikale und horizontale Vertriebsvereinbarungen

Das rechtliche Vorgehen bezüglich Ihrer Vertriebsvereinbarung hängt davon ab, ob es sich um eine vertikale oder horizontale Vereinbarung handelt. Horizontale Vereinbarungen werden zwischen Unternehmen geschlossen, die auf der gleichen Ebene tätig sind, d. h. zwischen konkurrierenden Unternehmen. Horizontale Vertriebsvereinbarungen sind nicht so häufig wie vertikale Vereinbarungen, weshalb bei diesen vor allem darauf geachtet werden muss, dass sie dem Wettbewerbs- und Kartellrecht entsprechen. Zudem gibt es bei horizontalen Vereinbarungen strenge Vorschriften hinsichtlich der Größe der Unternehmen, die diese Vereinbarungen gemeinsam eingehen können, da sie zusammen nur 5 % des Marktanteils ausmachen dürfen. Zusätzlich gibt es Vorschriften zur Verhinderung von Preisabsprachen.

Unsere Anwälte bieten eine klare und durchdachte Beratung zu jeglichen Fragen des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Wenn Sie uns mit der Planung oder Analyse der horizontalen Vertriebsvereinbarungen Ihres Unternehmens beauftragen, stellen wir sicher, dass Ihr Unternehmen die rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Vertikale Vertriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Geschäftsebenen, wobei eine Partei als Hersteller und die andere als Vertriebsunternehmen fungiert. Solche Vereinbarungen unterliegen ebenfalls strengen kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, die sich auf den Marktanteil und den Umfang der Kontrolle beziehen, die den Unternehmen durch die Vereinbarung übertragen wird. An solchen Vertriebsvereinbarungen dürfen nur Parteien beteiligt sein, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 30 % haben. Außerdem sollten die Vereinbarungen keine Preisabsprachen oder unlauteren Beschränkungen enthalten.

Exklusiv oder nicht exklusiv – Selektive Vertriebsvereinbarungen

Bei der Entscheidung über einen Vertriebsvertrag ist es von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen Exklusivvertrag oder einen Selektivvertrag handelt. Bei einer exklusiven Vertriebsvereinbarung erklärt sich der Lieferant bereit, seine Produkte nur an einen Händler zum Weiterverkauf in einem bestimmten Gebiet zu verkaufen. Der Lieferant verpflichtet sich also, die Produkte nicht selbst oder über eine andere Partei zu vertreiben. Gleichzeitig gibt es Alleinvertriebsvereinbarungen, bei denen der Lieferant auch seine eigenen Waren vertreiben kann, die andere Vertragspartei aber der einzige externe Händler der Waren ist. Solche Vereinbarungen beziehen sich in der Regel auf bestimmte Standorte und können daher nicht als unbefristete Vertriebsvereinbarung angesehen werden. Wenn Ihre Exklusiv- oder Alleinvertriebsvereinbarung von der anderen Partei verletzt wurde oder es Streit über die Art der Vereinbarung gibt, wenden Sie sich für eine weitere Analyse und Beratung an unsere Rechtsexperten.

Wenn die Parteien mehr Flexibilität in ihren Vereinbarungen wünschen, ist eine nicht-exklusive Vertriebsvereinbarung eine gute Alternative. Die nicht-exklusive Vertriebspartnerschaft erlaubt es dem Lieferanten, sowohl an Kunden zu verkaufen als auch andere Vertriebshändler innerhalb des festgelegten Gebiets zu ernennen.

Für hochwertige Markenprodukte sind selektive Vertriebsvereinbarungen das Mittel der Wahl. Ähnlich wie bei Alleinvertriebsvereinbarungen ist die Zahl der zugelassenen Händler durch diese Vereinbarungen begrenzt. Der entscheidende Unterschied zu Alleinvertriebsvereinbarungen besteht jedoch darin, dass die Begrenzung der Zahl der Vertragshändler auf Faktoren beruht, die mit der Art des Produkts zusammenhängen. Ein weiteres wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Alleinvertrieb besteht darin, dass sich die Beschränkung des Weiterverkaufs auf Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler bezieht. Die Käufer sind also nur ausgewählte Händler.

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