Wer ein Bauvorhaben erfolgreich umsetzen möchte, steht regelmäßig vor der Herausforderung, für einen Architekten- und Ingenieurvertrag zu sorgen, der einer Vielzahl von Formvorschriften gerecht wird und die nötige Transparenz in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen sowie zu erwartenden Kosten gewährleistet.
Um unseren Mandanten die nötige Klarheit in Bezug auf die Vertragsgestaltung zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte informieren Sie umfassend über Ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ebenso wie über die bei einem Architekten- bzw. Ingenieurvertrag zu berücksichtigenden formalen Besonderheiten. Ein Schwerpunkt unserer Beratung liegt auf der Bemessung des im Architektenvertrag zu vereinbarenden Honorars. Selbstverständlich prüfen wir auch bereits bestehende Architekten- und Ingenieurverträge, stehen Ihnen bei Kündigungen beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Abnahme einer Leistung sowie der Zustandsfeststellung.
Vertragstypische Pflichten nach § 650p BGB
Architekten- und Ingenieurverträge werden zwischen einem Unternehmer und einem Besteller bzw. Auftraggeber geschlossen.
Zum 01. Januar 2018 wurde zum Zwecke der eigenständigen Normierung des Architekten- und Ingenieurvertrags ein zusätzlicher Untertitel in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. So sind inden §§ 650p ff. BGB spezifische Regelungen zu dem genannten Vertragstypen normiert. Die Regelungen über den Werkvertrag (vgl. §§ 631 ff. BGB) gelten jedoch gem. § 650q Abs. 1 BGB weiterhin entsprechend, soweit sich aus dem neuen Untertitel nichts anders ergibt.
Nach § 650p Abs. 1 BGB wird der Unternehmer durch den Vertragsschluss dazu verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- sowie Überwachungsziele zu erreichen. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Ziele schuldet der Architekt oder Ingenieur dem Besteller dieses konkrete Ergebnis. Umfasst werden von § 650p BGB die Herstellung von Bauwerken sowie Außenanlagen. Letztere beziehen sich lediglich auf gestalterische Arbeiten. Gemeint ist damit beispielsweise die Umgestaltung einer Gartenanlage. Sofern ein Bauwerk nicht fest mit dem Boden verbunden ist, fallen die Arbeiten nicht unter die Regelungen der §§ 650p ff. BGB.
Festzuhalten ist: Geschuldet wird hier seitens des Architekten oder Ingenieurs der werkvertragstypische Erfolg, nicht hingegen die Leistungen. Diese dienen lediglich der Erreichung des vertraglich vereinbarten Ziels.
Vereinbarung wesentlicher Planung- und Überwachungsziele
Gem. § 650p Abs. 2 BGB hat der Unternehmer, soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Die Planungsgrundlage ist dem Besteller sodann vorzulegen. Eine Kosteneinschätzung für das Vorhaben hat im Zuge dessen ebenfalls zu erfolgen.
Sofern der Besteller die Planungsgrundlage und die Kostenvoreinschätzung erhalten hat, kann dieser dem Vorhaben zustimmen oder sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Willigt der Auftraggeber in die ihm durch die vorgelegte Planungsgrundlage vorgeschlagenen Ziele und mithin in die Kosteneinschätzung ein, ist die Zielfindung beendet und die sich daran anschließende Leistungsphase beginnt.
Sonderkündigungsrecht
Gem. § 650r Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besteller den Vertrag nach Vorlage der genannten Unterlagen kündigen. Dieses Recht steht dem Besteller zwei Wochen zu. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB müssen dabei vorab von dem Unternehmer über das Kündigungsrecht und die Folgen der Wahrnehmung dessen informiert werden (vgl. § 650r Abs. 1 S. 2 BGB). Sofern der Verbraucher in Textform unterrichtet wurde, erlischt das Kündigungsrecht des Bestellers ebenfalls nach 14 Tagen.
Ebenso hat der Architekt oder Ingenieur ein Kündigungsrecht. Nach § 650r Abs. 2 BGB kann dieser eine angemessene Frist setzen, in der die Zustimmung des Bestellers erfolgen muss. Sofern dieser die Zustimmung wiederum verweigert oder keine Erklärung innerhalb der vom Unternehmer gesetzten Frist abgibt, kann der Architekt oder Ingenieur den Vertrag ebenfalls kündigen.
Die Folgen einer Kündigung
Da der Architekt oder Ingenieur die in § 650p Abs. 2 erwähnte Planungsgrundlage auf Grundlage eines bereits bestehenden Vertrags zwischen diesem und dem Besteller erstellen wird, hat der Architekt oder Ingenieur bei einer Kündigung nach § 650r Abs. 3 BGB auch einen Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
Gerne unterstützen Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven bei der Umsetzung Ihrer Rechte. Wir erläutern Ihnen das genannte Sonderkündigungsrecht und die Folgen dieser Kündigung in einem persönlichen Gespräch. Auch unterstützen wir Unternehmer während des Vertragsprozesses und beraten diese in jeglichen mit dem Architekten- oder Ingenieurvertrag verbundenen Angelegenheiten.
Vergütung
Der Besteller ist zur Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl. § 650p BGB i.V.m. § 632 Abs. 1 BGB). Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Jedoch ist nicht jede Leistung des Beauftragten in der HOAI aufgeführt. Die Vergütung solcher Leistungen wird separat ausgehandelt.
Unsere Praxisgruppe für Architektenrecht empfiehlt Ihnen, sich die Beauftragung des Bestellers schriftlich bestätigen zu lassen. Auf diese Weise können Sie sicher gehen und nachweisen, dass Ihnen ab dem Zeitpunkt der Beauftragung des Bestellers eine Vergütung zusteht. Dies gilt auch für Vorleistungen im Zusammenhang mit § 650p Abs. 2 BGB.