Architekten- und Ingenieurverträge

Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Architekten- und Ingenieurverträge

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Wer ein Bauvorhaben erfolgreich umsetzen möchte, steht regelmäßig vor der Herausforderung, für einen Architekten- und Ingenieurvertrag zu sorgen, der einer Vielzahl von Formvorschriften gerecht wird und die nötige Transparenz in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen sowie zu erwartenden Kosten gewährleistet.

Um unseren Mandanten die nötige Klarheit in Bezug auf die Vertragsgestaltung zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte informieren Sie umfassend über Ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ebenso wie über die bei einem Architekten- bzw. Ingenieurvertrag zu berücksichtigenden formalen Besonderheiten. Ein Schwerpunkt unserer Beratung liegt auf der Bemessung des im Architektenvertrag zu vereinbarenden Honorars. Selbstverständlich prüfen wir auch bereits bestehende Architekten- und Ingenieurverträge, stehen Ihnen bei Kündigungen beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Abnahme einer Leistung sowie der Zustandsfeststellung.

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Unsere Dienstleistungen

Expertise
Vertretung in Konfliktsituationen | Schiedsverfahren
Dienstleistungen im Kontext

Vertragstypische Pflichten nach § 650p BGB

Architekten- und Ingenieurverträge werden zwischen einem Unternehmer und einem Besteller bzw. Auftraggeber geschlossen.

Zum 01. Januar 2018 wurde zum Zwecke der eigenständigen Normierung des Architekten- und Ingenieurvertrags ein zusätzlicher Untertitel in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. So sind inden §§ 650p ff. BGB spezifische Regelungen zu dem genannten Vertragstypen normiert. Die Regelungen über den Werkvertrag (vgl. §§ 631 ff. BGB) gelten jedoch gem. § 650q Abs. 1 BGB weiterhin entsprechend, soweit sich aus dem neuen Untertitel nichts anders ergibt.

Nach § 650p Abs. 1 BGB wird der Unternehmer durch den Vertragsschluss dazu verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- sowie Überwachungsziele zu erreichen. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Ziele schuldet der Architekt oder Ingenieur dem Besteller dieses konkrete Ergebnis. Umfasst werden von § 650p BGB die Herstellung von Bauwerken sowie Außenanlagen. Letztere beziehen sich lediglich auf gestalterische Arbeiten. Gemeint ist damit beispielsweise die Umgestaltung einer Gartenanlage. Sofern ein Bauwerk nicht fest mit dem Boden verbunden ist, fallen die Arbeiten nicht unter die Regelungen der §§ 650p ff. BGB.

Festzuhalten ist: Geschuldet wird hier seitens des Architekten oder Ingenieurs der werkvertragstypische Erfolg, nicht hingegen die Leistungen. Diese dienen lediglich der Erreichung des vertraglich vereinbarten Ziels.

Vereinbarung wesentlicher Planung- und Überwachungsziele

Gem. § 650p Abs. 2 BGB hat der Unternehmer, soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Die Planungsgrundlage ist dem Besteller sodann vorzulegen. Eine Kosteneinschätzung für das Vorhaben hat im Zuge dessen ebenfalls zu erfolgen.

Sofern der Besteller die Planungsgrundlage und die Kostenvoreinschätzung erhalten hat, kann dieser dem Vorhaben zustimmen oder sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Willigt der Auftraggeber in die ihm durch die vorgelegte Planungsgrundlage vorgeschlagenen Ziele und mithin in die Kosteneinschätzung ein, ist die Zielfindung beendet und die sich daran anschließende Leistungsphase beginnt.

Sonderkündigungsrecht

Gem. § 650r Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besteller den Vertrag nach Vorlage der genannten Unterlagen kündigen. Dieses Recht steht dem Besteller zwei Wochen zu. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB müssen dabei vorab von dem Unternehmer über das Kündigungsrecht und die Folgen der Wahrnehmung dessen informiert werden (vgl. § 650r Abs. 1 S. 2 BGB). Sofern der Verbraucher in Textform unterrichtet wurde, erlischt das Kündigungsrecht des Bestellers ebenfalls nach 14 Tagen.

Ebenso hat der Architekt oder Ingenieur ein Kündigungsrecht. Nach § 650r Abs. 2 BGB kann dieser eine angemessene Frist setzen, in der die Zustimmung des Bestellers erfolgen muss. Sofern dieser die Zustimmung wiederum verweigert oder keine Erklärung innerhalb der vom Unternehmer gesetzten Frist abgibt, kann der Architekt oder Ingenieur den Vertrag ebenfalls kündigen.

Die Folgen einer Kündigung

Da der Architekt oder Ingenieur die in § 650p Abs. 2 erwähnte Planungsgrundlage auf Grundlage eines bereits bestehenden Vertrags zwischen diesem und dem Besteller erstellen wird, hat der Architekt oder Ingenieur bei einer Kündigung nach § 650r Abs. 3 BGB auch einen Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.

Gerne unterstützen Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven bei der Umsetzung Ihrer Rechte. Wir erläutern Ihnen das genannte Sonderkündigungsrecht und die Folgen dieser Kündigung in einem persönlichen Gespräch. Auch unterstützen wir Unternehmer während des Vertragsprozesses und beraten diese in jeglichen mit dem Architekten- oder Ingenieurvertrag verbundenen Angelegenheiten.

Vergütung

Der Besteller ist zur Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl. § 650p BGB i.V.m. § 632 Abs. 1 BGB). Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Jedoch ist nicht jede Leistung des Beauftragten in der HOAI aufgeführt. Die Vergütung solcher Leistungen wird separat ausgehandelt.

Unsere Praxisgruppe für Architektenrecht empfiehlt Ihnen, sich die Beauftragung des Bestellers schriftlich bestätigen zu lassen. Auf diese Weise können Sie sicher gehen und nachweisen, dass Ihnen ab dem Zeitpunkt der Beauftragung des Bestellers eine Vergütung zusteht. Dies gilt auch für Vorleistungen im Zusammenhang mit § 650p Abs. 2 BGB.

Kündigung

Die Voraussetzungen zur Kündigung unterscheiden sich bei den jeweiligen Vertragspartnern: So ist es dem Besteller möglich, das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne die Angabe eines Grundes zu beenden, der Beauftragte hingegen kann das Verhältnis nur auflösen, wenn seiner Ansicht nach ein wichtiger Grund vorliegt.

Im Folgenden gehen wir auf die unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten und die zur Auflösung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen ein:

Kündigung ohne Angabe eines wichtigen Grundes

Der Besteller kann nach § 648 S. 1 BGB bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist dabei nicht erforderlich. Zu bedenken ist hier, dass der Besteller sodann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sein kann. Dies ist nach § 648 S. 2 BGB jedoch nur unter Anrechnung folgender Aufwendungen oder Einnahmen der Fall:

  • Infolge der Aufhebung des Vertrags ersparte Aufwendung des Beauftragten
  • Einnahmen durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
  • Einnahmen, die der Unternehmer hätte erwerben können, dies jedoch böswillig unterlässt

Kündigung aus wichtigem Grund

Nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB ist es für beide Vertragsparteien möglich den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. In § 648a Abs. 1 S. 2 BGB heißt es dazu:

„Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.“

Sofern sich die Kündigung auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht, ist darüber hinaus auch eine Teilkündigung möglich (vgl. § 648a Abs. 2 BGB).

Zudem lässt sich aus Abs. 3 der genannten Norm entnehmen, dass der § 314 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend gilt. Auch hier wird ein wichtiger Grund verlangt. Dieser besteht nach § 314 Abs. 2 BGB jedoch in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag. Eine solche Verletzung könnte beispielsweise das Ausbleiben der vereinbarten Vergütung sein. Die Kündigung nach den §§ 648a Abs. 3 und 314 Abs. 2, 3 BGB ist jedoch nur möglich, wenn zuvor eine Mahnung oder Abmahnung erfolgt ist. Das bedeutet: Kommt der andere Teil seiner Pflicht trotz einer Mahnung oder Abmahnung dennoch nicht nach, wäre eine Kündigung demnach möglich (vgl. § 314 Abs. 2 S. 1 BGB).

Auch hier hat der Unternehmer im Falle einer Kündigung einer Vertragspartei (ähnlich wie bei dem Sonderkündigungsrecht, s.o.) nur einen Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen (vgl. § 648a Abs. 5 BGB).

Gerne prüfen unsere Rechtsanwälte für Vertragsrecht Ihre Möglichkeiten zur Auflösung des Vertragsverhältnisses. Kontaktieren Sie uns dazu noch heute über unser unten aufgeführtes Online-Formular. Wir prüfen Ihren Vertrag auf konkrete Kündigungsvereinbarungen und erläutern Ihnen Ihre Optionen.

Abnahme der Leistung

Gem. § 640 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Annahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Zudem gelten die Regelungen des § 640 Abs. 2 BGB, wonach auch die fiktive Abnahme angenommen werden kann. Eine fiktive Abnahme liegt demnach vor, wenn folgende Umstände gegeben sind:

  • Fertigstellung des Werks
  • Setzen einer angemessenen Frist zur Abnahme
  • Keine Abnahme innerhalb der Frist
  • Keine Verweigerung der Abnahme aufgrund eines Mangels

Sofern der Besteller die Abnahme verweigert, hat der Architekt oder Ingenieur das Recht auf die Zustandsfeststellung. Gem. § 650g Abs. 1 S. 1 BGB hat der Besteller sodann bei der Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.

Zudem kann der Architekt oder Ingenieur ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers auch die Teilabnahme der von ihm bisher erbrachten Leistungen verlangen (vgl. § 650s BGB).

Haftung

Zunächst ergibt sich die Frage, für welche Mängel der Architekt oder Ingenieur überhaupt haftbar gemacht werden kann. Für Mängel am Bauwerk haftet regelmäßig der bauausführende Unternehmer. Der Architekt oder Ingenieur verantwortet nur solche Mängel, die durch seine mangelhafte Leistung entstanden sind. Dabei kann dieser aufgrund seiner fehlerhaften Bauüberwachung oder Planung ebenfalls für die Mängel an dem Bauwerk – mitverursacht durch den bauausführenden Unternehmer – verantwortlich gemacht werden.

Viele Mängel, für die ein Architekt oder Ingenieur zur Verantwortung gezogen werden kann, ergeben sich aus der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). In § 34 HOAI wird zwischen verschiedenen Leistungsphasen unterschieden. Eingeteilt werden können diese wie folgt:

  • Leistungsphase 1-5: Zielfindungs- bzw. Planungsphase
  • Leistungsphase 6-7: Vergabevorbereitung bzw. -mitwirkung
  • Leistungsphase 8-9: Überwachungsphase

In jeder Phase kann sich eine fehlerhafte Leistung des Architekten oder Ingenieurs ergeben. Unterschieden wird sodann zwischen Mängeln an dem Bauwerk bzw. der Außenanlage und Schäden, die bei einem Dritten oder dem Besteller selbst entstanden sind. Der § 634 BGB, der die Rechte des Bestellers bei Mängeln regelt, sowie § 650t BGB regeln dabei ersteres. Letzteres meint die deliktische Haftung des beauftragten Architekten oder Ingenieurs.

Beachten Sie: „Der Architektenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspricht, die als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet ist. Er verspricht dagegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei errichtet wird.“ (BGH, Beschluss vom 08.10.2020 – VII ARZ 1/20). Das bedeutet, dass der Architekt oder Ingenieur dem Besteller eben nicht ein mangelfreies Bauwerk schuldet, sondern vielmehr die mangelfreie Planung und Überwachung. So haftet der Beauftragte z.B., wenn er seiner Pflicht zur Überprüfung der Leistungen anderer an dem Bauwerk Beteiligten oder zur Sicherung eines reibungslosen Bauablaufs nicht nachkommt oder diesem ein Fehler in der Berechnung der Kosten unterlaufen ist und infolgedessen die vereinbarte Summe überschritten wird. Auch kann der Architekt oder Ingenieur für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten zur Verantwortung gezogen werden.

Leistungsverweigerungsrecht | Vorrang der Nacherfüllung

Hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei Mängeln ist der § 650t BGB zu beachten. Dieser regelt die gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmen:

„Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Unternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zu Nacherfüllung bestimmt hat.“

Der bauüberwachende Architekt oder Ingenieur haftet demnach nicht sofort. Diesem wird hier vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Der Architekt oder Ingenieur und der bauausführende Unternehmer haften zwar als Gesamtschuldner, doch verhindert die Norm, dass sich ersterer sofort haftbar macht, wenn letzterer nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung wahrnehmen konnte. D.h., der Architekt oder Ingenieur haftet erst, wenn der bauausführende Unternehmer ebenfalls für den Mangel haftet und er seiner Pflicht zur Nacherfüllung zudem nicht nachkommt, sodass der Mangel demnach nicht behoben wird.

Dem Architekten oder Ingenieur steht das Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, wenn die Beseitigung des Mangels durch den bauausführenden Unternehmer nicht mehr möglich ist, zu Recht verweigert wird oder verjährt ist.

Deliktische Haftung

Der Architekt muss aufgrund seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht gewährleisten, dass der Besteller sowie Dritte keine Schäden erleiden, die sich auf die Gesundheit oder das Eigentum dieser Personen erstrecken. Entsteht solch ein Schaden durch das außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt des Architekten oder Ingenieurs, haftet dieser nach den §§ 823 ff. BGB. Eine solche deliktische Haftung setzt hier jedoch zumindest ein fahrlässiges Verhalten des Architekten oder Ingenieurs voraus. Durch dieses muss sodann ein vorhersehbarer sowie vermeidbarer Schaden entstanden sein.

Verjährung

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Mängelhaftung und Schadensersatz verjähren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, grundsätzlich nach fünf Jahren (vgl. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Zu bedenken ist, dass hier auf die oben angesprochene Teilabnahme (§ 650s BGB) zu achten ist. Eine frühzeitig abgenommene Teilleistung verjährt eher als spätere Leistungen.

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Praxisgruppe für Architekten- und Ingenieurverträge

Tobias Pluntke

Rechtsanwalt

Jens Schmidt

Rechtsanwalt

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