Markenrecht

22. Oktober 2018

ca. 3 Min. Lesezeit

Abmahnung durch LHR Rechtsanwälte im Auftrag von Time Gate GmbH wegen Markenrechtsverletzung

Time Gate mahnte unseren Mandanten wegen Sportbekleidung unter der Marke „SAM" ab. Der angesetzte Streitwert liegt bei 150.000 Euro.

Markenrecht

22. Oktober 2018

ca. 3 Min. Lesezeit

Abmahnung durch LHR Rechtsanwälte im Auftrag von Time Gate GmbH wegen Markenrechtsverletzung

Time Gate mahnte unseren Mandanten wegen Sportbekleidung unter der Marke „SAM" ab. Der angesetzte Streitwert liegt bei 150.000 Euro.

Wir wurden von unserem Mandanten nach Erhalt einer Abmahnung durch Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum Rechtsanwälte kontaktiert, welche im Auftrag des Bekleidungsherstellers Time Gate GmbH agieren. Der Vorwurf lautet, unser Mandant habe Sportbekleidung unter Verwendung des Markennamens „SAM“ der Time Gate GmbH auf der eigenen Internetplattform angeboten bzw. verkauft und so die Markenrechte des Unternehmens verletzt. Hinsichtlich der Marke „SAM“ genieße die Firma Time Gate GmbH als Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH markenrechtlichen Schutz aufgrund der eingetragenen Wortmarke. Die Time Gate GmbH argumentiert, unser Mandant bringe die unter der vorgenannten Bezeichnung „Sam“ beworbene Bekleidung über seinen Internetshop in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr und lasse die Ware über Händler vertreiben, ohne eine entsprechende Nutzungsberechtigung für das Zeichen „Sam“ zu haben.


Die Forderung: Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Zusammen mit der Mitteilung über die Verletzung der Markenrechte wird unmittelbar eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie eine Kostenrechnung von in Höhe von 2.743,43 EUR unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 150.000,00 EUR gesendet. Die Time Gate GmbH fordert dazu auf, die Unterlassungserklärung innerhalb der nächsten Woche zu unterschreiben abzugeben sowie entstandene Kosten zu ersetzen. Außerdem soll zugleich bestätigt werden, dass jedes Inverkehrbringen von Bekleidung mit dem Markenzeichen zukünftig ausbleibt. Auch soll Auskunft über das Ausmaß der Verletzungshandlung erteilt werden, also über Abnehmer- und Stückzahlen. Ggfs. wünscht die Time Gate GmbH eine Mitteilung darüber, ob die Bezeichnung „Sam“ durch einen Dritten verwendet oder unserem Mandanten vorgegeben worden ist.

Durch den Verkauf der Ware habe unser Mandant eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Markengesetz verwirklicht haben. Bei Verwirklichung gibt § 14 MarkenG dem Verletzten einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf zukünftige Unterlassung sowie auf einen Ausgleich des entstandenen Schadens. Die Feststellung der Höhe zum Schaden bzw. zur Höhe des entstandenen Rechtsanwaltskosten kann in den allermeisten Fällen nicht ohne weitere Prüfung erfolgen.


Markenrechtliche Abmahnung – Wie sollten Sie sich verhalten?

  • Erst einmal sollten Sie ruhig bleiben und keinesfalls unüberlegt eine verbindliche schriftliche Erklärung abgeben! Oft wird hier von unseren Mandanten die Fristeinhaltung oder die Absicht, rechtliche Schritte seitens der anderen Partei zu vermeiden als Grund genannt. Von diesem Vorgehen ist oftmals dringend abzuraten.
  • Durch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung versetzen Sie sich in die denkbar schlechteste Ausgangslage. Selbst wenn von der Markenrechtsinhaberin vorgeworfene Verletzungen zutreffen können, gehen vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen regelmäßig über das rechtlich zulässige Maß weit hinaus.
  • Ist wie hier eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung enthalten, über deren Höhe im Streitfall das Gericht zu entscheiden hat, ist dies zumeist auch zulässig. Die angesetzte Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 150.000,00€ muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Auch sollten Sie nicht alle behaupteten Rechtsverletzungen ohne Hinterfragung als gegeben hinnehmen. Die Last, Rechtsverletzungen zu beweisen, liegt zunächst erstmal bei der Partei, welche Ansprüche gegen Sie erhebt.
  • Unterschriebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen jedoch können im Nachhinein nur schwer angefochten werden. Es ist somit zu raten, vorher einen Anwalt zu konsultieren. Die Erklärung des Abmahnenden wortwörtlich zu unterschreiben, ohne zumindest Änderungen anzubringen, ist regelmäßig nicht notwendig.

Fazit: Abmahnung prüfen lassen

Markenrechtliche Abmahnungen gilt es gründsätzlich sehr ernst zu nehmen. Es ist jedoch davor zu warnen, vorbehaltlos beigelegte Erklärungen zu unterschreiben und zurückzusenden. Diese enthalten oftmals für Sie nachteilige Regelungen, die ansonsten nicht nötig gewesen wären. Nach Erhalt einer Abmahnung empfiehlt es sich daher, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der im Markenrecht spezialisiert ist, um Ihr individuelles Risiko zu begrenzen und die Abmahnung im Markenrecht für Sie zu prüfen.

Aykut Elseven

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