Ein hochpreisiges Online-Coaching gebucht, Tausende Euro bezahlt – doch jetzt stellt sich die Frage: War der geschlossene Vertrag überhaupt rechtswirksam? Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt: Viele Coaching-Verträge sind nichtig. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei fehlender gesetzlich erforderlicher Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) der Vertrag nichtig ist. Und das gilt nicht nur für Verbraucher, sondern ausdrücklich auch für Unternehmer. Wer bereits gezahlt hat, kann das Geld unter Umständen zurückfordern.

Sie sind Unternehmer und haben ein Online-Coaching gebucht – möglicherweise für sich selbst, für Mitarbeiter oder zur Geschäftsentwicklung? Dann sollten Sie die aktuelle Rechtslage kennen.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Unternehmer, die hochpreisige Coaching-Verträge geschlossen haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen wollen. Mit gebündelter Expertise im Zivilrecht und einer klaren Ausrichtung auf die Interessen unserer Mandanten begleiten wir Sie von der ersten Einschätzung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche – effizient, direkt und mit dem Ziel, Ihr Geld zurückzuholen.


Warum scheitern Coaching-Verträge rechtlich – und was hat das mit Fernunterricht zu tun?

Der entscheidende Punkt ist folgender: Sobald ein Coaching-Angebot als Fernunterricht einzustufen ist, greift das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz verlangt von Anbietern eine staatliche Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Wer Coachings anbietet, diese Zulassung aber nicht vorweisen kann, schließt einen nichtigen Vertrag – mit allen Konsequenzen.

Fernunterricht liegt dabei schneller vor als viele Anbieter wahrhaben wollen. Entscheidend ist dabei nicht, wie ein Coaching vermarktet wird, sondern wie es strukturell aufgebaut ist: Werden Lerninhalte außerhalb gemeinsamer Echtzeit-Sitzungen vermittelt – etwa durch vorab aufgezeichnete Videos, schriftliche Materialien oder Arbeitsaufgaben –, spricht vieles für Fernunterricht im rechtlichen Sinne.

Wichtig für Unternehmer: Das FernUSG ist keine reine Verbraucherschutznorm. Auch B2B-Verträge können unter diese Regelung fallen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Schutzbereich des § 7 FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch Unternehmer erfasst, sofern die strukturellen Voraussetzungen von Fernunterricht vorliegen (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24).

Wer also als Unternehmer ein solches Coaching bezogen hat, steht damit keineswegs schlechter da – im Gegenteil: Die Nichtigkeit des Vertrags und der daraus resultierende Rückforderungsanspruch gelten grundsätzlich auch hier.


Typische Fälle in der Praxis – Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Die betroffenen Coaching-Angebote folgen oft einem ähnlichen Muster: Preise zwischen 3.000 und 20.000 Euro, intensiver Verkaufsdruck beim Vertragsabschluss – häufig mit zeitlich begrenzten Angeboten oder persönlichen Verkaufsgesprächen – und Verträge, die kaum individuelle Verhandlungsspielräume lassen. Ob Einmalzahlung oder Ratenzahlung: Einmal unterschrieben, ist das Geld oft weg. Oder doch nicht?

Typische Merkmale, die einen Coaching-Vertrag rechtlich angreifbar machen, sind:

  • Online-Kursmodule oder Videolektionen, die vorab aufgezeichnet und jederzeit abrufbar sind,
  • ergänzende Live-Calls in Gruppen, die jedoch nicht den Kern der Inhaltsvermittlung ausmachen,
  • Pflichtaufgaben, strukturierte Lernmodule oder Abschlusstests, die auf eine systematische Wissensvermittlung mit Lernerfolgskontrolle hindeuten,
  • Hinweise auf einen „Lehrplan”, eine Zertifizierung oder ähnliche unterrichtsähnliche Elemente,
  • konkrete Erfolgsversprechen im Vertrag oder auf der Website – etwa garantierte Umsatzsteigerungen oder finanzielle Ziele innerhalb eines bestimmten Zeitraums,
  • Klauseln, die den Widerruf ausschließen oder einschränken sollen – etwa durch den angeblichen sofortigen Beginn der Leistungserbringung,
  • unklare oder überraschende AGB, insbesondere bei Kündigungsfristen oder automatischen Vertragsverlängerungen.

Wenn Ihnen diese Beschreibung bekannt vorkommt, lohnt eine rechtliche Prüfung Ihres Vertrags – denn was auf den ersten Blick wie ein abgeschlossenes Geschäft wirkt, kann sich als nichtig erweisen. Und das bedeutet: Sie müssen nicht akzeptieren, was Sie gezahlt haben. Schlun & Elseven prüft Ihren Vertrag und gibt Ihnen eine klare Einschätzung, ob und in welchem Umfang Rückforderungsansprüche bestehen.


Was folgt daraus rechtlich?

Ein nichtiger Vertrag ist von Anfang an unwirksam und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Das bedeutet konkret: Bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Wer noch nicht vollständig gezahlt hat, ist zur Zahlung der ausstehenden Beträge nicht verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof bestätigt hierzu ausdrücklich, dass bereits gezahlte Beträge vollständig zurückverlangt werden können – auch dann, wenn Leistungen wie Videos oder Coaching-Sitzungen bereits in Anspruch genommen wurden (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24). In geeigneten Fällen lässt sich die Rückforderung zügig durchsetzen – ohne langwierige Auseinandersetzungen über Qualität oder Ergebnisse des Coachings. Die Nichtigkeit ergibt sich allein aus dem formalen Mangel der fehlenden ZFU-Zulassung. Es geht also nicht darum, ob das Coaching gut oder schlecht war, ob die versprochenen Ergebnisse eingetreten sind oder ob der Coach professionell gearbeitet hat. All das ist rechtlich irrelevant. Entscheidend ist einzig, ob der Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung hatte – und das lässt sich in der Regel schnell und eindeutig feststellen.


Häufige Einwände – und warum sie nicht greifen

„Ich bin Unternehmer. Das FernUSG gilt doch nur für Verbraucher.” 

  • Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch gerade nicht auf die Verbrauchereigenschaft an, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24). Maßgeblich ist der Vertragsgegenstand, nicht die Eigenschaft der Vertragspartei.

„Ich habe bereits (die gesamte Summe) bezahlt.”

  • Auch das ist kein Hinderungsgrund. Gerade weil der Vertrag nichtig ist, besteht ein Rückabwicklungsanspruch. Gezahlte Beträge können zurückverlangt werden – unabhängig davon, ob das Coaching bereits gestartet bzw. abgeschlossen wurde.

„Der Vertrag läuft schon seit Monaten oder ist bereits beendet.”

  • Auch hier gilt: Die Nichtigkeit besteht von Anfang an – selbst bei abgeschlossenen Vertragsverhältnissen können Rückforderungsansprüche bestehen, solange sie nicht verjährt sind.

Ihr nächster Schritt: Kontakt aufnehmen und Vertrag prüfen lassen

Ob Ihr Coaching-Vertrag von der BGH-Rechtsprechung erfasst wird und ob eine Rückforderung realistisch durchsetzbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – das hängt von den konkreten Vertragsbedingungen des Einzelfalls ab.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte prüft Coaching-Verträge und begleitet Unternehmer bei der Durchsetzung ihrer Rückforderungsansprüche. Wir bieten eine erste rechtliche Einschätzung an – konkret, effizient und ohne unnötige Umwege. Wenden Sie sich gerne an unser Team für Vertragsrecht oder nutzen Sie das obenstehende Formular zur Kontaktaufnahme.