Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) erklärte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Straftäters für zulässig, wenn die Sicherungsverwahrung die notwendige Behandlung einer psychischen Störung zum Ziel hat (EGMR: Bergmann gegen Deutschland, Urteil vom 07.01.2016, Az.: 23279/14).

In dem Fall ging es um die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung, die rückwirkend über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in regelmäßigen Abständen durch das zuständige Gericht immer wieder verlängert worden war.

Darin sah der Beschwerdeführer eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), genauer gesagt des Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und des Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz).


„Hang zu schweren Straftaten“

Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er im Jahre 1986 durch das Landgericht Hannover wegen zweifachen Mordversuchs, in einem Fall in Verbindung mit versuchter Vergewaltigung, und zweifacher Körperverletzung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Das Landgericht ordnete darüber hinaus die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an. Es sei zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung weitere Gewaltstraftaten begehen würde, da er, belegt durch zwei medizinische Sachverständigengutachten, einer sexuellen Abweichung mit hinzutretender Persönlichkeitsstörung unterlag, aufgrund derer eine Neigung zur Begehung schwerer Straftaten anzunehmen sei.


Sicherungsverwahrung ohne absehbares Ende

Nach dem Ende seiner 15 jährigen Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer daher im Juni 2001 in der Sicherungsverwahrung untergebracht, wo er die im Jahre seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von 10 Jahren verbrachte. Da es zwischenzeitlich zu einer Gesetzesänderung im Strafrecht kam, wodurch es mittlerweile möglich war die Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit zu verlängern, wurde die Inhaftierung des Beschwerdeführers immer weiter verlängert, ohne dass es absehbar war, wann er wieder entlassen würde.


Regelungen zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgerichtes entschied am 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) in einem Leiturteil, dass alle Regelungen zur nachträglichen Anordnung und anschließenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wären und ordnete an, dass der Gesetzgeber innerhalb von zwei Jahren die Regelungen zur Sicherungsverwahrung neu ausgestalten müsse, um so den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Sicherungsverwahrung müsse sich stärker als bisher vom normalen Strafvollzug unterscheiden und weitere Ziele verfolgen, um dem Grundgesetz zu genügen.

Der Gesetzgeber entwickelte daraufhin ein neues Konzept zur Sicherungsverwahrung, welches die therapeutische Behandlung der Verwahrten verbessern sollte. Im Einführungsgesetz zum StGB wurde geregelt, dass die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur bei Personen möglich sei, bei denen eine psychische Störung festgestellt wird, welche eine Behandlung erfordere.

Damit folgte das Bundesverfassungsgericht einer anderen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahr 2011 (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04), in dem sich dieser bereits mit der deutschen Praxis zur Sicherungsverwahrung auseinandersetzen musste. Nach Ansicht der Strasbourger Richter führte der Wegfall der zeitlichen Begrenzung und die sonstige Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung zu einer Verletzung der Europäischen Menschenrechts Konvention (EMRK).


Verfassungsbeschwerde erfolglos

Im Jahre 2013 wurde der Beschwerdeführer in einem extra zu Therapiezwecken geschaffenen Gebäude untergebracht, welches über Einzelapartments verfügt, die nur noch wenig einer herkömmlichen Zelle ähneln und in denen die psychologische Betreuung optimal möglich sein soll.

Nach der Verlegung hierhin ordnete das Landgericht Lüneburg erneut die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an, da er nach wie vor an einer therapiebedürftigen psychischen Erkrankung leide, die eine Entlassung nicht zulasse. Die hiergegen nach erfolgloser Berufung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.10.2013 zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 2182/13).


Rüge vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Nachdem der Beschwerdeführer aufhörte an den angebotenen therapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen und sich weigerte eine Behandlung mit triebhemmenden Medikamenten durchführen zu lassen, wurde die Sicherungsverwahrung im Januar 2015 erneut verlängert. Die erneute Verlängerung der Sicherungsverwahrung rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 5 § 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 § 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.


Schwere psychische Störungen rechtfertigen Freiheitsentziehung

Der Gerichtshof ging zwar davon aus, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ im Sinne des Art. 5 § 1 (a) EMRK nicht mehr durch das Strafgericht gerechtfertigt werden könne, jedoch enthält die EMRK in Art. 5 § 1 (e) eine Regelung zum Freiheitsentzug „bei psychisch Kranken“. Die festgellte psychische Störung des Beschwerdeführers, welche eine Therapie und die medikamentöse Behandlung erfordere, könne indes sehr wohl die fortdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Art. 5 § 1 (e) EMRK rechtfertigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Risikos, dass der Beschwerdeführer in Freiheit wieder straffällig wird.

Dabei würdigte der Gerichtshof auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einfach weggesperrt wurde, sondern in einer Einrichtung untergebracht ist, in der eine angemessene Therapie gewährleistet werden kann.

Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass der Art. 5 § 1 EMRK nicht verletzt sei.


Deutsche Gesetzesänderung genügt den Anforderungen

Bei der Frage, ob die rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers diesen in Art. 7 EMRK verletzt, kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die umfassende Neuregelung der Sicherungsverwahrung zu einer grundlegend anderen Beurteilung der Maßnahme führe. Es stehe nun die Therapie psychisch Kranker, von denen eine Gefahr ausgehe, sollte man sie frei lassen, im Vordergrund. Damit sei die Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht deutlich genug von der normalen Inhaftierung getrennt worden.

Nur durch die psychische Krankheit und die damit einhergehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, sei die Verlängerung der Sicherungsverwahrung nach neuer Gesetzeslage möglich gewesen.

Die Länge der Sicherungsverwahrung hänge nun auch entscheidend von der Mitarbeit der verwahrten Person an den angebotenen Therapiemöglichkeiten ab. Sollte das Gericht feststellen, dass die Begehung weiterer schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten infolge seiner psychischen Störung nicht mehr sehr wahrscheinlich sei, so wäre auch die Freilassung möglich.

Da beim Beschwerdeführer jedoch weiterhin diese Wahrscheinlichkeit bestehe, sei die angeordnete Sicherungsverwahrung keine Strafe im Sinne des Art. 7 EMRK, weshalb dieser auch nicht verletzt sei.