Ein Brief mit dem Absender „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder” (GGL) im Briefkasten löst bei vielen Betroffenen zunächst Verunsicherung aus. Die Behörde sorgte erst im Frühjahr 2026 für Schlagzeilen, als sie dem Rapper Capital Bra medienwirksam ein Zwangsgeld von 250.000 Euro auferlegte – da auf seinen Social-Media-Kanälen Werbung für illegales Glücksspiel zu finden war.
Was für viele dabei die Überraschung war: Es trifft längst nicht nur Online-Casino-Betreiber. Auch Affiliates, Influencer, Streamer und Privatpersonen können ins Visier der GGL geraten – manchmal, ohne dass ihnen bewusst ist, dass sie überhaupt Werbung gemacht haben.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was die GGL darf, wie ein Verfahren typischerweise abläuft und was Sie tun sollten, falls Sie ein Schreiben der GGL erhalten haben.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder – was macht die Behörde?
Die GGL ist seit dem 1. Januar 2023 für die Regulierung des deutschen Online-Glücksspielmarkts zuständig: Sie prüft und genehmigt länderübergreifende Glücksspielangebote im Internet und überwacht, dass zugelassene Anbieter die Vorgaben zum Schutz der Spielenden vor Glücksspielsucht und Manipulation einhalten. Bereits seit dem 1. Juli 2022 geht sie gegen illegale Glücksspielangebote und deren Werbung vor. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen dabei der Jugend- und Spielerschutz sowie die Prävention von Glücksspiel- und Wettsucht.
Rechtsgrundlage für das Handeln der GGL ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), der seit dem 1. Juli 2021 in Kraft ist. Er legt fest, dass öffentliche Glücksspiele stets eine Erlaubnis der zuständigen Behörde brauchen (§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021) und dass Werbung dafür ohne eine solche Erlaubnis verboten ist (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).
Tipp: Falls Sie unsicher sind, ob ein Glücksspielanbieter lizenziert ist, lässt sich dies übrigens leicht prüfen: Die GGL führt eine Whitelist aller erlaubten Anbieter.
Wann liegt in diesem Kontext Werbung vor?
Die Rechtsprechung legt den Begriff der „Werbung” mittlerweile sehr weit aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. Februar 2025 klargestellt: Es reicht, wenn eine Äußerung aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zumindest auch dazu dient, ein Glücksspielangebot zu bewerben.
Für Plattformen wie TikTok, Instagram, YouTube oder Twitch heißt das: Auch ein Video, das ein Glücksspielangebot nur zeigt oder erwähnt, kann als Werbung eingestuft werden. Selbst wer als Creator im Ausland sitzt, kann unter die Zuständigkeit der GGL fallen – wenn sich der Content erkennbar an ein Publikum in Deutschland richtet.
Betroffen sein können zum Beispiel:
- Betreiber von Vergleichs- und Bonusportalen
- Affiliate-Partner mit Provisionsmodellen
- Influencer und Streamer, die Glücksspiel zeigen oder Links teilen
- Websites mit eingebundener Werbung für unlizenzierte Anbieter
Wie läuft ein GGL-Verfahren ab?
Verfahren gegen unerlaubte Werbung folgen zumeist demselben Muster:
1. Die Anhörung
Die GGL schickt zunächst ein Anhörungsschreiben und gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. Viele Verfahren enden bereits hier – etwa, wenn die Werbung eingestellt oder das Angebot für Deutschland gesperrt wird.
2. Die Untersagungsverfügung
Reagieren Sie nicht, kann die GGL eine Untersagungsverfügung erlassen (§ 9 Abs. 1 GlüStV 2021). Das ist ein Verwaltungsakt – meist mit angedrohtem Zwangsgeld und oft sofort vollziehbar.
3. Das Zwangsgeld
Ignorieren Sie auch die Untersagungsverfügung, wird das Zwangsgeld fällig. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Bei reichweitenstarken Personen kann das schnell sechsstellig werden – wie im eingangs erwähnten Fall.
4. Strafanzeige und Bußgeld
In schweren Fällen erstattet die GGL zudem Strafanzeige. Grundlage ist § 284 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für die Werbung, bis zu zwei Jahren für die Veranstaltung als solche. Auch die bloße Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel ist strafbar (§ 285 StGB). Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, kann trotzdem noch ein Bußgeld folgen.
Konkrete Handlungsempfehlungen
Fristen in Anhörungsschreiben und Untersagungsverfügungen sind bindend. Wer sie verstreichen lässt, riskiert, dass die Behörde entscheidet, ohne die eigene Seite darstellen zu können. Diese Untätigkeit wirkt sich in einem späteren Bußgeld- oder Strafverfahren fast immer negativ aus.
Was sollten Sie also tun?
- Fristen notieren – und einhalten. Sie entscheiden über den weiteren Verlauf.
- Nichts vorschnell zugeben. Aussagen gegenüber der Behörde lassen sich später kaum zurücknehmen.
- Beweise sichern. Screenshots, Verträge mit Kooperationspartnern, Veröffentlichungsdaten zusammentragen.
- Werbung augenblicklich stoppen. Das allein entschärft viele Verfahren erheblich.
- Einen Anwalt einschalten. Nur so kann beurteilt werden, ob der Vorwurf zutrifft und wie Sie weiter verfahren sollten.
- Rechtsmittel prüfen. Widerspruch, Klage oder ein Eilantrag sind je nach Fall möglich.
Schlun & Elseven: So unterstützen wir Sie bei einem GGL-Verfahren
Ein Brief von der GGL ist unangenehm – aber kein Grund zur Panik, wenn Sie schnell reagieren.
Unsere Rechtsanwälte prüfen das Schreiben, entwickeln eine für Sie passende Strategie und vertreten Sie gegenüber der Behörde – von der ersten Stellungnahme bis zu einem möglichen Gerichtsverfahren. Auch bei drohenden strafrechtlichen Konsequenzen nach § 284 StGB stehen wir Ihnen zur Seite.
Unser Ziel: das Verfahren so früh wie möglich und mit möglichst geringen finanziellen und rechtlichen Folgen für Sie zu beenden.
FAQs: Häufig gestellte Fragen rund um Glücksspielwerbung und GGL-Verfahren
Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht in jedem Fall. Es empfiehlt sich aber dringend, die gesetzte Frist zu nutzen. Ein Anwalt prüft für Sie, ob und wie eine Reaktion sinnvoll ist.
Neben Untersagungsverfügungen und Zwangsgeldern, die sechsstellig werden können, sieht § 284 StGB für die Werbung Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Ein erfahrener Anwalt kann darlegen, weshalb im konkreten Fall mildere Rechtsfolgen oder eine Verfahrenseinstellung infrage kommen.
Ja, das ist möglich. Nach aktueller Rechtsprechung genügt bereits eine Handlung, die aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters auch dem Absatz eines Glücksspielangebots dienen soll. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Werbehandlung vorliegt, sollte ein Rechtsanwalt anhand der konkreten Umstände prüfen.
Ja. Je nach Fall stehen Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht oder ein Eilantrag zur Verfügung.
Wir prüfen eingehende GGL-Schreiben zeitnah, entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie und vertreten Sie sowohl im behördlichen Verfahren als auch vor Gericht – mit dem Ziel, die Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten.


