Welche Rechte stehen Ihnen als Fluggast zu?

In der Fluggastrechteverordnung der europäischen Union sind drei unterschiedliche Arten von Leistungen geregelt, zu denen eine Fluggesellschaft im Falle der Flugverspätung verpflichtet ist:

  • Entschädigung in Form von einer Ausgleichsleistung
  • Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung
  • Betreuungsleistungen

Die Fluggastrechteverordnung findet Anwendung, wenn die Reise von einem Flughafen, der in einem EU-Mitgliedsstaat liegt, angetreten wurde oder wenn lediglich der Zielflughafen innerhalb der EU liegt, die Fluggesellschaft aber ihren Firmensitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat.

Unter welchen Voraussetzungen besteht bei einer Flugverspätung ein Anspruch auf Entschädigung?

Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen die Fluggesellschaft kommt grundsätzlich bei einer Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden in Betracht. Bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km muss für eine Entschädigung mindestens eine Flugverspätung von vier Stunden vorliegen.

Die Pflicht der Fluggesellschaft zur Entschädigungszahlung kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen entfallen:

  1. Wenn der Fluggast zwei Wochen vor Antritt des Fluges über die Annullierung unterrichtet wurde.
  2. Wenn dem Fluggast im Falle einer kurzfristigeren Unterrichtung ein anderer Flug angeboten wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass die Abflugs- bzw. Ankunftszeit dieses alternativen Fluges nur in engen Grenzen von den planmäßigen Zeiten des ursprünglich gebuchten Fluges abweichen dürfen.
  3. Wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Flugverspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Als außergewöhnliche Umstände sind nach der Rechtsprechung anerkannt: Unvorhersehbare Naturereignisse, Luftraumsperrungen, schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität. Oft berufen sich die Fluggesellschaften darauf, dass ein technischer Defekt vorlag und dieser nicht vorhersehbar war. Ein technischer Defekt begründet allerdings für sich genommen noch keinen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft von der Zahlung einer Entschädigung befreit. Es sei denn, der technische Defekt beruht auf einem Sabotageakt oder einem terroristischen Angriff.

Wie hoch fällt eine Entschädigung wegen Flugverspätung aus?

Die Höhe der Entschädigung ist von der Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort abhängig:

  • 250 € bei einer Entfernung von bis zu 1500 km
  • 400 € bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km oder nicht innereuropäischen Flügen zwischen 1500 km und 3500 km
  • 600 € bei nicht innereuropäischen Flügen von über 3500 km

Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch, wenn die Fluggesellschaft einen alternativen Flug angeboten hat. Allerdings kann bei einer nur unwesentlichen Verspätung des alternativen Flugs am Ankunftsort die Entschädigung gekürzt werden.

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf anderweitige Beförderung?

Kommt es zu einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden oder zu einer Annullierung des Fluges, so kann der Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Dem Fluggast steht allerdings auch das Recht zu, von der Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu verlangen.

Zu welchen Betreuungsleistungen ist eine Fluggesellschaft verpflichtet?

Fluggäste haben einen Anspruch auf Getränke und Verpflegung, wenn Sie eine gewisse Zeit auf den Flug warten mussten. Die Fluggesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet bei Kurzstrecken ab zwei Stunden, bei Mittelstrecken ab 3 Stunden und bei Langstrecken ab 4 Stunden Flugverspätung, Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Darüber hinaus müssen Fluggäste in einem Hotel untergebracht werden, wenn durch die Flugverspätung ein zusätzlicher Aufenthalt von einer Nacht bzw. mehreren Nächten notwendig ist. Die Beförderungskosten zu der Unterbringung sind von der Fluggesellschaft zu übernehmen. Verweigert die Fluggesellschaft die Betreuungsleistungen, so kann der Passagier die angefallenen Kosten ersetzt verlangen. Wichtig ist allerdings, dass der Fluggast die entsprechenden Quittungen aufbewahrt, um die angefallenen Kosten im Falle eines Rechtsstreits nachweisen zu können.

Was für Rechte bestehen, wenn der Anschlussflug verpasst wurde?

Der Anspruch auf eine Entschädigung ist grundsätzlich abhängig von der Flugverspätung am Endziel. Eine mehr als dreistündige Abweichung von der planmäßigen Ankunftszeit eines direkten Anschlussfluges führt also auch zu einem Anspruch auf Ausgleichzahlungen. Dies gilt sogar, wenn der Anschlussflug verpasst wird, obwohl beim Abflug am Startflughafen noch keine dreistündige (und damit entschädigungspflichtige) Flugverspätung vorgelegen hat.

Was für Rechte bestehen, wenn ein Teil der Reise bereits zurückgelegt wurde?

Für den Fall, dass der Flug annulliert wurde oder die Flugverspätung mehr als fünf Stunden beträgt, kann der Fluggast die Erstattung des Flugpreises für die bereits zurückgelegte Strecke und einen Rückflug zum Abflugort verlangen, wenn der Flug im Hinblick auf den Reiseplan zwecklos geworden ist.

Wie ist die Rechtslage, wenn die Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise aufgetreten ist?

Dem Passagier stehen bei einer Pauschalreise grundsätzlich die gleichen Rechte zu wie bei einer separaten Buchung des Fluges. Zu beachten ist allerdings, dass der Entschädigungsanspruch wegen Flugverspätung gegenüber der Fluggesellschaft in der Regel wesentlich höher ausfällt, als eine Reispreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter. Soweit der Reiseveranstalter die Pauschalreise absagt und diese Annullierung nicht aufgrund des Fluges erfolgt, kann allerdings keine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. In einem solchen Fall ist es ratsam, den Reisepreis bei dem Reiseveranstalter zu mindern.

Damit Sie nach dem Urlaub nicht gestresster sind als vorher, hilft Ihnen die Kanzlei Schlun & Elseven kompetent und zuverlässig bei der Abwicklung von Entschädigungen wegen verspäteter und verlegter Flugreisen. Wir sind für Sie nicht nur an unseren Standorten in Aachen und Köln tätig, sondern vertreten Sie in Ihrer Angelegenheit bundesweit. Ein persönliches Erscheinen in unserer Kanzlei ist in Ihrer fluggastrechtlichen Angelegenheit in der Regel nicht erforderlich.

Gerne können Sie uns unverbindlich telefonisch, per E-Mail oder über unsere Online-Anfrage kontaktieren und eine kostenlose Ersteinschätzung einholen.