Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, dessen Grundstück zu einem Jagdbezirk gehört. Er machte ethische Bedenken gegen die Jagdausübung geltend und wollte gerichtlich erreichen, dass sein Grundstück jagdrechtlich befriedet wird. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen (Urteil vom 16.12.2015, Az.: 15 K 8252/14).


Pflicht zur Jagdausübung im deutschen Jagdrecht

Das deutsche Jagdrecht sieht grundsätzlich eine flächendeckende Verpflichtung zur Jagdausübung vor. Alle Flächen, die nicht als sogenannte befriedete Bezirke von der Jagdausübung ausgenommen sind, müssen bejagt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen Grundeigentum Dritter darstellen. Den Eigentümer eines Grundstücks, welches in einem Jagdbezirk liegt, trifft daher die Pflicht für eine dem Bundes- und Landesjagdrecht entsprechende Jagdausausübung zu sorgen. Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer eines entsprechenden Grundstücks automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft wird, mit der Folge, dass er die Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grundstück dulden muss.


Zwangsbejagung immer wieder Streitfall

Die Zwangsbejagung beschäftigt immer wieder die deutschen Verwaltungsgerichte, ebenso wie das Bundesverfassungsgericht. Durch die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, sowie die damit verbundene Duldungspflicht der Jagdausübung auf dem eigenen Grundstück, kommt die Verletzung einer Vielzahl von Grundrechten in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die Auswirkungen des deutschen Jagdrechts auf die betroffenen Grundstückseigentümer nicht gegen die Verfassung verstießen. Die Eingriffe in die Grundrechte der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Jagdausübung stattfindet, seien verhältnismäßig und durch die damit verfolgten Ziele, wie beispielsweise den Umweltschutz, gerechtfertigt.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg musste sich bereits mit dem deutschen Jagdrecht auseinandersetzten. In einem Urteil aus dem Jahre 2012 (“Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland”, Beschwerdenummer 9300/07) entschied der Gerichtshof, dass die Zwangsbejagung eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte an, dass der Eingriff in das Eigentum durch die Erfüllung von Allgemeininteressen gerechtfertigt sein kann. Dem Gerichtshof zu folge gehört zu den Zwecken des Bundesjagdgesetzes die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildtierbestandes. Nach einer sorgfältigen Abwägung aller sich gegenüberstehenden Interessen entschied der Europäische Gerichtshof dennoch, dass das deutsche Jagdrecht einen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Artikel 1 Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt, der nicht gerechtfertigt sei.

Auch wenn das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine direkte Auswirkung auf das deutsche Recht hatte, da als Maßstab für die Entscheidung des Gerichtshofes die Europäische Menschenrechtskonvention galt, welche unter dem deutschen Verfassungsrecht steht, hatten die deutschen Gerichte die Entscheidung bei zukünftigen Urteilen im Bereich der Jagdausübung mit in ihre Beurteilungen einzubeziehen.

Gesetzgeber reagierte auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Mit dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten) wurde das Urteil des Gerichtshofes in deutsches Recht umgesetzt. Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, die die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, können seither auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden und so die Jagdausübung auf ihren Grundstücken verhindern.


Ethische Bedenken gegen die Jagdausübung müssen glaubhaft sein

Damit ist es also nunmehr möglich aufgrund von ethischen Bedenken die Jagdausübung auf seinem Grundstück zu unterbinden und dieses jagdrechtlich zu befrieden. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geht dies auch deutlich hervor. Das Gericht jedoch war, ebenso wie die für den zu stellenden Antrag auf Befriedung zuständige Jagdbehörde, der Ansicht, dass der Kläger in diesem Punkt nicht glaubwürdig sei. Gegen die vom Kläger geltend gemachten Gewissenskonflikte in Bezug auf die Jagd auf seinem Grundstück spreche insbesondere, dass er selbst im letzten Jahr noch die Zulassung zur Jagdprüfung beantragt habe. Der Kläger hat die Vorbereitung auf die Jagdprüfung zwar abgebrochen, könne aber keine nachvollziehbaren Gründe dafür anführen.

Auch wenn die Anforderungen an die Begründung für ethische Bedenken gegen die Jagdausübung auf dem eigenen Grundstück nicht besonders hoch sind, so gilt dennoch, dass es mehr als der bloßen Behauptung bedarf.

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