Die Coronakrise hat zahlreiche andere Katastrophen in den medialen Hintergrund gedrängt – verschwunden sind diese damit jedoch nicht. Die Waldbauern kämpfen seit 2018 um ihre wirtschaftliche Existenz. Die Trockenheit der letzten Jahre hat zu einer massiven Schwächung vieler Baumarten und einem starken Borkenkäferbefall geführt. Dadurch sind insbesondere große Fichtenbestände, die für die Waldbauern seit jeher eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, abgestorben.

Diese abgestorbenen Waldareale müssen nun abgeräumt und neu bepflanzt werden (siehe § 11 Abs. 1 BWaldG i.V.m. § 44 LForstGNW). Da der Holzmarkt durch die großen Mengen eingeschlagenen Holzes praktisch nicht mehr existiert, können die Waldbauern weder die Einschlagskosten noch die Kosten für die Aufforstung aus dem Holzverkauf decken.


Die Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit

Es ist zu hoffen, dass die beim „Waldgipfel“ vereinbarten 800 Mio. € zum Schutz des Waldes nun zügig an die betroffenen Waldbauern gelangen, um deren Liquidität zu erhalten/zu stärken. Denn wird der Waldbauer zahlungsunfähig und betreibt er seinen Betrieb in haftungsbeschränkter Form, ist er trotz des im Zuge der Coronakrise eingeführten § 1 COVInsAG zur Insolvenzantragstellung verpflichtet, wenn keine Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Liquidität kann möglicherweise auch durch die Aufnahme von Bankkrediten geschöpft werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein tragfähiges Geschäftsmodell. Insoweit bedarf es häufig einer Änderung des bisherigen Wirtschaftens. Denn die starke Fokussierung auf den Fichtenanbau sowie sonstige einheitliche, gleichaltrige und damit maschinell günstig zu erntende Bestände, wird zukünftig nicht mehr möglich sein.

Die Nutzung der ELER-Förderung zur Waldumweltverpflichtung

In Einzelfällen kann auch die Beantragung von Fördermitteln für eine Waldumwelt- und Klimaverpflichtung nach VO EU Nr. 1305/2013 ein Mittel zur Liquiditätsstärkung sein. Gegen Zahlung eines Geldbetrages – der sich am aktuellen Baumwert orientiert -verpflichtet sich der Waldeigentümer, z.B. sog. Alt- und Biotopbäume dauerhaft zu erhalten. Zielrichtung dieser Förderung ist zwar nicht die kurzfristige Liquiditätssicherung des Waldbauern vor dem Hintergrund der Waldschädigung. Aber in der aktuellen Notlage mancher Waldbauern sollte auch diese Möglichkeit der Liquiditätsschaffung in Erwägung gezogen werden.

Höhe der Förderung sollte geprüft werden

Was die Höhe dieser Förderung betrifft, scheint jedoch jedenfalls das Land NRW hinter den Vorgaben der EU zurückzubleiben. Denn während Art 34 Abs. 3 VO EU Nr. 1305/2013 bestimmt, dass „die Zahlungen“…“die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangene Verpflichtung entstehen“ decken, gewährt das Land NRW in der Privatwaldrichtlinie vom 20.7.2015 nur einen Fördersatz von 80 % nach der Waldbewertungsrichtlinie pro Baum. Zusätzlich bringt das Land vorab die sog. Abtriebskosten (Erntekosten) in Abzug, obgleich der Baum bis zu seinem Zerfall auf dem Grundstück verbleiben muss. Bei einer einfachen Holzart und -qualität kann diese Förderpraxis des Landes zu Beträgen führen, die nur 50% der in der vorrangingen EU-Verordnung (s. Art 288 Abs. 2 AEUV) genannten Einkommensverluste ausmachen.

Eine genaue Prüfung der bewilligten Förderungshöhe unter Heranziehung nicht nur des Landesrechtes, sondern auch des EU-Rechtes ist daher stets zu empfehlen.