In Deutschland ist Motocross-Fahren ein Hobby, welches sich wachsender Beliebtheit erfreut. Um diesem nachgehen zu können, gibt es eine Vielzahl von Motocross-Strecken, auf denen man sich ungestört dieser Sportart widmen kann. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Motocross-Fahrer den Wald als Rennstrecke nutzen.

Dies ist in rechtlicher Hinsicht bedenklich, da das Motocross-Fahren im Wald ohne Sondererlaubnis illegal ist (Es sei denn, es findet auf einem speziell für diesen Zweck vorgesehenen Gelände statt). Wer gegen diese Regelung verstößt, der muss folglich mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen. Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bieten die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit den deutschen Behörden, um die Konsequenzen unerlaubten Motocross-Fahrens für Sie möglichst abzumildern. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

Sie können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage haben. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere rechtliche Informationen wenden Sie sich gerne an unser Team.

Aktuelle Gesetzeslage in Deutschland

Im Bundeswaldgesetz sind die allgemeinen Prinzipien und Grundlagen des Waldrechts festgehalten. Die Landeswaldgesetze konkretisieren diese Prinzipien wiederum auf der Ebene der Bundesländer. In diesen finden sich in der Regel Vorschriften über das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen.

Im Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen heißt es dazu im § 3  (1)  Verboten ist das […]

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt.

Die allermeisten Bundesländer haben gleichlautende Vorschriften, die das motorisierte Befahren des Waldes verbieten.


Unterlassungsanspruch gegenüber Motocross-Fahrern

Neben Schadensersatzansprüchen lassen sich gegen Motocross-Fahrer, die den Wald rechtswidrig als Fahrstrecke benutzen, auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, um so eine Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes durch das Motocross-Fahren zu unterbinden und einem Schadenseintritt vorzubeugen.

Die privatrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche von Eigentümern und (Jagd)Pächtern des Waldes ergeben sich aus den §§ 823, 862, 1004 BGB.


Beeinträchtigungen der Waldnutzung durch Motocross-Fahren

Derjenige der in unerlaubter Weise das Waldgrundstück eines anderen mit seiner Motocross-Maschine befährt, beeinträchtigt dadurch das Eigentum oder den Besitz an dem betroffenen Waldgrundstück und gilt dadurch als „Handlungsstörer“ im Sinne des § 1004 BGB.

Eine Beeinträchtigung des Waldes kann sich durch das Motocross-Fahren aus verschiedenen Aspekten ergeben. Zum einen verursacht das Motocross-Fahren teils erheblichen Lärm. Dieser kann auf einem bejagten Waldgrundstück beispielsweise dazu führen, dass das Wild verschreckt wird und so die Jagdausübung nicht mehr möglich ist. Zum anderen besteht auf Waldgrundstücken, die von Motocross-Fahrern illegaler Weise befahren werden, eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass dadurch Menschen verletzt werden. Es ist gerade in Waldstücken, in denen sich häufig Reiter aufhalten denkbar, dass durch plötzlich auftauchende Motocross-Maschinen scheue Pferde in unkontrollierbarer Weise reagieren und dadurch erhebliche Personenschäden entstehen.


Rechtsgutverletzung durch Motocross-Fahren

Die Nutzungsbeeinträchtigungen, welche so durch das Motocross-Fahren entstehen, können eine Verletzung der durch die §§ 823 ff BGB geschützten Rechte der Eigentümer und (Jagd)Pächter von Waldgrundstücken darstellen, die diese nicht hinnehmen müssen. Bereits eine drohende Verletzung wird für einen Unterlassungsanspruch ausreichen. Die Rechtsprechung sieht eine solche Bedrohung immer dann als gegeben an, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wird bereits nach der ersten illegalen Fahrt durch den Wald vermutet, dass sich die Störung wiederholen werde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11). Somit sind die Voraussetzungen für eine Rechtsgutverletzung leicht erfüllt.

Um die ursprünglichen Nutzungsmöglichkeiten des Waldgrundstückes wieder herzustellen und zukünftige zu verhindern, können Pächter und Eigentümer den Störer dazu verpflichten eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der der Motocross-Fahrer zusichert, dass zukünftiges Motocross-Fahren unterbleibt. Sollte es dann zu einem Verstoß gegen die Erklärung kommen, so macht sich der Motocross-Fahrer auch aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig. Hier können durchaus empfindliche Unterlassungsstrafen drohen.


Mit welcher Bußgeldstrafe müssen Motocross-Fahrer rechnen?

Wer mit seiner Motocross-Maschine trotz des Verbotes durch den Wald fährt, riskiert ein empfindliches Bußgeld für das Vergehen. Das drohende Bußgeld kann dabei nach § 70 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 des nordrheinwestfälischen Landesforstgesetzes bis zu 25.000 Euro betragen.

Sollte der Motocross-Fahrer bei seiner Fahrt durch den Wald zusätzlich noch nachweisbare Schäden an Pflanzen, Zäunen oder anderen Gegenständen des Eigentümers oder Pächters des Waldes verursacht haben, so kann er sich darüber hinaus auch nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig machen. Durch die rechtswidrige Benutzung des Waldes werden die Hürden für den Verschuldensnachweis gegen den Motocross-Fahrer in diesem Fall auch sehr niedrig liegen, weshalb sich ein Anspruch leicht durchsetzen lässt.


Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei Bußgeldvefahren

Wie eingangs dargelegt, kann das Motocross-Fahren im Wald weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sollten Sie sich bzw. eine Ihnen bekannte Person mit solchen Rechtsfolgen konfrontiert sehen, zögern Sie nicht unser Team zu kontaktieren. Unsere Rechtsexperten verfügen über umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit Unterlassungsklagen ebenso wie mit, der Abwehr von Bußgeldern und ungerechtfertigten Schadensersatzforderungen.