Bußgeldverfahren wegen HwO-Verstoßes

Ihr Rechtsanwalt für Bauunternehmen

Bußgeldverfahren wegen HwO-Verstoßes

Ihr Rechtsanwalt für Bauunternehmen

You are here: Home » Rechtsanwalt für Baurecht » Bußgeldverfahren wegen HwO-Verstoßes

Unsere Dienstleistungen | Bußgeldverfahren wegen HwO-Verstößen

Rechtsbeistand für Bauunternehmen
  • Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen HwO-Verstoßes
  • Prüfung von Anhörung, Bußgeldbescheid und Ermittlungsakte
  • Prüfung der Tätigkeit: Meisterzwang oder zulässige Ausübung
  • Vertretung gegenüber Ordnungsbehörden, Handwerkskammern und Gerichten
  • Angriff fehlerhafter Bußgeldbescheide
  • Vertretung bei behördlichen Maßnahmen
  • Begleitung bei: Betriebsprüfungen, Durchsuchungen, Anhörungen und Vorladungen
  • Abwehr von: Betriebsuntersagungen, gewerberechtlichen Folgeentscheidungen
  • Prüfung persönlicher Verantwortlichkeit von Geschäftsführern
  • Vermeidung persönlicher Bußgelder und Einträge
Präventive Beratung für Bauunternehmen
  • Prüfung von Geschäftsmodellen und Leistungsbeschreibungen
  • Risikoanalyse beim Einsatz von Subunternehmern
  • Gestaltung von Verträgen und Leistungsabgrenzungen
  • Ziel: Vermeidung künftiger HwO-Verfahren
Dienstleistungen im Kontext

Bußgeld wegen angeblichem HwO-Verstoß – was Bauunternehmen jetzt droht

Es ist daher wichtig, sich in diesen Situationen sorgfältig mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen. Nicht jeder Vorwurf hält dabei einer rechtlichen Überprüfung stand und so lassen sich mit der richtigen Herangehensweise viele Verfahren deutlich entschärfen oder beilegen.

In diesem Beitrag erklären wir die rechtlichen Hintergründe, gehen auf typische Fehlerquellen in der Praxis ein und machen deutlich, in welchen Konstellationen es sich lohnen kann, rechtlich gegen entsprechende Vorwürfe vorzugehen.

Ermittlungen durch Ordnungsamt oder Handwerkskammer: Wie Verfahren beginnen

Die Ermittlungen des Ordnungsamtes oder der Handwerkskammer können sich unterschiedlich auswirken.

Denkbar ist es z.B., dass im Rahmen von Baustellenkontrollen durch das Ordnungsamt Auffälligkeiten festgestellt werden. Dies ist der praktisch häufigste Fall. Dabei werden z.B. die ausgeführten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten kontrolliert. Bereits hier sammelt die Behörde erste Anhaltspunkte und Dokumentationen, die es später im Verfahren als Nachweise hinzuziehen kann. Daher ist bereits hier darauf zu achten, welche Informationen preisgegeben werden.

Wenn es genügend Anhaltspunkte für einen HwO-Verstoß gibt und das Ordnungsamt erwägt einzuschreiten, dann lässt dieses den Unternehmen regelmäßig eine schriftliche Anhörung zukommen, in der es das Unternehmen mit den jeweiligen Anhaltspunkten konfrontiert und darüber in Kenntnis setzt, dass es aufgrund des Vorwurfs erwägt, z.B. ein Bußgeld zu verhängen. Unter Nennung einer Frist gibt es den Unternehmen dann Gelegenheit zur Stellungnahme.

Handlungsempfehlung: Wichtig ist es zunächst, diese Frist nicht verstreichen zu lassen und von seinem Recht der Stellungnahme Gebrauch zu machen. Bereits hier ist es oftmals ratsam, sich rechtliche Unterstützung einzuholen. Damit kann insbesondere vermieden werden, dass man sich mit dem eigenen Vortrag in Widersprüchlichkeiten verstrickt oder vorschnell freiwillig wichtige Dokumente herausgibt.

Bleiben die Zweifel bei der Behörde auch nach der Anhörung bestehen, kann sie noch einen Schritt weitergehen und eine Betriebsprüfung einleiten. Diese geht in der Regel über den konkreten Einzelfall hinaus und untersucht die generelle Tätigkeit des Unternehmens. Sie kann dann z.B. gezielt nach Unterlagen (Auftragserteilungen, interne Dokumentationen, Rechnungen etc.) fragen. Hier ist es dringend geboten, sich vorab oder währenddessen rechtlich beraten zu lassen.

Letztlich kann es aufgrund des Verdachts besonders schwerer Verstöße (z.B. Vorwurf der Schwarzarbeit) auch zu Durchsuchungsmaßnahmen kommen. Spätestens hier sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.

Meisterzwang oder zulässige Tätigkeit? Warum viele Vorwürfe rechtlich angreifbar sind

Der sog. Meisterzwang gilt nur für „zulassungspflichtige” Handwerke. Diese sind in der Anlage A zur HwO aufgeführt. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich ein Meisterbrief oder aber eine gleichgestellte Qualifikation. Vom Meisterzwang nicht umfasst sind sog. „zulassungsfreie” Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe, die in den Anlagen B1 und B2 der HwO geregelt sind. Auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht „wesentlich” im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO sind, dürfen ohne einen Meisterbrief ausgeübt werden.

Oftmals wird die Reichweite des zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des sog. Meisterzwanges überspannt und es werden Misch-Tätigkeiten dem Vollhandwerk zugeordnet, obwohl nur ein eng umgrenzter Bereich dessen ausgeübt wird. Dies kommt beispielsweise dadurch zustande, dass lediglich pauschal auf den Berufstitel geschaut, nicht aber geprüft wird, ob tatsächlich vollwertige „wesentliche” Handwerkstätigkeiten ausgeübt werden. Mitunter gibt es auch besondere Ausübungsberechtigungen, die übersehen werden. Letztlich sind die Entscheidungen der Behörden aufgrund dieser Abgrenzungsschwierigkeiten mit guten Erfolgsaussichten rechtlich angreifbar.

Minderhandwerk und nicht wesentliche Tätigkeiten: Wo Behörden regelmäßig falsch liegen

Minderhandwerk beschreibt Tätigkeiten, die aus Sicht eines vollhandwerklichen Betriebs nur einen Randbereich betreffen und ohne in der handwerklichen Ausbildung erworbene Kenntnisse sicher nach kurzer Anlernzeit ausgeführt werden können. Diese Tätigkeiten begründen kein eintragungspflichtiges Handwerk.

Behörden verkennen bei der Abgrenzung von eintragungspflichtigem Handwerk und eintragungsfreiem Minderhandwerk regelmäßig, dass es nicht auf die bloße fachliche Nähe zur Anlage A, sondern auf den handwerklichen Kernbereich ankommt: Ein Handwerksbetrieb liegt nur dann vor, wenn Tätigkeiten verrichtet werden, die den Kernbereich des betreffenden Gewerbes ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.

Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs lediglich einen untergeordneten Randbereich erfassen oder schon wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten, nur in der handwerklichen Ausbildung erwerbbaren Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, rechtfertigen die Annahme eines Meisterzwanges nicht. Tätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit – typischerweise in bis zu drei Monaten – sicher ausgeführt werden können, sind gesetzlich als nicht wesentlich typisiert und stellen ein Minderhandwerk bzw. eine nicht wesentliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO dar, sodass ihre Ausübung ohne Meisterqualifikation und ohne Eintragung zulässig ist. Hier kann ein erfolgreicher Verteidigungsansatz darin bestehen, die konkrete Tätigkeit konsequent auf ihren Schwierigkeitsgrad, ihre Anlernzeit und ihre Stellung im Berufsbild des Vollhandwerks (Kernbereich vs. Randbereich) zu untersuchen und so den minderhandwerklichen Charakter des Betriebs herauszuarbeiten.

Fehlerhafte Bußgeldbescheide: Welche Anforderungen Gerichte stellen

Gerade im handwerklichen Kontext scheitern Bußgeldverfahren nicht selten bereits an elementaren Formfehlern der Bußgeldbescheide: § 66 OWiG verlangt eine hinreichend konkrete Umschreibung des Tatvorwurfs, die den zur Ahndung stehenden Lebenssachverhalt nach Zeit, Ort, Art der Leistung, Auftraggeber, Umfang und Zuordnung zu einem bestimmten Handwerk so bestimmt individualisiert, dass Identität und Umfang der Tat zweifelsfrei erkennbar sind und Verwechslungen mit anderen gleichartigen Vorgängen ausgeschlossen werden.

Bleiben Bußgeldbescheide insoweit lückenhaft oder unbestimmt, indem sie lediglich „vollhandwerkliche Tätigkeiten des Maurer-, Beton- und Tiefbauhandwerks in erheblichem Umfang” behaupten, ohne konkrete Bauvorhaben und Einzelleistungen zu benennen, dann kann hiergegen mit guten Erfolgsaussichten vorgegangen werden.

Vorsatz erforderlich: Warum nicht jeder HwO-Verstoß überhaupt bußgeldfähig ist

Bußgeldrechtlich relevant sind Verstöße gegen die HwO, soweit sie vorsätzlich begangen werden, § 10 OWiG. Dies gilt insbesondere für § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO, der Vorsatz voraussetzt und damit Raum lässt für Verteidigungsansätze: Wer etwa irrig davon ausgeht, seine in Rede stehenden (Rand-)Tätigkeiten unterlägen keiner Zulassungspflicht, handelt ohne Vorsatz und kann damit nicht als Täter einer Ordnungswidrigkeit belangt werden.

Geschäftsführerhaftung und Betriebsfolgen: Wann es persönlich gefährlich wird

Unterschätzt wird häufig, dass auch für die Geschäftsführer eine persönliche Haftungsgefahr besteht. Wiederholte Vorwürfe, betriebsorganisatorische Versäumnisse oder das Ignorieren behördlicher Hinweise können letztlich dazu führen, dass Aufsichtsbehörden nicht mehr nur das Unternehmen, sondern auch die handelnden Personen ins Visier nehmen.

Was betroffene Unternehmen tun sollten

Für betroffene Unternehmen lassen sich einige klare Handlungsempfehlungen ableiten:

  • Keine vorschnellen Aussagen gegenüber Behörden treffen
  • Fristen unbedingt einhalten
  • Unterlagen nicht ungeprüft und erst nach rechtlicher Beratung herausgeben
  • Die eigene Tätigkeit genau analysieren – Kernbereich eines zulassungspflichtigen Handwerks oder minderhandwerkliche bzw. nicht handwerkliche Tätigkeit
  • Frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen

Die größten rechtlichen Erfolgschancen bestehen in der Regel, wenn man bereits frühzeitig damit beginnt, die Vorwürfe der Behörden rechtlich intensiv zu überprüfen. Im Idealfall kann das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt werden.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Baurecht

Jens Schmidt

Rechtsanwalt für Baurecht

Martin Halfmann, LL.M.

Rechtsanwalt für Baurecht

Julian Tillmann

Rechtsanwalt für Baurecht

Viktor Malz, LL.M.

Rechtsanwalt für Baurecht

Marija Boateng

Rechtsanwältin für Baurecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Schloss-Rahe-Straße 15
52072 Aachen
Tel: +49 241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: +49 211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: +49 221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28