Das Amt des Geschäftsführers ist aufgrund seines hohen Prestiges äußerst begehrt, gleichzeitig aber auch mit einer großen Verantwortung verbunden. Fehlentscheidungen ebenso wie zögerliches Handeln können für das Unternehmen als auch für dessen Beschäftigte erhebliche Risiken bedeuten. Daher ist es nur konsequent, dass der Geschäftsführer selbst mehr Verantwortung als einfache Angestellte trägt und weitreichende Pflichten zu erfüllen hat, die sowohl vertraglich als auch gesetzlich geregelt sind. Als Geschäftsführer verlieren Sie grundsätzlich einige Arbeitnehmerrechte. Wer eine solch hohe Position in einem Unternehmen anstrebt, sollte sich daher einen genauen Überblick über den Umfang der hier entstehenden Obliegenheiten verschaffen, um unnötigen Fallstricken vorzubeugen.
Die Kanzlei Schlun und Elseven bietet Geschäftsführern sowie Angestellten in der Führungsebene umfassenden Rechtsbeistand im Gesellschafts- und Arbeitsrecht an. Unsere Anwälte zeigen Ihnen gerne auf, wie Sie bei Übernahme des Geschäftsführeramtes vorhandene Gestaltungsspielräume effektiv nutzen und Haftungsrisiken minimieren. Mit unserem Fachwissen und langjähriger Erfahrung sorgen wir dafür, dass der Geschäftsführervertrag Ihre Rechte bestmöglich wahrt.
Geschäftsführerverträge: Erstellung und Prüfung
Geschäftsführer sind für die Führung eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung. Ohne eine zuverlässige und kompetente Führungskraft kann ein Unternehmen in ernste Schwierigkeiten geraten.
Im Geschäftsführervertrag sollte der Verantwortungsbereich des Geschäftsführers klar definiert werden (z.B. Finanzen, Vertrieb, Produktion usw.). Zudem sollten die Vertretungsrechte im Vertrag genausten geregelt sein. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Gesamtvertretung vor, wonach bei mehreren Geschäftsführern nur alle gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Es ist daher ratsam, sich vor der Vertragsunterzeichnung auch mit der Satzung zu befassen, da die Bestimmungen der Satzung Vorrang vor denen des Geschäftsführervertrags haben.
Der rechtliche Status des Geschäftsführers ist eher ungewöhnlich, da er arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anerkannt wird. In einigen Fällen sind Geschäftsführer nichtsdestotrotz sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Liegt deren Beteiligung an der Gesellschaft unter 50 Prozent, müssen sie zudem gesetzlich krankenversichert werden.
Das Fehlen des Status als Arbeitnehmer umfasst die folgenden Aspekte:
- Kein automatischer Anspruch auf Kündigungsschutz: Geschäftsführer haben nicht den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Arbeitnehmer.
- Gesetzlicher Mindesturlaub: Geschäftsführer haben nicht automatisch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
- Kein automatischer Anspruch auf Mutterschaftsurlaub: Der Schutz, der durch das Mutterschutzgesetz in Deutschland gewährt wird, erstreckt sich nicht automatisch auf Geschäftsführerinnen, da sie nicht als Arbeitnehmerinnen angesehen werden.
Diese Aspekte sollten im Dienstvertrag geregelt werden, der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ausgehandelt wird.
Da der Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, muss dies vertraglich geregelt werden. Dies geschieht in der Regel durch lange Vertragslaufzeiten und den Anschluss vorheriger Kündigungsschutzmöglichkeiten. Ist eine Kündigung nicht ausgeschlossen, werden regelmäßig lange Kündigungsfristen gewährt. In der Praxis ist ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren üblich. Wenn der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann, wird in der Regel eine Kündigungsfrist von mindestens drei oder sechs Monaten zum Ende eines Kalenderquartals vorgesehen. Es ist daher davon abzuraten, einen Vertrag zu unterschreiben, der diese Vorgaben deutlich unterschreitet oder gar eine Probezeit vorsieht.
Weder die Schutznormen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) noch die des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gelten für den Geschäftsführer. So sieht das Gesetz keinen Anspruch des Geschäftsführers auf Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall vor. Auch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nicht. Um dies auszugleichen und komplizierte Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es notwendig, den Geschäftsführervertrag mit entsprechenden Regelungen zu versehen. In der Praxis sehen die Geschäftsführerverträge häufig eine Entgeltfortzahlung für mindestens drei Monate ab Beginn der Krankheit vor. Der Urlaub wird in der Regel für 30 Arbeitstage gewährt.
Es können zudem weitere Faktoren wie Vertraulichkeitsvereinbarungen, Rentenansprüche und Ausschlussklauseln (von der Zusammenarbeit mit der Konkurrenz) aufgenommen werden. Mit einem verlässlichen Rechtsbeistand haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Ansprüche als Geschäftsführer gewahrt bleiben und ein fairer Dienstvertrag ausgehandelt wird.
Pflichten eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Von den Geschäftsführern wird erwartet, dass sie ihre Aufgabe umsichtig erfüllen. Dies ist in § 43 GmbHG gesetzlich verankert. Bei geschäftlichen Entscheidungen und beim Abschluss von Verträgen muss der Geschäftsführer das damit verbundene Risiko abschätzen und entsprechend handeln.
Geschäftsführer haben eine erhebliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Führung des Unternehmens. Es wird jedoch von ihnen erwartet, dass sie Ratschläge und Empfehlungen annehmen, insbesondere bei wichtigen Geschäftsentscheidungen. Bei Konflikten sollten sie die Interessen des Unternehmens über ihre eigenen Interessen stellen. Schlechte Entscheidungen, die zu finanziellen Verlusten für das Unternehmen führen, können von den Aktionären geahndet werden.
Als Geschäftsführer ist man verpflichtet, wesentliche Informationen über das Unternehmen nicht an konkurrierende Unternehmen weiterzugeben. Die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen kann je nach den Umständen strafrechtliche Folgen haben. Der Geschäftsführer muss sicherstellen, dass das Unternehmen nicht gegen das deutsche Wettbewerbsrecht verstößt. Kartellrechtsverstöße können zu hohen finanziellen Sanktionen führen.
Die vollständigen Pflichten des Geschäftsführers sollten in der Satzung und im Dienstvertrag festgelegt werden.
Pflichten der finanziellen Verwaltung
Der Geschäftsführer ist für die Überwachung der Finanzen des Unternehmens verantwortlich. Auch wenn es einen Finanzmanager gibt, ist der Geschäftsführer letztendlich dafür verantwortlich, dass die Buchhaltung des Unternehmens korrekt geführt wird.
Ein wichtiger Aspekt dieser Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Steuern gezahlt werden und die Aktionäre ihre Ansprüche ordnungsgemäß erhalten. Zu dieser Verantwortung gehört zudem, dass der Jahresabschluss rechtzeitig und in der richtigen Form vorgelegt wird.
Gerade bei der finanziellen Führung des Unternehmens kann die Gefahr bestehen, dass man wegen wirtschaftskrimineller Handlungen angeklagt wird. Wird ein Geschäftsführer wegen Straftaten wie Veruntreuung, Betrug oder unrichtiger Buchführung verurteilt, drohen ihm der Verlust seines Amtes, der Ausschluss von künftigen Geschäftsführertätigkeiten und in manchen Fällen sogar Haftstrafen.
Haftung und Versicherung von Geschäftsführern
Ein anfälliger Bereich im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ist die Haftung. Der Geschäftsführer muss tagtäglich risikoreiche Entscheidungen treffen und letztlich auch dafür haften. Es können beispielsweise wettbewerbs-, steuer- oder umweltrechtliche Konsequenzen auftreten. Die Verantwortung für hergestellte Produkte, Subventionen oder sonstige Zuschüsse birgt ein immenses Haftungsrisiko.
Präventiv kann bei Vertragsverhandlungen eine bestimmte Haftungsgrenze festgelegt werden. Dabei besteht ein großes Interesse des Geschäftsführers, aber auch des Unternehmens, die Verantwortlichkeiten genau zu definieren. Unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger kann die Haftung gegenüber der Gesellschaft auf globale Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. Darüber hinaus kann auch eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche vereinbart werden. Die Verjährungsfrist kann zudem verkürzt werden, beispielsweise auf sechs Monate.
Was die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungsklauseln betrifft, ist es ratsam, angesichts des zu erwartenden Widerstands der Gesellschafter und der zu beachtenden Wirksamkeitsvoraussetzungen rechtlichen Rat einzuholen. Die Unwirksamkeit der Klauseln kann sich daraus ergeben, dass sie die Gläubiger der Gesellschaft zu stark belasten oder nicht den Grundsätzen der Kapitalerhaltung entsprechen.
Aufgrund des hohen Risikos des Geschäftsführers werden nach wie vor verstärkt D&O-Versicherungen eingesetzt. Die Gesellschaft schließt eine solche Directors- and Officers-Versicherung zugunsten des Geschäftsführers ab. Sie garantiert eine ausreichende Deckung bei Schadenersatzansprüchen von Außenstehenden (z.B. Krankenkassen oder Finanzamt).
Beendigung von Dienstvereinbarungen
Da Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne angesehen werden, genießen sie nicht den Schutz, der Arbeitnehmern nach dem Gesetz zum Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen zusteht. Elemente eines solchen Gesetzes können jedoch im Rahmen der zwischen dem Unternehmen und dem Geschäftsführer getroffenen Dienstvereinbarungen ausgehandelt werden. Alternativ können diese in die Satzung aufgenommen werden, die die Arbeitsweise des Unternehmens regelt.
Verträge können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die meisten Arbeitsplätze in Deutschland sind auf unbestimmte Zeit befristet. Wenn der Dienstvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird und keine Kündigungsfrist im Vertrag festgelegt ist, endet der Vertrag mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Bei unbefristeten Verträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, wenn im Dienstvertrag keine Kündigungsfrist angegeben ist.
Die Gesellschafter haben das Recht, Geschäftsführer abzuberufen, und da das Kündigungsschutzgesetz nicht automatisch anwendbar ist, bedarf es keiner Begründung. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass dies der Wunsch der Gesellschafter ist. Dies kann in Form einer schriftlichen Erklärung erfolgen, die vom Vertreter der Gesellschafter unterzeichnet wird. Sollte sich herausstellen, dass ein Vorstandsmitglied in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder in Veruntreuung oder andere wirtschaftskriminelle Handlungen verwickelt war, kann eine Abberufung erfolgen.
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Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern
Ein Geschäftsführer gilt in der Regel nicht als Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch Voraussetzung für viele sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Nach § 2 (2) SGB IV sind Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sozialversicherungspflichtig. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert eine Beschäftigung als unselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. In diesem Zusammenhang sind die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation Indizien für eine solche Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der externe Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Ein externer Geschäftsführer unterliegt im Rahmen seiner Beschäftigung grundsätzlich einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, jedoch ohne Kapitalbeteiligung.
Aber auch wenn ein Geschäftsführer nicht an arbeitsorganisatorische Vorgaben gebunden ist, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bejaht werden, wenn es kein unternehmerisches Risiko trägt (BSG, BB 1973, 1310). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der externe Geschäftsführer eine Vergütung erhält, die nicht vom Gewinn der Gesellschaft abhängt, sondern bereits zu Vertragsabschluss festgelegt wurde.
Aufgrund der daraus resultierenden Arbeitnehmereigenschaft unterliegt er der Versicherungs- und Beitragspflicht. Bei rückständigen Sozialbeiträgen kann die Krankenkasse Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, um die korrekte Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung sicherzustellen.
Externe Geschäftsführer gelten regelmäßig als Arbeitnehmer und unterliegen der entsprechenden Sozialversicherungspflicht. Unter bestimmten Umständen kann die Arbeitsnehmereigenschaft jedoch verneint werden, so dass die Sozialversicherungspflicht nicht greift.
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn:
Aufgrund der weitreichenden finanziellen Folgen, die mit der Sozialversicherungspflicht verbunden sind, ist es ratsam, von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhälts handelt.