Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers

Ihr Rechtsanwalt für Arbeits- und Gesellschaftsrecht

Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers

Ihr Rechtsanwalt für Arbeits- und Gesellschaftsrecht

Das Amt des Geschäftsführers ist aufgrund seines hohen Prestiges äußerst begehrt, gleichzeitig aber auch mit einer großen Verantwortung verbunden. Fehlentscheidungen ebenso wie zögerliches oder auch überstürztes Handeln bergen erhebliche Risiken – sowohl für das Unternehmen selbst als auch für dessen Beschäftigte. Daher ist es nur konsequent, dass der Geschäftsführer selbst ein hohes Maß Verantwortung trägt. Wer eine solche Position anstrebt, sollte sich daher einen genauen Überblick über den Umfang der hier entstehenden Obliegenheiten verschaffen, um unnötigen Fallstricken vorzubeugen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Ist Ihnen die Geschäftsführung eines Unternehmens angeboten worden oder beabsichtigen Sie, ein solches Dienstverhältnis zu beendigen und sind sich vielleicht unsicher, allen gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen Genüge zu tun? Ganz gleich, ob es bei Ihrem Anliegen um die Gestaltung Ihres Geschäftsführervertrages, Haftungsfragen oder ein anderes gesellschaftsrechtlich relevantes Anliegen geht – das Anwaltsteam von Schlun & Elseven steht Ihnen mit seiner Expertise und langjähriger Erfahrung unterstützend zur Seite. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht zeigen Ihnen gerne auf, wie Sie bei Übernahme des Geschäftsführeramtes vorhandene Gestaltungsspielräume effektiv nutzen und Haftungsrisiken minimieren.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Arbeitsrecht » Die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers

Google Rating | Based on 820 Reviews

Unsere Dienstleistungen rund um die Geschäftsführung

Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers
Rechtsberatung in Bezug auf:
Vertragsgestaltung
Haftung des Geschäftsführers
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen, Vertragsstrafen und Abfindungen
  • Vorbereitung von Insolvenzanträgen
Dienstleistungen im Kontext

Geschäftsführerverträge: Erstellung und Prüfung

Vor dem Hintergrund der herausragenden Rolle des Geschäftsführers für die Leitung, Repräsentation und den Umsatz eines Unternehmens kommt auch dem Gesellschaftervertrag eine besondere Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten sollten Regelungen in fünf verschiedenen Bereichen getroffen werden:

  • Haftungsreduzierung und -vermeidung des Geschäftsführers,
  • Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte,
  • Reichweite der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers,
  • Kündigungsmöglichkeiten durch die Gesellschafter,
  • Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln.

Zunächst sollte im Geschäftsführervertrag der Verantwortungsbereich des Geschäftsführers klar definiert werden (z.B. Finanzen, Vertrieb, Produktion usw.) sowie der Umfang der Vertretungsbefugnisse.

Da der Geschäftsführer arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer betrachtet wird, besteht:

  • kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz,
  • keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,
  • kein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub und
  • ebenso wenig Anspruch auf Urlaub nach dem Mutterschutzgesetz.

Zu diesen Aspekten sollten daher im Dienstvertrag präzise Regelungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ausgehandelt werden. Dennoch sollte beachtet werden, dass in einigen Fällen Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind. Liegt deren Beteiligung an der Gesellschaft unter 50 Prozent, müssen sie zudem gesetzlich krankenversichert werden.

Einen gewissen Kündigungsschutz kann der potenzielle Geschäftsführer durch in der Praxis typische lange Vertragslaufzeiten und einen Kündigungsausschluss erreichen. Ist eine Kündigung nicht ausgeschlossen, werden regelmäßig lange Kündigungsfristen gewährt. Typischerweise ist ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren üblich. Wenn der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann, ist in der Regel eine Kündigungsfrist von mindestens drei oder sechs Monaten zum Ende eines Kalenderquartals vorgesehen. Es ist daher davon abzuraten, einen Vertrag zu unterschreiben, der diese Vorgaben deutlich unterschreitet oder gar eine Probezeit vorsieht. Als Ersatz für fehlende Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und zum Urlaub werden häufig eine Entgeltfortzahlung für mindestens drei Monate ab Beginn der Krankheit sowie ein Urlaub für 30 Arbeitstage ausgehandelt. Daneben können weitere Aspekte wie Vertraulichkeitsvereinbarungen und Rentenansprüche aufgenommen werden.

Entschädigungszahlungen bei Wettbewerbsverboten

Häufig findet sich in Geschäftsführerverträgen eine Wettbewerbsklausel als Schutz vor dem Abwandern von Know-how sowie Insider-Wissen inkl. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dieses umfasst ein Verbot, mit dem Unternehmen, das der Geschäftsführer leitet, in Wettbewerb zu treten. Während sich ein solches in Bezug auf die Zeit der vertraglichen Zusammenarbeit klar aus dem Gesetz ergibt, muss eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel explizit vertraglich geregelt werden.

Das Fehlen einer Entschädigungszahlung spricht zwar eher gegen die Wirksamkeit einer solchen Regelung, es schließt diese aber – anders als in Arbeitsverträgen – nicht von vorneherein aus. Im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist dem Geschäftsführer zu empfehlen, eine Entschädigungszahlung vertraglich auszuhandeln, um das Risiko zu vermeiden, ohne Geldzahlung nicht erwerbstätig zu sein.

Sonderkündigungsrechte durch Change-of-Control-Klauseln

Schließlich bieten Change-of-Control-Klauseln dem Geschäftsführer ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Gesellschafterwechsels an, das ihm kürzere Kündigungsfristen sowie eine Abfindung gewährt. Die Höhe der Abfindung richtet sich in der Regel nach der Höhe der Vergütung, die auf die Restlaufzeit des Vertrags entfallen würde. Bei Verkauf von Geschäftsanteilen ermöglicht ihm dies die kurzfristige Amtsniederlegung – zum Beispiel, wenn der neue Gesellschafter eine andere Zielsetzung für das Unternehmen vorsieht oder dem Geschäftsführer die Erfüllung seiner Aufgaben erschweren wird.

Pflichten eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Neben der Führung des operativen Geschäfts treffen den Geschäftsführer weitreichende Pflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern und Außenstehenden. Hohe Haftungsrisiken mit persönlicher Haftung drohen im steuerrechtlichen und insolvenzrechtlichen Bereich.

Zu den wichtigsten Geschäftsführerpflichten gehören:

  • Erfüllung von Abgabepflichten gegenüber Behörden – u. a. gegenüber Sozialversicherungsbehörden und dem Finanzamt,
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft,
  • strenge Sorgfaltspflichten: Der GmbH-Geschäftsführer hat stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, also vor einer Entscheidung umfassende Recherchen und Risikoerwägungen vorzunehmen. Bei Verstoß hat der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für eventuelle Schäden zu haften – beitragsmäßig unbegrenzt und persönlich. Allerdings entsteht nicht bei jeder Entscheidung des Geschäftsführers, die sich im Nachgang als falsch herausstellt, eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft. Holt er umfassende Informationen ein und handelte zum Wohl der Gesellschaft, liegen solche Fehler im Rahmen seines weiten Einschätzungsspielraumes. Erst bei vorwerfbar pflichtwidrigem Verhalten des Geschäftsführers entsteht eine Haftung. Diesen Sorgfaltspflichten unterfällt zum Beispiel die Pflicht zur ständigen wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der Gesellschaft.
  • Steuerrechtlicher Bereich: Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer, wenn Steuern des Unternehmens durch sein Verschulden nicht gezahlt wurden – darunter fallen Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, Lohnsteuern und andere Abgaben. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang neben einer sorgfältigen Kontrolle und Überwachung aller steuerlichen Pflichten die genaue Dokumentation aller Vorgänge für eventuelle Überprüfung durch das Finanzamt sowie die Weitergabe der Tätigkeit an interne oder externe Steuerrechtsexperten.
  • Insolvenzantragspflicht: Bei drohender, eingetretener Insolvenz und bei Überschuldung muss unverzüglich ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden – innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen. Diese gilt allerdings nur bei Sanierungsbemühungen mit echten Sanierungsaussichten, ansonsten muss der Insolvenzantrag sofort gestellt werden. Bei Verstoß droht neben einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Dieser weitreichende Pflichtenkatalog lässt sich dem Gesetz nur bedingt entnehmen, daher ist eine umfassende Aufklärung vor Beginn der Geschäftsführertätigkeit zielführend – besonders, weil die Haftung bereits in der Gründungsphase beginnt. Tätigt der Geschäftsführer bereits vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister Geschäfte im Namen der Gesellschaft, haftet er den Gläubigern gegenüber persönlich. Hochgradig haftungsträchtig sind beispielsweise Rechtsgeschäfte, im Rahmen derer der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet oder zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Gesellschafter vornimmt.

Maßnahmen zur Haftungsreduzierung

Wurde allerdings keine umfassende Risikoabwägung vorgenommen, kann für Schäden der Gesellschaft schnell ein existenzbedrohendes Haftungsrisiko entstehen. Um diese Risiken zu verringern, sollten Geschäftsführer zum einen Entscheidungsgrundlagen stets ausführlich dokumentieren und sich zum anderen durch Rücksprache mit Steuerberatern und Rechtsanwälten absichern. Bei besonders umfangreichen oder ungewöhnlichen Geschäften können Gesellschafterbeschlüsse zur Rückversicherung eingeholt werden. Schließlich ist eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) empfehlenswert – die Versicherungsprämien werden typischerweise von der Gesellschaft getragen.

Haftung und Versicherung von Geschäftsführern | Manager Liability D&O

Als besonders risikoanfälliger Bereich im Zusammenhang mit der Geschäftsführung gilt die Haftung. Risikoreiche Entscheidungen, die der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Pflichten täglich treffen muss, sorgen nicht selten für wettbewerbs-, steuer- oder umweltrechtliche Konsequenzen. Auch die Verantwortung für hergestellte Produkte, Subventionen oder sonstige Zuschüsse birgt ein immenses Haftungsrisiko.

Präventiv kann bei Vertragsverhandlungen eine bestimmte Haftungsgrenze festgelegt werden. Dabei besteht ein großes Interesse des Geschäftsführers, aber auch des Unternehmens, die Verantwortlichkeiten genau zu definieren. Unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger kann die Haftung gegenüber der Gesellschaft auf globale Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. Darüber hinaus kann auch eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche vereinbart werden. Die Verjährungsfrist kann zudem verkürzt werden, beispielsweise auf sechs Monate. Was die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungsklauseln betrifft, ist es ratsam, angesichts des zu erwartenden Widerstands der Gesellschafter und der zu beachtenden Wirksamkeitsvoraussetzungen anwaltlichen Rat einzuholen. Die Unwirksamkeit der Klauseln kann sich daraus ergeben, dass sie die Gläubiger der Gesellschaft zu stark belasten oder nicht den Grundsätzen der Kapitalerhaltung entsprechen.

Neben einzelvertraglichen Klauseln werden aufgrund des hohen Risikos verstärkt D&O-Versicherungen eingesetzt. Die Gesellschaft schließt eine solche Directors- and Officers-Versicherung zugunsten des Geschäftsführers ab. Sie garantiert insbesondere eine ausreichende Deckung bei Schadenersatzansprüchen von Außenstehenden (z.B. Krankenkassen oder Finanzamt).

Geschäftsführer und Gesellschafter | Beziehung und Konflikte

Eine der Aufgaben des Geschäftsführers ist die Abstimmung mit den Gesellschaftern des Unternehmens. Unternehmensrelevante Handlungen sollen stets im Interesse der Gesellschafter getroffen werden – dies erstreckt sich selbstverständlich nicht auf Handlungen, die gegen das Gesetz verstoßen würden. Der Geschäftsführer hat bei der Führung der Geschäfte jedoch insgesamt stets die Ziele der Gesellschafter zu berücksichtigen. Es liegt zudem in der Verantwortung des Geschäftsführers, soweit nötig Gesellschaftsversammlungen einzuberufen. Die Anteilseigner haben das Recht, Informationen über die Führung des Unternehmens zu erhalten und die Leistung des Geschäftsführers zu kontrollieren. Die Art und Weise, wie diese Interaktion mit den Gesellschaftern gestaltet wird, kann für die erfolgreiche Führung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein.

Die Gesellschafter oder die von ihnen benannten Gremien können in der Hauptversammlung Geschäftsführer ernennen. Die Gremien handeln im Interesse der Gesellschafter. Gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG können die Gesellschafter in einigen Fällen für die Ernennung eines Geschäftsführers haftbar gemacht werden, der diese Funktion nicht ausüben sollte.

Ein gutes Verhältnis zu den Gesellschaftern ist für einen Geschäftsführer eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Unternehmensführung. Allerdings werden Gesellschaftsanteile häufig verkauft, sodass der Geschäftsführer ständig neue Ansprechpartner hat. Ein Wechsel der Gesellschafter kann zudem die Zielsetzung verändern und dem Geschäftsführer die Erfüllung seiner Aufgaben erschweren.

Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit

Sonderregelung für die Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter

Da es sich bei dem Geschäftsführer nicht um einen Arbeitnehmer, sondern ein Organ der Gesellschaft handelt, ist die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit ohne Begründung möglich – soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Gründe für eine Abberufung können vielfältig sein, zum Beispiel, wenn der Geschäftsführer in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder in Veruntreuung oder andere wirtschaftskriminelle Handlungen verwickelt ist. Die Abberufung, die zum Verlust der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis führt, muss allerdings ins Handelsregister eingetragen werden. Ansonsten besteht weiterhin die widerlegbare Vermutung, der Geschäftsführer verfüge über Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Daher ist es den Gesellschaftern angeraten, die Abberufung dort schnellstmöglich in notarieller Form eintragen zu lassen.

Die Abberufung bezieht sich allerdings nicht auf das Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, sodass dieser Anstellungsvertrag wie ein üblicher Arbeitsvertrag gekündigt werden muss. Für befristete Verträge kann ein Recht zur ordentlichen Kündigung im Anstellungsvertrag vereinbart werden. Besteht ein solches nicht, ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, zum Beispiel bei der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen. Bei unbefristeten Verträgen richtet sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften, falls keine abweichende Frist im Dienstvertrag selbst angegeben ist.

Registereintragung auch bei Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer

Auch für den Geschäftsführer ist ein Recht zur Amtsniederlegung anerkannt, durch das er seine Organstellung beenden kann. Dafür bedarf es auch keines wichtigen Grundes – außer bei abweichender Satzungsregelung. Dieses Recht zur Amtsniederlegung darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich oder zur Unzeit ausgeübt werden – andernfalls können Regressansprüche gegen den Geschäftsführer entstehen. Davon kann zum Beispiel ausgegangen werden, wenn durch eine Amtsniederlegung die Gesellschaft bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten wie die Steuererklärung nicht mehr korrekt und pünktlich erfüllen kann.

Mit der Amtsniederlegung muss stets die Eintragung derselben im Handelsregister verbunden sein. Allerdings verliert der ehemalige Geschäftsführer mit ihr das Recht zur Anmeldung des Ausscheidens beim Registergericht. Um zu verhindern, dass er von einer Anmeldung durch die Gesellschafter abhängig ist, ist eine aufschiebend bedingte Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers, verbunden mit dem Eingang der Anmeldung beim Registergericht, empfehlenswert. Dadurch hat der ausscheidende Geschäftsführer die Kontrolle über die Eintragung seines Ausscheidens. Neben der Amtsniederlegung ist stets die Kündigung des Dienstvertrages erforderlich – bei wichtigem Grund ist sogar die fristlose Kündigung möglich.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Jens Schmidt

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Arbeitsrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28