Rechtsanwalt für Markenrecht

Ihr Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / IP-Recht

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Die eigene Marke ist im Geschäftsleben ein wichtiges Rechtsgut und stellt als solches nicht selten einen erheblichen immateriellen Vermögenswert dar: Sie verkörpert Qualität, Image, Vertrauen und sorgt für einen entsprechenden Wiedererkennungswert. Hieraus ergibt sich ihre besondere Schutzbedürftigkeit. Die Markeneintragung bietet effiziente Möglichkeiten, die Marke vor Nachahmung, Missbrauch und widerrechtlicher Nutzung zu schützen, sodass der Wert der Marke dauerhaft bewahrt wird.

Um unseren Mandanten umfassende Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unser Tätigkeitsfeld im Markenrecht umfasst unter anderem die Markenanmeldung und die dazu notwendige Markenrecherche, die Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke, die Verteidigung der Marke mittels Abmahnung sowie die Abwehr von markenrechtlichen Abmahnungen und die Vertretung im einstweiligen Verfügungs- und Klageverfahren. Auch bei Fragen in angrenzenden Rechtsgebieten stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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Unsere Dienstleistungen

  • Markenrecherche
  • Markenanmeldung
  • Markenüberwachung
  • Durchsetzung von Markenrechten

Rechtliche Einordnung der Marke

Das Markenrecht ist als Teil des Kennzeichenrechts dem gewerblichen Rechtsschutz (IP-Recht) zuzuordnen. Die Rechtsgrundlage für das Markenrecht bildet das Markengesetz (MarkenG) sowie die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV). Markenrechtlichen Schutz genießen „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen […], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden(§ 3 Abs. 1 MarkenG). Neben der eigentlichen Bezeichnung als Marke sind auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben schützenswert.

Der Markenschutz bewirkt zum einen ein alleiniges Nutzungsrecht und zum anderen ein Abwehrrecht gegen die Nutzung der Marke durch unbefugte Dritte. Die entsprechende Marke muss zur Begründung des Markenschutzes regelmäßig in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen werden. Dementsprechend ist beim Schutz einer Marke zwischen der bereits eingetragenen und der geplanten Marke zu unterscheiden. Die geplante Marke kann im Rahmen der bevorstehenden Markenanmeldung als geschützt gekennzeichnet werden, der tatsächliche rechtliche Schutz wird jedoch erst mit Eintragung gewährt.

Markenformen | Wort- und Bildmarke

Das Markenrecht bezieht eine Vielzahl von Inhalten als Marke mit ein. In der Praxis sind Wort- und Bildmarken am relevantesten. Daneben gibt es allerdings auch noch:

  • Dreidimensionale Marken,
  • Farbmarken,
  • Klangmarken,
  • Positionsmarken,
  • Kennfadenmarken,
  • Mustermarken,
  • Bewegungsmarken,
  • Multimediamarken,
  • Hologrammmarken,
  • sonstige Marken, z.B. solche, die mit dem Tast- oder Geruchssinn wahrgenommen werden oder Mischformen aus den benannten Formen.

Am häufigsten werden Wort- und Bildmarken oder eine Mischform aus Wort- und Bildmarken angemeldet. Eine Wortmarke im Sinne des § 7 MarkenV kann “in üblichen Schriftzeichen” wiedergegeben werden, also mit Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Zeichen. Sie sind nicht farbig oder grafisch ausgestaltet. Dementsprechend umfasst der Schutzgegenstand einer Wortmarke lediglich die gewählte Zeichenfolge. Groß- und Kleinschreibung als auch gängige Schreibweisen werden mit umfasst. Dabei zählen Buchstaben sowie Zahlen und übliche Schriftzeichen (etwa „:,+,-,?,!“) als „Zeichen“. Sobald die einzutragende Marke nicht nur übliche Zeichen enthält, handelt es sich nicht mehr um eine reine Wortmarke, sondern entweder um eine Mischform aus Wort- und Bildmarke oder um eine Bildmarke. Wortmarken, bei denen die Optik und Gestaltung eines Schriftzuges im Vordergrund steht, gelten ebenso als Wort-/Bildmarken. Kriterien hierfür sind z.B., ob die Worte fett oder kursiv gedruckt sind, Anordnungen in mehreren Zeilen oder Positionen. Auch ist der Schriftzug einer Wort-/Bildmarke nicht zwangsläufig ebenso urheberrechtlich geschützt, da die Optik und Gestaltung hierbei das Schutzgut darstellen. Bildmarken sind – wie der Name sagt – Bilder und Elemente, welche keinerlei Schriftbestandteile enthalten. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen können unter Umständen fließend sein.

Markeneintragung

Faktisch betrachtet ist die Eintragung als solche ein einfacher Schritt. Rechtlich jedoch stellen sich zuvor oft verschiedene Fragen. Wer darf eine Marke anmelden? Existiert vielleicht schon die Eintragung einer ähnlichen Marke? Was wäre bei einem solchen Fall mit Ihrer Marke? Zur Markenanmeldung ist sowohl jede natürliche Person berechtigt – als auch alle juristischen Personen und Personenvereinigungen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen. Der Personenkreis ist praktisch nicht beschränkt. Insbesondere ist bei der Markeneintragung zu beachten, ob bereits eine ähnliche Marke eingetragen ist und ob bereits ältere Rechteexistieren. Sind Ähnlichkeiten festzustellen, so muss als Nächstes geprüft werden, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht. In einem solchen Fall kann die Eintragung der späteren Marke abgelehnt werden. Wird bei der Eintragung übersehen, dass Ähnlichkeiten bestehen, oder wird eine Marke aus anderen Gründen, trotz Verwechslungsgefahr, eingetragen, so drohen Unterlassungsansprüche und Schadenersatz des Markeninhabers der zuerst eingetragenen Marke gegen den Inhaber der später eingetragenen Marke. Daher ist es unabdingbar, das Bestehen älterer Rechte vor Ihrer Markeneintragung eigenständig und sorgfältig zu überprüfen. Da diese Überprüfung ein aufwendiger Prozess sein kann, sollten Sie sich unbedingt von Experten unterstützen lassen.

Nach dem Eingang des Antrags auf Eintragung werden die eingereichten Unterlagen seitens des Deutschen Patent- und Markenamts auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft. Nicht geprüft von Amts wegen wird das Bestehen älterer Rechte, weswegen diese Überprüfung dem Antragsteller jeweils obliegt. Nach erfolgreicher Überprüfung wird Ihre Marke im Register eingetragen und im Amtsblatt des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht.

Entstehung und Schutzfähigkeit einer Marke

Die Entstehung einer Marke wird gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG durch die Eintragung im Markenregister erreicht. Das Markenrecht schützt diese dann entsprechend dem Prioritätsprinzip, wonach die früher eingetragene Marke gegenüber der später eingetragenen Marke vorrangig ist. Wird eine Marke eingetragen, obwohl damit die Rechte einer vorher eingetragenen Marke verletzt werden, kann im Wege eines Widerspruchsverfahrens oder auch mittels Klage vor den ordentlichen Gerichten eine Löschung und eventuell auch eine Schadensersatzforderung geltend gemacht werden.

Die Schutzfähigkeit bildet die Grundlage für die Eintragung und unterliegt gewissen Voraussetzungen. Sogenannte Schutzhindernisse können der Eintragung eines Zeichens als Marke entgegenstehen. So ist die Schutzfähigkeit und damit bereits die Eintragung eines Zeichens gemäß § 8 MarkenG ausgeschlossen, wenn die sog. absoluten Schutzhindernisse einschlägig sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einer Marke die notwendige Unterscheidungskraft fehlt, ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs als Marke genutzt werden soll oder wenn sich ein Zeichen nicht graphisch darstellen lässt. Daneben treten die relativen Schutzhindernisse, wie die Ähnlichkeit mit einer anderen Marke oder die Vorrangigkeit einer anderen Marke wegen der früheren Eintragung im Markenregister. Die relativen Schutzhindernisse müssen allerdings im Wege der Klage oder im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, wohingegen bei absoluten Schutzhindernissen die Eintragung von vorneherein ausgeschlossen ist. Durch die Schutzfähigkeit bzw. durch ihre Voraussetzungen wird die Originalität jeder Marke gewährleistet.

Rechtsschutzmaßnahmen

Das Markengesetz ermöglicht dem Markenrechtsinhaber oder einem Lizenznehmer, bei Rechtsverletzungen gegen die Marke verschiedene Ansprüche geltend zu machen. § 14 MarkenG zählt dabei verschiedene Markenrechtsverletzungen auf:

  • Kopie einer Marke,
  • Anlehnung an eine Marke,
  • Ausnutzen einer (bekannten) Marke.

Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Rechte beruht dabei auf den folgenden Ansprüchen des Markenrechtsinhabers:

Sowohl die Vielfalt an möglichen Markenverletzungen als auch die Vielfalt sich gegen diese zur Wehr zu setzen, stellen eine rechtliche Herausforderung dar. Unser Anwaltsteam übernimmt für Sie gerne die außergerichtliche sowie die gerichtliche Verteidigung Ihrer Marke in jeglicher Hinsicht.

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