Rechtsanwalt für Markenrecht
Die eigene Marke ist im Geschäftsleben ein wichtiges Gut und kann einen erheblichen immateriellen Vermögenswert darstellen. Eine Marke vermittelt Kunden Qualität, Image, Vertrauen und sorgt für einen Wiedererkennungswert. Hieraus ergibt sich die besondere Schutzbedürftigkeit.
Die Kanzlei Schlun & Elseven mit Standorten in Aachen, Köln und Düsseldorf berät und vertritt Mandanten bei allen Fragen zur eingetragenenen Marke in ganz Deutschland und Europa sowie weltweit. Unser Tätigkeitsfeld im Markenrecht umfasst unter anderem die Markenanmeldung, die Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke, die Verteidigung der Marke durch eine Abmahnung sowie die Abwehr von markenrechtlichen Abmahnungen und die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren.
Expertise
Grundsätzlich ist zwischen einer bereits eingetragenen oder einer geplanten Marke zu unterscheiden. Die erfolgreiche Eintragung einer Marke und die Durchsetzung der daraus folgenden Rechte kann essentielle Bedeutung für ein Unternehmen haben. Wir betreuen und beraten Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu Ihrer individuellen Rechtslage im Markenrecht.
Nachstehend sehen Sie eine Liste unserer Leistungen im Markenrecht:
- Markenrecherche
- Markenanmeldung
- Markenüberwachung
- Durchsetzung von Markenrechten
- Unterlassungserklärung
- Abmahnung
Ihre Marke in guten Händen.
Schlun & Elseven betreut Unternehmen umfassend bei der Durchsetzung und Überwachung Ihrer Markenrechte.
Wortmarke & Bildmarke
Marken bestimmen unseren Alltag. Produkte eines bekannten Herstellers sind erfolgreicher innerhalb des Wettbewerbs, werden von Kunden schnell wiedererkannt und sind so oft von großem Wert. Ebenso wird mit einer Marke eine bestimmte Produktqualität oder ein Image verbunden. Die innovative Kennzeichnung der eigenen Produkte durch den Hersteller dient somit nicht nur der Wiedererkennung, sondern auch der Werbefunktion für ein bestimmtes Produkt. Damit nicht jeder Hersteller den Namen und die Kennzeichnung einer Marke für die eigenen Produkte verwendet, sind die Marken regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Dieser sinnvolle Schritt ermöglicht dem Hersteller, diverse Produkte exklusiv unter einer Marke mit verschiedenen Assoziationen an potenzielle Käufer zu vermarkten.
Eintragung einer Marke
Dazu erfordert es der Eintragung der eigenen Marke. Faktisch betrachtet ist die Eintragung als solche ein einfacher Schritt. Rechtlich jedoch stellen sich zuvor oft verschiedene Fragen. Existiert vielleicht schon die Eintragung einer ähnlichen Marke? Darf ich meine Marke überhaupt noch eintragen lassen? Inwiefern ist eine Marke überhaupt geschützt? Wir klären alle Fragen im Markenrecht mit Ihnen ab und sichern Ihre Rechte.
Was ist eine Wortmarke?
Eine Wortmarke besteht aus Wörtern und Buchstaben sowie Zahlen und anderen Zeichen. Eine solche Marke wird in jeglicher Form geschützt. Groß- und Kleinschreibung als auch gängige Schreibweisen werden mit umfasst. Dabei zählen Buchstaben sowie Zahlen und übliche Schriftzeichen (etwa „:,+,-,?,!“) als „Zeichen“ .
Bildmarke und Wort- und Bildmarke
Zeichen, welche über den Bedeutungsumfang der Wortmarke hinausgehen, gelten als sogenannte Bild- oder auch „Wort-/Bildmarke“. Wortmarken, bei denen die Optik und Gestaltung eines Schriftzuges im Vordergrund steht, gelten ebenso als Wort-/Bildmarken. Kriterien hierfür sind z.B., ob die Worte fett oder kursiv gedruckt sind, Anordnungen in mehreren Zeilen oder Positionen. Auch ist der Schriftzug einer Wort-/Bildmarke nicht zwangsläufig ebenso urheberrechtlich geschützt, da die Optik und Gestaltung hierbei das Schutzgut darstellen. Bildmarken sind – wie der Name sagt – Bilder und Elemente, welche keinerlei Schriftbestandteile enthalten. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen können unter Umständen fließend sein. Die Eintragung einer Marke kann unter Umständen nicht möglich oder aufgrund fehlender Schutzmerkmale gar nicht sinnvoll sein. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei allen Fragen im Markenrecht, insbesondere der Markenprüfung, dem Schutz und der Markenanmeldung.
Rechtsgrundlagen des Markenrechts
Das Markenrecht ist als Teil des Kennzeichenrechts dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. Die Rechtsgrundlage für das Markenrecht bildet das Markengesetz (MarkenG) sowie die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV). Der Schutzgegenstand des Markenrechts – die Marke – ist in § 3 Abs. 1 MarkenG gesetzlich definiert worden. Danach können alle Zeichen (insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen) als Marke geschützt werden, wenn das Zeichen dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Markenschutz bewirkt zum einen ein alleiniges Nutzungsrecht und zum anderen ein Abwehrrecht gegen die Nutzung der Marke durch unbefugte Dritte.
Internationales Anwaltsteam
Das internationale Anwaltsteam von Schlun & Elseven berät und vertritt Privatpersonen und Unternehmen verhandlungssicher in folgenden Sprachen: Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Türkisch.
Entstehung und Schutzfähigkeit einer Marke
Die Entstehung einer Marke wird gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG durch die Eintragung im Markenregister erreicht. Das Markenrecht schützt diese dann entsprechend dem Prioritätsprinzip, wonach die früher eingetragene Marke (an einer Marke) gegenüber der später eingetragenen Marke vorrangig ist. Allerdings können gewisse Schutzhindernisse bereits der Eintragung eines Zeichens als Marke entgegenstehen. So ist die Schutzfähigkeit eines Zeichens gemäß § 8 MarkenG ausgeschlossen, wenn die sog. absoluten Schutzhindernissen einschlägig sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einer Marke die notwendige Unterscheidungskraft fehlt, ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs als Marke genutzt werden soll oder wenn sich ein Zeichen nicht graphisch darstellen lässt. Daneben treten die relativen Schutzhindernisse, wie die Ähnlichkeit mit einer anderen Marke oder die Vorrangigkeit einer anderen Marke wegen der früheren Eintragung im Markenregister. Die relativen Schutzhindernisse müssen allerdings im Wege der Klage oder im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Kommt es zu einer Verletzung des Markenrechts können Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden. Zusätzlich kann sogar ein Vernichtungsanspruch bestehen.
Praxisgruppe für IP-Recht
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