Urheberrecht an Computerprogrammen und Quellcodes

Ihr Rechtsanwalt für IP-Recht

Urheberrecht an Computerprogrammen und Quellcodes

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Während die Frage nach dem Bestehen des Urheberrechts an einem selbst erstellten Computerprogramm in den meisten Fällen leicht zu bejahen ist, stellt sich in diesem Kontext mehr die Frage danach, wie weit der Urheberschutz greift. Aspekte, inwiefern der Urheberschutz im Arbeitsverhältnis greift, oder welche Handlungen mit dem Programm zustimmungsbedürftig sind und welche Ausnahmen hiervon gelten müssen beachtet werden, um den Urheberschutz nicht zu verletzen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Ihren Mandanten zur Seite, um ihre Rechte und Interessen zu verteidigen. Unsere Dienstleistungen umfassen selbstverständlich auch präventive Beratung zu Urheberrechten an Computerprogrammen und Quellcodes.

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Voraussetzungen Urheberschutz: Welche Inhalte werden geschützt

Urheberschutz entsteht mit der Schaffung eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst, § 1 UrhG. Werke sind hierbei als persönliche geistige Schöpfungen zu definieren, welche beispielhaft in § 2 Ansatz 2 UrhG aufgezählt sind. Dabei orientiert sich die Schaffung eines Werkes an verschiedenen, von der Rechtsprechung festgelegten Merkmalen, die erfüllt sein müssen, um urheberrechtlich schutzfähig zu sein. Insofern also ein individuelles Werk besteht, entsteht mit der Schöpfung dieses auch Urheberschutz.

Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung handeln – das heißt, eine persönliche, vom Menschen erschaffen.
  2. Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung haben – das heißt, wahrnehmbar für die menschlichen Sinne. Dieses Merkmal sorgt für eine klare Abgrenzung zu der bloßen Vorstellung von einem Werk, einer Idee oder einem Konzept, die an sich noch nicht schutzfähig sind.
  3. Sie muss einen geistigen Gehalt besitzen – das heißt, das Werk enthält einen Gedanken- oder Gefühlsgehalt. Damit werden sie von Produkten abgegrenzt, die durch ein rein mechanisches Handeln entstanden sind.
  4. Sie muss eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen – dieses Merkmal ist das Zentrum des Werkbegriffes und setzt eine individuelle Gestaltung voraus. Das Werk muss sich also aus der Masse des Alltäglichen herausheben und darf keine handwerkliche oder routinemäßige Leistung umfassen.

Allgemeines: Urheberrechtsschutz an Computerprogrammen

Um für ein Computerprogramm urheberrechtlichen Schutz erhalten zu können, muss es also in die oben genannten Definitionen fallen. Computerprogramme sind Programme jeder Gestalt und können Betriebs- oder Anwenderprogramme sein. Hier unterscheiden sie sich im Übrigen zu Software. Diese Begriffe werden umgangssprachlich oft synonym verwendet, tatsächlich unterscheiden sie sich jedoch durch in folgender Weise.

Grundbegriffe der Informatik: Ein Überblick

Hardware ist eine physische Maschine, beim Computer also alle anfassbaren Teile. Auf der Hardware läuft die Software, also die Informationen, die der Computer benötigt, um zu funktionieren. Eine Software kann aus mehreren Programmen bestehen. Als Anwendung werden ein oder mehrere Programme bezeichnet, die für den End- User entworfen sind, um dem Benutzer des Computers zu erlauben, mehrere Funktionen, Aufgaben oder Aktionen zeitgleich auszuführen.

Ein Programm ist letzten Endes eine Reihe von Instruktionen, die dem Computer sagen, was er tun soll. Alle Anwendungen sind somit Programme, aber ein Programm ist nicht notwendigerweise auch eine Anwendung. Beispielsweise laufen viele Programme im Hintergrund eines Operating Systems wie beispielsweise Windows, weil sie aber nicht für den End-User programmiert wurden, sind sie keine Anwendungen. Spotify oder Firefox sind beispielsweise Anwendungen, weil sie eine für den Endnutzer graphische Anwendungsfläche (Interface) haben. Computerprogramme umfasst somit Betriebs- als auch Anwenderprogramme.

Urheberschutz an Computerprogrammen

Das Urheberrecht regelt Computerprogramme in einem eigenen hierfür vorgesehenen Abschnitt (Teil 1 Abschnitt 8 des Urheberrechts). Neben Computerprogrammen jeder Gestalt ist auch das Entwurfsmetarial für diese geschützt. Um dem Urheberschutz grundsätzlich zu unterfallen, muss das Computerprogramm – wie oben erklärt – ein individuelles Werk darstellen, was bei Computerprogrammen in der Regel gegeben ist. Der Schutz erstreckt sich dann auch auf die Ausdrucksform des Computerprogramms, hierunter fallen insbesondere auch der Objektcode und der Quellcode. Davon abzugrenzen sind jedoch Ideen und Grundsätze, die einem Element zugrunde liegen, welche ausdrücklich nicht geschützt sind.

Das für die Erstellung verwendete Begleitmaterial (Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Systemhandbücher oder Pflichtenhefte) sind nicht als Computerprogramme zu qualifizieren und fallen somit auch nicht unter diesen Abschnitt. Sie können allerdings eigenständigen Schutz als Sprachwerke im Abschnitt 2 des Urheberrechts (§ 2 Absatz 1 UrhG) erlangen.

Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (§ 69b UrhG)

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Tätigkeit oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, stehen dem Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm zu. Der Angestellte hat nur dann Nutzungsrechte, wenn solche im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichend vom Gesetz vereinbart wurden.

Zustimmungsbedürftige Handlungen (§ 69c UrhG)

Der Rechtsinhaber des Urheberschutzes hat das ausschließliche Recht, Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten.

Vervielfältigung (§ 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG)

Das ausschließliche Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung eines Computerprogramms steht nur dem Urheber bzw. Rechtinhaber zu. Vervielfältigungen sind Kopien auf jede Art von Speichermedien, wie z.B. CD-ROM, Festplatten oder Server. Darüber hinaus bedürfen auch das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers, soweit diese Handlungen eine Vervielfältigung erfordern.

Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG)

Ferner bedürfen einer Zustimmung die Übersetzungen, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen eines Computergramms (z.B. Fehlerberichtigungen; Entfernung eines Dongles, der als Hardware-Kopierschutz Software vor dem unbefugten Kopieren durch Dritte schützen soll) sowie die Vervielfältigung der hieraus erzielten Ergebnisse.

Verbreitung (§ 69c Nr. 3 UrhG)

Der Urheber bzw. Rechteinhaber hat das ausschließliche Recht zu jeder Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken (Kopien). Eingeschlossen hiervon ist das Recht der Vermietung in der Öffentlichkeit (§ 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG).

Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts, denn das bloße Vermieten oder Verleihen stellt keine Veräußerung dar.

Computerprogramme können auch per Download über das Internet vertrieben werden, sodass der Kunde keinen Datenträger erhält, sondern sich das Computerprogramm direkt auf seinen Computer herunterlädt. Auch in dieser Konstellation erschöpft sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Das bedeutet, dass der Erwerber der Kopie das Computerprogramm weiterverbreiten darf. Voraussetzung ist allerdings, dass der Urheber bzw. Rechteinhaber dem Erstwerber erlaubt haben, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen und hierfür eine Vergütung erhält, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entspricht. (Urteil Gerichtshof der Europäischen Union vom 3.7.2012, Az. C 128/11 – UsedSoft). Eine Erschöpfung tritt nicht ein, wenn der Ersterwerber die Software nur für eine befristete Nutzungsdauer erhält.

Öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung (§ 69c Nr. 4 UrhG)

Der Rechtsinhaber hat außerdem das Recht, ein Computerprogramm drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben. Davon ist die öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise eingeschlossen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen: Bestimmungsgemäße Benutzung

Wenn für die bestimmungsgemäße Nutzung eines Computerprogramms, einschließlich der Fehlerberichtigung, die Vervielfältigung oder die Umarbeitung notwendig ist, muss dafür keine Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers eingeholt werden – es sei denn, es liegen besondere vertragliche Bestimmungen vor, die eine solche Zustimmung erfordern, § 69d I UrhG.

Zu den für die Benutzung erforderlichen Handlungen gehören:

  • Laden,
  • Anzeigen,
  • Ablaufenlassen,
  • Übertragen oder
  • Speichern im Arbeitsspeicher.

Nicht zur Fehlerberichtigung gehören Verbesserungen oder Erweiterungen des Computerprogramms sowie Anpassungen an Änderungswünsche des Benutzers sowie die Entfernung einer Dongle-Abfrage zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit eines Computerprogramms. Diese Veränderungen sind also zustimmungspflichtig.

Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen: Sicherungskopie

Wenn eine Person zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf sie eine Sicherungskopie für die Sicherung künftiger Benutzung erstellen. Dafür ist keine Zustimmung erforderlich.

Das Recht auf eine Sicherungskopie ist zwingendes Recht und kann somit nicht vertraglich aufgehoben werden, §69g II UrhG.

Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen: Programmtests

Wenn eine Person zur Verwendung des Computerprogramms berechtigt ist, kann sie ohne Zustimmung das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Sie dürfen dies durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tun. Eine Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ist insofern also nicht nötig. Ferner ist dieses Recht ebenfalls zwingendes Recht, von welchen vertraglich nicht abgewichen werden kann, § 69g II UrhG.

Dekompilierung

Dekompilierung ist die Rückübersetzung des maschinenlesbaren Objektcodes eines Programms in den für Menschen lesbaren Quellcode.

Sie bedarf nicht der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtinhabers, wenn auf die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform zur Vervielfältigung oder Umarbeitung nicht verzichtet werden kann. Ferner muss es möglich sein, die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.

Auch dies ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht aufgehoben werden, § 69g II UrhG.

Rechtsverletzung

Der Urheber bzw. Rechteinhaber kann bei Verstoß die Vernichtung von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Kopien eines Computerprogramms verlangen. Dies kann er gegenüber dem Eigentümer oder Besitzer der rechtswidrigen Kopien geltend machen, § 69f UrhG. Dies gilt ferner für Mittel, die dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Schutzmechanismen sind alle Einrichtungen, deren Zweck es ist, das Möglichwerden einer Urheberrechtsverletzung zu verhindern, wie beispielsweise Dongles oder Verschlüsselungen.

Die Regelung des § 69f UhrG ist nicht abschließend, so kann der Urheber bzw. Rechteinhaber bei Verstößen gegen sein Urheberrecht auch Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz geltend machen.

Sollten Sie auf diesem Gebiet rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie gerne bei uns anfragen. Schlun & Elseven prüft alle etwaig bestehenden Ansprüche für Sie und setzt sie gegeben falls auch gerichtlich durch – unabhängig davon, ob sie Urheberrechte verletzt haben sollen oder sich in Ihren eigenen Rechten verletzt sehen.

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