Urheberrechtsverletzungen: Rechtsbehelfe und Verteidigungsmittel

Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht

Urheberrechtsverletzungen: Rechtsbehelfe und Verteidigungsmittel

Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, sobald das Werk eines Urhebers ohne dessen Zustimmung verwendet wird. Das Ziel des Urheberrechts ist es bekanntlich, die Rechte des Urhebers an seinem Werk zu schützen und ihm eine finanzielle Vergütung für seine Arbeit zukommen zu lassen: Diejenigen, die kreative Werke schaffen, sollten am Ende auch diejenigen sein, die davon profitieren.

Wird das Urheberrecht an einem Werk verletzt, stehen dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber – neben der anwaltlichen Abmahnung des Rechtsverletzers – die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung als Möglichkeiten offen. Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Urheber bzw. Rechteinhaber stets gewahrt bleiben.

Unsere Anwälte beraten sowohl Anspruchsteller als auch Beschuldigte in allen Fragen bezüglich Urheberrechtsverletzungen. Sollten Sie mit dem Vorwurf einer Urheberverletzung konfrontiert worden sein, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir sind für Sie da!

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Urheberrechtsverletzungen nach deutschem Recht

Damit eine Urheberverletzung vorliegt, muss eines der vom deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierten Rechte verletzt worden sein:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
  • Recht der Verbreitung (§ 17 UrhG),
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),
  • Recht der Aufführung, Vorführung und des Vortrags (§ 19 UrhG),
  • Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
  • Senderecht (§ 20 UrhG),
  • Recht der Wiedergabe durch Ton- oder Bildträger (§ 21 UrhG),
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).

Nach deutschem Recht können Urheberrechtsverletzungen als Straftaten angesehen werden, die mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren geahndet werden.

Es ist allerdings zu beachten, dass die gewerbsmäßige Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Versuch einer Urheberrechtsverletzung ebenfalls strafbar sein kann.

Das deutsche Urheberrecht unterscheidet sich von anderen Rechtsordnungen, da in Deutschland das Urheberrecht auch als Urheberpersönlichkeitsrecht gilt. Diese Rechte können grundsätzlich weder übertragen noch aufgegeben werden.

Unsere Anwälte beraten Mandanten bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in Fällen von Urheberrechtsverletzungen. In Absprache mit Ihnen verfasst unser Team Unterlassungserklärungen, spricht Abmahnungen aus und vertritt Sie gegebenenfalls vor Gericht, wenn der Fall dies fordert.

Unser Team unterstützt zudem Autoren und Unternehmensgründer beim Schutz ihrer Urheberrechte und Marken. Wir arbeiten mit Mandanten aus allen Branchen zusammen und stellen sicher, dass sie sich der urheberrechtlichen Anforderungen bewusst sind – insbesondere in Bezug auf das von Ihnen genutzte Medium (Software, Illustrationen wissenschaftlicher oder technischer Art, Musik, Filme etc.).

Die Grenzen von Urheberrechtsverletzungsansprüchen

Beim Schutz des Urheberrechts gibt es einige Grenzen, die beachtet werden müssen. Obwohl das deutsche Urheberrecht keine allgemeine „Fair Use“-Doktrin vorsieht, sind im Urheberrechtsgesetz konkrete Beispiele für solche Einschränkungen aufgeführt. Dazu zählen:

  • Verwaltung der Justiz und der öffentlichen Sicherheit, § 45 UrhG,
  • Menschen mit Behinderungen, § 45a UrhG: „Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.“
  • Personen mit Sehbehinderungen, § 45b UrhG,
  • gesetzlich zulässige Nutzung und vertraglich erlaubte Nutzung, § 45d UrhG,
  • Schulfunksendungen, § 47 UrhG: „Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.“
  • Öffentliche Reden, § 48 UrhG,
  • Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, § 50 UrhG: „Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
  • Zitat, § 51 UrhG: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“
  • Karikatur, § 51a UrhG.

Wenn Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird bzw. Sie glauben, dass sich Ihre Situation möglicherweise in eine der oben genannten Kategorien einordnen lässt, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unsere Anwälte prüfen Ihren Fall sorgfältig und erläutern Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Sollte jemand Ihre Schöpfung verwenden und behaupten, dass er dies aufgrund der Beschränkungen des Urheberrechts tun darf, werden sich unsere Anwälte die Situation genau anschauen und bestimmen, welche Maßnahmen Sie in einem solchen Fall ergreifen können.

Rechtsbehelfe und Maßnahmen bei Urheberrechtsverletzungen

Wenn jemand Ihr Urheberrecht verletzt hat, stehen Ihnen verschiedene Gegenmaßnahmen zur Verfügung. Unsere Anwälte analysieren Ihre spezielle Situation und legen gemeinsam mit Ihnen fest, welches das bestmögliche Vorgehen für Sie ist.

Als Ausgangspunkt kann eine Anspruchsanfrage gestellt werden, mit der der potenzielle Urheberrechtsverletzer darüber informiert wird, dass er möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoßen hat. Dieser Schritt kann vor dem Versand von Abmahnungen erfolgen und gibt dem Urheberrechtsverletzer die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen. Ein solcher Schritt kann dazu beitragen, dass der Fall nicht zu einem Gerichtsverfahren wird.

Der Kläger kann eine Abmahnung aussprechen, wenn der Rechtsverletzer keine Änderungen vorgenommen hat. Vor diesem Schritt empfiehlt es sich, einen Rechtsexperten zu konsultieren. Eine Abmahnung ist substanzieller als eine Anspruchsanfrage, da sie wesentlich präziser ist, was die Einleitung gerichtlicher Schritte angeht. Ein solches gerichtliches Vorgehen kann dazu führen, dass Sie Schadensersatz und andere Rechtsbehelfe beantragen können.

Bleibt die Abmahnung erfolglos, kann der Kläger die Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend machen. Dort kann der Kläger einige der folgenden Rechtsbehelfe beantragen:

  • Unterlassungsanspruch,
  • Anspruch auf Entfernung,
  • Entschädigungen für Schäden.

Unsere Anwälte sind erfahren in der Betreuung von Klagen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen und beraten Sie hinsichtlich geeigneter Strategien, die Sie verfolgen können.

Mit der einstweiligen Verfügung kann der Kläger eine weitere effiziente Gegenmaßnahme ergreifen. Mit dieser Verfügung wird der mutmaßliche Urheberrechtsverletzer daran gehindert, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Eine solche Klage kann beim Gericht erster Instanz eingereicht werden. Wird dieser Schritt jedoch zu voreilig unternommen und stellt sich heraus, dass er nicht gerechtfertigt war, kann die Gegenpartei Schadensersatz verlangen.

Neben der finanziellen Entschädigung kann eine Klage die betreffende Partei und andere davon abhalten, derartige Rechtsverletzungen zu begehen. Eine solche Klage kann auch dazu führen, dass die unrechtmäßig hergestellten Kopien des Werks zerstört, zurückgerufen oder aus den Vertriebskanälen entfernt werden.

Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche: Kompetente Unterstützung im Urheberrecht

Das Team von Schlun & Elseven verteidigt Sie in Fällen von angeblichen Urheberrechtsverletzungen. Wenn Sie oder Ihr Unternehmen eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte und informieren Sie uns umgehend über die Situation. Nachdem wir uns mit Ihnen beraten und den genauen Sachverhalt ermittelt haben, können wir eine geeignete Verteidigungsstrategie ausarbeiten.

Unser Team kann nach außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten suchen, wie z. B. Verhandlungen mit den Rechteinhabern und Mediationen vor der Schiedsstelle für Urheberrecht des Deutschen Patent- und Markenamts. Sollte der Fall jedoch vor Gericht geklärt werden müssen, sorgen unsere erfahrenen Anwälte dafür, dass Sie angemessen darüber informiert werden, was Sie in solchen Fällen zu erwarten haben.

Für Urheberrechtsverletzungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in welchem der Rechteinhaber Kenntnis von den Verletzungshandlungen genommen hat. In Fällen, in denen der Rechteinhaber keine Kenntnis von den verletzenden Handlungen hat, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Datum, an dem für den Rechteinhaber erstmals ein Schaden aufgrund der Verletzung entstanden ist. In Fällen, in denen der Rechteinhaber keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist.

Wenn der Kläger zu Unrecht eine einstweilige Verfügung beantragt hat, die Ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigt, werden unsere Anwälte Ihren Anspruch durchsetzen und Schadensersatz für die Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen entstandenen Beeinträchtigungen fordern.

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