Schutz der Persönlichkeitsrechte: Unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung intimer bzw. pornografischer Bilder

Ihr Rechtsanwalt für Äußerungs- und Presserecht

Schutz der Persönlichkeitsrechte: Unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung intimer bzw. pornografischer Bilder

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Die unerlaubte Veröffentlichung oder Verbreitung intimer Bilder und Videos sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Fälle, in denen Menschen intime, oftmals unüberlegt entstandene Bilder im Internet verbreiten, um den Ruf ihres Ex-Partners zu schädigen, gehören mittlerweile zum Alltag eines Anwalts. Der persönlichen und rechtlichen Konsequenzen der Verbreitung bzw. Veröffentlichung eines solchen Fotos sind sich die Täter jedoch häufig nicht bewusst.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte klären Sie gerne über die aktuelle Rechtslage und die zivil- und strafrechtlichen Ansprüche auf, die Sie gegenüber dem Verbreiter der Aufnahme geltend machen können. Als Ihre Rechtsvertretung setzen wir uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Allgemeine Rechtslage – Das Recht am eigenen Bild

Die Veröffentlichung eines Bildes ist nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften rechtlich erlaubt. Eine dieser Vorschriften ist das Recht am eigenen Bild, welches eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt und in den §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG/KUG) normiert ist. Geschützt wird durch die genannten Normen die ungewünschte Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen. Eine Person hat somit das Recht über die Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildes, auf dem sie zu sehen ist, selbst zu entscheiden. Zu beachten ist, dass § 23 KUG jedoch einige Ausnahmen zu dieser Regelung festhält.

§ 22 KUG schützt vor der Verbreitung von „Bildnissen“. Dazu muss die auf dem Bild zu sehende Person, deren Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verbreitung nicht vorliegt, erkennbar sein. Dies ist sie bereits dann, wenn sie von einer ihr lediglich bekannten Person erkannt werden würde. Erforderlich ist demnach nicht, dass das Gesicht der Person auf dem Bildnis zu sehen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Person durch ihre Haltung, ein äußerliches Merkmal oder ähnliches erkennbar ist.

Die Veröffentlichung einer pornografischen Aufnahme ist rechtlich strenger zu beleuchten. Denn hier sind die oben beschriebenen Erkennungsmerkmale nicht erforderlich. An die zulässige Verbreitung eines solchen Bildnis sind grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen.

Ansprüche gegen den Täter und den Betreiber der Plattform

Befürchten Sie die Veröffentlichung eines intimen Bildes oder wurde ein solches bereits ins Netz gestellt? Sie haben der Verbreitung der Aufnahme darüber hinaus nicht zugestimmt? Im Folgenden erfahren Sie, welche rechtlichen Gegenmaßnahmen in solch einem Fall möglich sind.

Zivilrechtliche Ansprüche

Zivilrechtliche Ansprüche können sich sowohl gegen den Täter richten als auch gegen den Betreiber der Plattform, auf der das Bild oder das Video veröffentlicht ist. Ihnen ist der Täter bekannt? Nun besteht die Möglichkeit eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist es dem Opfer möglich, auf diese Art gegen den Verbreiter des Bildnisses vorzugehen. Dies soll entweder die Veröffentlichung der Aufnahme oder die weitere Verbreitung dieser verhindern. Eine Entfernung des Bildes oder des Videos genügt allerdings bei einer bereits erfolgten Veröffentlichung nicht. Da die Gefahr einer wiederholten Verbreitung bestehen könnte, ist es Ihnen (als Opfer) überdies möglich, einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch von dem Verbreiter der Aufnahmen zu verlangen. Dies hat zur Folge, dass der Täter bei einer erneuten Veröffentlichung eine Strafe an die geschädigte Person (Sie) zahlen müsste.

Darüber hinaus kann der genannte Anspruch gegen den Betreiber der Plattform gerichtet werden, auf der die Aufnahme veröffentlicht wurde. Der Anspruch kann durch eine Abmahnung oder durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung (§§ 936, 925 ZPO) durchgesetzt werden.

Auch kann der/die Geschädigte einen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG) aufgrund eines ihm/ihr entstandenen Schadens (z.B. außergerichtliche Anwaltskosten) geltend machen. Besteht tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz, kann die geschädigte Person bei einer besonders schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts überdies einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen.

Zudem besteht ein sogenannter Löschungsanspruch. Wenn Sie in einer Beziehung ein intimes Bild oder Video an Ihren/Ihre Partner/in versendet haben oder diese/r ein solches von Ihnen gemacht hat und Sie nun getrennt sind, können Sie die Löschung der intimen Aufnahme verlangen. Dies ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufnahme ein Einverständnis Ihrerseits bestand, das sich jedoch lediglich auf den Zeitraum der intakten Beziehung bezog. Ob der/die Ex-Partner/in die Aufnahme nun besitzt oder veröffentlicht, ist in Bezug auf den Löschungsanspruch irrelevant, denn die Löschung dieser kann selbst bei dem bloßen Besitz verlangt werden.

Strafrechtliche Ansprüche

Auch können strafrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Mittels einer Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kann gegen die Veröffentlichung oder Verbreitung intimer Aufnahmen vorgegangen werden. In § 33 KUG ist festgelegt, dass derjenige, der entgegen der §§ 22, 23 KUG ein Bildnis veröffentlicht oder verbreitet mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

Auch ist eine Strafbarkeit nach § 201a StGB möglich. Die zuvor genannte Norm aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) stellt lediglich die Verbreitung und Veröffentlichung eines intimen Bildes unter Strafe. § 201a StGB soll vor der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen schützen. Durch die Norm wird demnach bereits die Anfertigung einer intimen Bildaufnahme, zu der kein Einverständnis vorliegt, bestraft.

Zudem sind insbesondere die §§ 184b und 184c StGB zu betrachten. Nach den genannten Normen wird die Verbreitung, der Erwerb sowie der Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte unter Strafe gestellt. Von Pornografie spricht man, wenn das Dargestellte primär der sexuellen Erregung des Betrachters dient. Die Strafbarkeit einer Person ist von dem Alter des Kindes oder des Jugendlichen abhängig, das/der auf intime Art dargestellt wird. Auch macht sich gemäß § 184 StGB derjenige strafbar, der pornografische Inhalte verbreitet. Dabei ist das Alter des Empfängers irrelevant. Erhält eine Person eine pornografische Aufnahme, ohne zuvor ihr Einverständnis gegeben zu haben, liegt eine Straftat vor.

Ihnen wurde ein unangemessenes Bild zugesendet oder Sie befürchten die Verbreitung eines intimen Bildes, auf dem Sie zu sehen sind? Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns gerne direkt über unser Online-Formular, um sich von unseren erfahrenen Anwälten beraten zu lassen.

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