Die AÜG-Lizenz (Arbeitnehmerüberlassungslizenz) ermöglicht es Unternehmen und Agenturen, Auftragnehmer über einen begrenzten Zeitraum zur Mitarbeit in andere Unternehmen zu entsenden. Ohne eine solche Genehmigung ist der Einsatz von Zeitarbeitern allerdings riskant und kann sowohl empfindliche Geldstrafen als auch andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven leisten fachkundige Unterstützung beim Erwerb der AÜG-Lizenz und allen anderen Anliegen, die im Zusammenhang mit der Zeitarbeit und der Nutzung von Personalagenturen stehen.
Bestimmungen und Voraussetzungen für die AÜG-Lizenz
Um faire und transparente Arbeitsbedingungen für Zeitarbeiter sicherzustellen, wurden für die AÜG unter anderem folgende Voraussetzungen bestimmt:
- Gleiche Behandlung: Zeitmitarbeiter müssen die gleiche Behandlung wie dauerhafte Mitarbeiter bzgl. Bezahlung, Arbeitsbedingungen und anderer Mitarbeitervorteile erfahren.
- Maximale Anstellungsdauer: Die Arbeitszeit unter der AÜG-Lizenz ist zeitlich begrenzt auf gewöhnlich 18 Monate. Nach Ablauf der Zeit muss der Arbeiter entweder dauerhaft von dem Unternehmen eingestellt werden oder die Arbeit muss eingestellt werden.
- Meldepflichten: Personaldienstleister müssen den Betriebsrat bzw. die Arbeitnehmervertretung des Entleihunternehmens vor der Überlassung von Leiharbeitnehmern benachrichtigen.
- Registrierung und Lizensierung: Personaldienstleister müssen registriert und lizensiert sein, um mit der ÄUG arbeiten zu dürfen.
Um eine AÜG-Lizenz zu erhalten, müssen Personaldienstleister oder Zeitarbeitsagenturen die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen können allerdings von Bundesland zu Bundesland abweichen – abhängig davon, wo die Agentur tätig sein möchte. Generell gelten die folgenden Bedingungen:
- Registrierung: Die Agentur muss ihre Firma bei der zuständigen lokalen Behörde registrieren. Dies wird in der Regel das Gewerbeamt bzw. die Industrie- und Handelskammer sein.
- Geschäftsorganisation: Die Agentur muss eine offizielle Gesellschaft gegründet haben – wie beispielsweise eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Die spezifische Rechtsform kann dabei von dem jeweiligen Bundesland oder anderen rechtlichen Faktoren abhängen.
- Berufliche Qualifikation und Unvorbestraftheit: Die für die Leitung der Agentur verantwortlichen Personen müssen über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen und durch ein Führungszeugnis ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen. Dies beinhaltet in der Regel das Fehlen von Vorstrafen und arbeitsrechtlichen Verstößen.
- Finanzielle Stabilität: Die Agentur muss ihre finanzielle Stabilität und Zahlungsfähigkeit nachweisen. Dies kann den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel umfassen – wie beispielsweise Bank- oder Finanzberichte.
- Versicherungsschutz: Die Agentur muss über ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, um sich gegen potenzielle Schäden oder Ansprüche aus den temporären Arbeitseinsätzen abzusichern.
- Einhaltung von Arbeitsvorschriften: Die Agentur muss alle relevanten Arbeitsgesetze einhalten, einschließlich der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), um faire und rechtmäßige Beschäftigungspraktiken zu gewährleisten.
Die AÜG-Lizenz: Zeitrahmen, Verträge und Bedenken
Die AÜG-Lizenz stellt sicher, dass die Firma nicht offizieller Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft wird. Die überlassene Arbeitskraft bleibt bei dem Verleiher angestellt, auch wenn er für einen Dritten tätig wird. Der Verleiher muss die benötigte Arbeitnehmerüberlassungslizenz besitzen. Dieser Umstand könnte dazu führen, dass der Entleiher zum rechtlich anerkannten Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers wird, selbst wenn dies nicht beabsichtigt war. Sollte sich Ihre Firma mit einem solchen Problem konfrontiert sehen, kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Ihren Fall rechtlich einschätzen können.
Zeitliche Begrenzungen sind ein weiterer Aspekt, welchen die Firmen beachten müssen. Falls die entleihende Firma den Leiharbeitnehmer mehr als 18 Monate beschäftigt, wird sie zum legalen Arbeitgeber des Leiharbeiters. Dies kann durch vorzeitige Einstellung der Arbeit verhindert werden, indem er die Arbeit mit der jeweiligen Firma einstellt. Der Leiharbeitnehmer kann anschließend gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erklären, dass er als Leiharbeiter weiterhin bei der Zeitarbeitsagentur beschäftigt bleiben möchte.
Andersherum: Sollte der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrages fortsetzen, wird er zum offiziellen Arbeitnehmer der Arbeitsverleihfirma.
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, bereits eingearbeitete Leiharbeiter als Arbeitnehmer der Firma zu behalten, vor allem wenn es sich um Spezialisten oder besonders engagierte Mitarbeiter handelt. Sollte dies jedoch nicht erwünscht sein, ist das Einhalten der 18-monatigen Frist unabdingbar.
Benötigte Dokumente für die Bewerbung
Üblicherweise werden folgende Dokumente für das Beantragen der AÜG-Lizenz benötigt:
- Bewerbungsformular,
- Nachweis der Registrierung und Rechtsstellung,
- Geschäftsprofil und Beschreibung,
- Nachweis der Qualifikation,
- Finanzaufstellung,
- Bankauszüge,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
- Organisationsstruktur,
- Musterverträge für Leiharbeit.
Jedoch ist zu beachten, dass die Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland variieren können. Falsche Dokumente oder das Nachreichen von Dokumenten verlangsamen den Prozess des Lizenzserwerbs. Daher empfiehlt es sich, die Dokumente richtig zu ordnen, sodass den Behörden die Sachbearbeitung erleichtert wird.
Meldepflichten und andere Verpflichtungen
Um die ÄUG-Lizenz aufrechtzuerhalten, sind andauernde Auflagen zu erfüllen. Ziel einer solchen Überprüfung ist sicherzustellen, dass die involvierten Parteien sich an das deutsche Arbeitsrecht halten und ein Mindestmaß an Transparenz sowie faire Arbeitsbedingungen gewährleistet sind.
Zunächst ist die Agentur verpflichtet, Zeitarbeitseinsätze den zuständigen Behörden melden. Dazu gehören auch solche Angaben wie Dauer des Einsatzes, Name der entleihenden Firma, Tätigkeiten, die von den Leiharbeitern verrichtet werden, und andere relevanten Details.
Darüber hinaus wird die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorausgesetzt. Die Agentur muss sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den festen Mitarbeitern des Entleihunternehmens gleichbehandelt werden. Dies umfasst die Gewährleistung gleicher Bezahlung, Arbeitsbedingungen und anderer Arbeitsvorteile, wie sie im AÜG vorgeschrieben sind. Inhaber einer AÜG-Lizenz sind im Allgemeinen verpflichtet, die Arbeitsgesetze einzuhalten. Dies betrifft alle geltenden Arbeitsgesetze und -vorschriften, einschließlich Arbeitszeiten, Mindestlohn, Arbeitsschutz und anderer Arbeitsstandards.
Agenturen müssen grundsätzlich auch eine Finanzberichterstattung bereitstellen, um die kontinuierliche finanzielle Stabilität und Solvenz nachzuweisen. Die Finanzberichterstattung kann das Bereitstellen von Finanzabschlüssen, Bilanzen oder anderen finanziellen Unterlagen für die zuständigen Behörden umfassen. Agenturen sollten sich bewusst sein, dass sie mit Inspektionen der für Arbeits- und Beschäftigungsfragen zuständigen Behörden rechnen müssen. Sie sind verpflichtet, bei solchen Überprüfungen zusammenarbeiten. Dazu gehört unter anderem die Ermöglichung des Zutritts zu den Räumlichkeiten, die Bereitstellung angeforderter Dokumente und die Unterstützung bei Interviews mit Agenturmitarbeitern und Leiharbeitnehmern.
Die Bedeutung von Gleichbehandlung für Zeitarbeiter
Das AÜG setzt konsequent das Prinzip der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern im Vergleich zu festangestellten Mitarbeitern des Entleihunternehmens um. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass Leiharbeitnehmer die gleichen grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie vergleichbare festangestellte Mitarbeiter erhalten.
Die Gleichheit beginnt mit der Bezahlung und der Gewährung von Vorteilen. Zeitmitarbeiter müssen die gleiche Bezahlung für die gleiche oder ähnliche Arbeit wie die der regulären Mitarbeiter bekommen. Diese Voraussetzung beinhaltet das grundlegende Gehalt und jegliche zusätzlichen Zahlungen, Zuschüsse oder Bonuszahlungen, welche reguläre Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen erhalten. Dies schließt auch Vorteile wie bezahlter Urlaub, Auszahlung von Überstunden oder verschiedene Zahlung je nach Schicht ein.
Weiter sollten Zeitarbeitnehmer auch die gleichen Arbeitszeitregulierungen erfahren wie reguläre Mitarbeiter. Diese Notwendigkeit schließt eine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit täglich so wie wöchentlich ein, Ruhezeiten und Pausen. Zeitmitarbeiter haben darüber hinaus das gleiche Recht auf jährlichen Urlaub, Elternzeit, Krankmeldung und andere Arten der gesetzlichen Freistellungsansprüche.
Zeitmitarbeiter sollten für Arbeitgeber keine Möglichkeit sein, Gesundheits- und Sicherheitsvoraussetzungen zu umgehen. Zeitmitarbeitern sollten das gleiche Maß an Schutz und Absicherungen wie reguläre Arbeitnehmer zukommen. Daher sollten sie ebenfalls Zugang zu adäquatem Training, Schutzkleidung und sicheren Arbeitsbedingungen haben sowie zu Dienstleistungen der Entleiher-Firma wie Kantinennutzung, Transportationsdiensten, Kindesbeaufsichtigung und anderen Einrichtungen, welche den regulären Arbeitnehmern zur Verfügung stehen.
Nicht-Einhaltung der AÜG: Konsequenzen
Die Nicht-Einhaltung der AÜG kann zu rechtlichen Risiken und Haftungen für Verleiher-Agenturen führen. Die AÜG ist in Kraft, um die Zeitarbeitsaufträge der Zeitmitarbeiter zu regulieren und um faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen.
Erstens kann die Nichteinhaltung zu administrativen Bußgeldern und Strafen führen, die von den zuständigen Behörden verhängt werden. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter könnten auch in Erwägung ziehen, Zivilklagen oder rechtliche Ansprüche gegen die Agentur wegen Nichteinhaltung des AÜG einzureichen. Dies kann zu potenziellen Rechtskosten, Schadensersatzforderungen und Rufschädigung für die Agentur führen. Agenturen, die das AÜG verletzen, laufen Gefahr, dass ihre Verträge oder Aufträge für ungültig erklärt werden. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen und finanziellen Haftungen führen.
In schwerwiegenderen Fällen von Nichteinhaltung oder wiederholten Verstößen können die zuständigen Behörden Unterlassungsverfügungen erlassen, um weitere illegale Aktivitäten zu verhindern, oder die Schließung des Geschäfts der Agentur anordnen. Bei absichtlichen oder wiederholten Verstößen gegen das AÜG können strafrechtliche Anklagen gegen, die für die Leitung der Agentur verantwortlichen Personen erhoben werden. Je nach Art des Falls können strafrechtliche Verfolgung, Geldstrafen und Freiheitsstrafen folgen.
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