Vorstandsmitglied einer AG: Abberufung, Kündigung
bzw. Rücktritt

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Vorstandsmitglied einer AG: Abberufung, Kündigung bzw. Rücktritt

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Ob beim Arbeits-, Organschafts- oder Dienstvertragsverhältnis – die Zuordnung der richtigen Rechtsverhältnisse eines Vorstands sowie der Umgang mit diesen erscheinen zuweilen kompliziert. Oftmals stellen sich hier Fragen wie „Welches Rechtsverhältnis geht ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Aktiengesellschaft ein?“ oder „Was ist bei der Beendigung der bestehenden Rechtsverhältnisse zu beachten?“ auf.

Um hier für die benötigte Klarheit zu sorgen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseve Vorstandsmitgliedern und Führungskräften einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Bichat und Herr Jens Schmidt, verfügen über eine hervorragende Expertise und langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Vorstandsmitgliedern. Ganz gleich, ob es in Ihrem Fall um formale Fragen bezüglich Ihres Ausscheidens, die Verhandlungsführung mit der Gesellschaft oder um die Gestaltung einer Abfindungsvereinbarung geht – wir gewährleisten Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen, um rechtlich stets auf der sicheren Seite zu sein. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

  • Haftungsklage
  • Kopplungsklausel: Prüfung
  • Vorstandsvertrag: Prüfung im Vorfeld

Vorstandsvertrag

Gem. § 76 Abs. 1 AktG fungiert der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) als leitendes Organ. Um das Dienstverhältnis zwischen diesem und einer Gesellschaft festzuhalten, wird ein Vorstandsvertrag (auch Vorstandsdienst- oder Vorstandsanstellungsvertrag genannt) geschlossen. Dabei handelt es sich zumeist um einen Dienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB. Zu beachten ist hier, dass zwischen der Stellung des Vorstands als Organ und dem Dienstverhältnis zu unterscheiden ist. Während in dem Dienstvertrag die Rechte und Pflichten des Vorstandsmitglieds festgehalten werden, legt das organschaftliche Verhältnis die Stellung der Person als Mitglied des Vorstands fest. Es handelt sich daher um unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Folglich kann das Dienstverhältnis trotz Beendigung des organschaftlichen Amtes weiterhin bestehen. Dies gilt ebenso für den Beginn der Verhältnisse. Der Beginn des einen hat nicht automatisch den Beginn des anderen Verhältnisses zur Folge.

Aufhebungsvertrag

Durch den Aufhebungsvertrag können das Amt sowie das Dienstverhältnis beendet werden. Dabei wird eine einvernehmliche Entscheidung getroffen, die nicht notwendigerweise auf einem wichtigen Grund beruhen muss. In dem Aufhebungsvertrag sind sodann alle Aspekte festgehalten, die für die Auflösung des Vertrags oder die Beendigung des Organverhältnisses geregelt sein müssen.

Beendigung des Vorstandsverhältnisses

Als Mitglied eines Vorstands einer Gesellschaft kann eine Person zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse eingehen: einen Dienstvertrag und ein Amt. Auch bei der Beendigung der Verhältnisse eines Vorstandsmitglieds zu der Gesellschaft ist die klare Trennung dieser Rechtsverhältnisse zu beachten. Im Folgenden gehen wir im Einzelnen auf die Kündigung des Dienstverhältnisses und die Abberufung des Vorstands ein.

Kündigung des Dienstverhältnisses

Da es sich bei dem zwischen dem Vorstand und der Gesellschaft bestehenden Verhältnis um ein Dienstverhältnis handelt und mithin ein Vertrag gem. §§ 611, 675 BGB geschlossen wurde, kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Ebenso ist festzustellen, dass sich die Beendigung des Vorstandsvertrags nach den Dienstvertrags- und nicht den Arbeitnehmerschutzrechten richtet. Nur in Einzelfällen wird eine Ausnahme gemacht.

Kommt es nicht zu einem Aufhebungsvertrag, ist im Hinblick auf das bestehende Dienstverhältnis eine Kündigung des Vorstandsvertrags möglich. Dabei kann der Vertrag gem. § 626 BGB von dem Vorstandsmitglied sowie der Gesellschaft gekündigt werden. Für die Abgabe der Kündigung ist der Aufsichtsrat zuständig (vgl. §§ 112, 107 Abs. 3 S. 1 AktG). Dieser hat zwei Wochen Zeit, um dem Vorstandsmitglied die Kündigung mitzuteilen (vgl. § 626 Abs. 2 BGB).

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung wird ein wichtiger Grund vorausgesetzt. Nach § 626 Abs. 1 BGB liegt ein solcher vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Verhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet sich anhand des Einzelfalls. Berücksichtigt werden dabei unter anderem die folgenden Umstände:

  • Schwere und Folgen der Verfehlung für das Unternehmen (z.B. Wiederholungsgefahr, Vertrauensverlust, erheblicher Kostenaufwand etc.),
  • Folgen für die betroffene Person (unter Berücksichtigung des Alters, der geleisteten Arbeit, der Dienstzeit etc.).

Die zweiwöchige Kündigungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme dieses wichtigen Grundes.

Zu beachten ist, dass sich im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung eine Besonderheit hinsichtlich der gegebenen Rechtsverhältnisse ergibt. Während grundsätzlich an der Trennung des Dienstvertrags und des organschaftlichen Verhältnisses festgehalten wird, ist hier festzustellen, dass im Rahmen der außerordentlichen Kündigung des Vorstandsvertrags ebenso die Abberufung des Vorstandmitglieds erfolgt. Hingegen führt der Widerruf der Bestellung zum Vorstand zumeist nicht zugleich zur Beendigung des Dienstverhältnisses.

Abberufung des Vorstands

Nach § 84 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Vorstands von dem Aufsichtsrat bestellt. Die vorgesehene Amtszeit beträgt dabei maximal fünf Jahre. Doch kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf dieser sein Amt aufgeben müssen. Denn für den Aufsichtsrat besteht die Möglichkeit, die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zu widerrufen.

Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands erfordert gem. § 84 Abs. 4 AktG bzw. § 27 Abs. 2 BGB einen wichtigen Grund. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds darf demnach nur widerrufen werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung gegeben sind (vgl. § 84 Abs. 4 S. 2 AktG). Ähnliches gilt für die Abberufung des Vorstandsmitglieds eines Vereins (vgl. § 27 Abs. 2 BGB).

Wann genau ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Ein solcher Grund ist jedoch anzunehmen, wenn unter anderem folgende Umstände gegeben sind:

  • grobe Pflichtverletzung: Korruption, Bestechung, Begehen oder dringender Verdacht einer Straftat,
  • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Keine Fachkenntnisse, dauerhafte Erkrankung/ Suchtprobleme,
  • Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung: Es werden abweichende Meinungen hinsichtlich der Zukunft des Unternehmens vertreten.

Die Kopplungsklausel

Durch die Trennung des Organ- und des Dienstverhältnisses geht mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds nicht gleich die Kündigung des Dienstverhältnisses einher. Eine solche Folge kann jedoch automatisiert werden. Dazu bedarf es einer Kopplungsklausel. Diese legt fest, dass durch die Abberufung eines Vorstandsmitglieds zugleich die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

Zu beachten ist allerdings, dass solche Klauseln oftmals unwirksam sind. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen gerne die in Ihrem Vertrag festgelegte Kopplungsklausel auf ihre Wirksamkeit und beraten Sie bezüglich der einzugehenden Rechtsverhältnisse. Kontaktieren Sie uns dazu gerne über das unten stehende Online-Formular.

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