Aufgrund der zunehmend internationalen Ausrichtung von Unternehmen kommt es immer häufiger vor, dass ein Unternehmen mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland beschäftigt – auch ohne eine Niederlassung vor Ort zu haben. Sei es für die Beratung vor Ort oder für den Aufbau einer Marktexpansion. Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland gibt es jedoch einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Vor allem die unterschiedlichen Steuersysteme können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen.
Die konkrete Ausgestaltung des Einsatzes in Deutschland ist für die Beantwortung der aufkommenden Fragen von entscheidender Bedeutung. So stellt sich hier beispielsweise die Frage, ob die Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland im Voraus befristet wird und wie lange sie dauert. Für eine umfassende und kompetente Rechtsberatung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Anwälte.
Einkommenssteuer und das Abgrenzungsverfahren
Wenn ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter nach Deutschland entsendet, stellt sich die Frage, wo die Einkommensteuer zu entrichten ist. Diese Frage hängt davon ab, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
Grundsätzlich steht dem deutschen Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmer zu, wenn diese ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) EStG). Abweichungen von diesem Grundsatz können in sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festgelegt werden. Es ist daher zu prüfen, ob Deutschland mit dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, ein DBA abgeschlossen hat.
Doppelbesteuerungsabkommen dienen dazu, Doppelbesteuerung und auch doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Sie weisen das Besteuerungsrecht in internationalen Steuersachen einem der beteiligten Staaten zu und regeln, inwieweit das Besteuerungsrecht des anderen Staates eingeschränkt wird. So bestimmt beispielsweise Artikel 15 des bestehenden DBA zwischen Deutschland und den USA, dass das Besteuerungsrecht für Vergütungen dem Staat zusteht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit also in Deutschland ausgeübt, muss die Einkommensteuer grundsätzlich hier abgeführt werden. Insofern bestätigt das DBA den oben genannten Grundsatz, der in Deutschland gilt.
Eine Ausnahme kann jedoch gemacht werden, wenn sich der Arbeitnehmer während des betreffenden Kalenderjahres weniger als 183 Tage in Deutschland aufhält. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vergütung von einem nicht in Deutschland ansässigen Arbeitgeber oder in dessen Namen gezahlt wird. Außerdem dürfen die Vergütungen nicht von einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden. In diesem Fall sind die Einnahmen in dem Staat zu versteuern, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Hauptkriterium für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaates ist in erster Linie der Wohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 4 DBA USA).
Auf diese Weise sind die internationalen Besteuerungsregelungen der DBA in der Regel aufgebaut. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob ein DBA vorliegt und wie dessen Bestimmungen aussehen. Festgehalten werden kann aber, dass in der Regel Einkommenssteuern in Deutschland gezahlt werden müssen, wenn die Arbeit mehr als 183 Tage ausgeübt wird.
Einkommensteuerabzugsverfahren
Wenn die entsandte Person in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist, stellt sich die Frage, wie die Besteuerung erfolgen soll. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38 EStG wird die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.
Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers ein und hat dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Daher muss der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt einreichen, was in der Regel durch elektronische Übermittlung erfolgt. Das Verfahren kann vor allem für ausländische Unternehmen einige Schwierigkeiten mit sich bringen.
Das Lohnsteuerabzugsverfahren findet nur statt, wenn der Arbeitgeber als inländischer Arbeitgeber nach § 38 EStG angesehen werden kann. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss der Arbeitgeber einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, eine Geschäftsleitung, einen Sitz, eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung oder einen ständigen Vertreter in Deutschland haben.
Gilt das betreffende Unternehmen nicht als inländischer Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung selbst angeben.
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Sozialversicherungspflicht in Deutschland
Grundsätzlich unterliegen alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, den Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts und müssen die entsprechenden Beiträge zahlen (§ 3 Nr. 1 des vierten Sozialgesetzbuchs, SGB IV). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen Sitz oder Niederlassung in Deutschland hat. Dieses Prinzip wird als Territorialitätsprinzip bezeichnet, wonach allein der Ort der Beschäftigung entscheidend ist. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.
Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip ist in § 5 SGB IV geregelt mit der Folge, dass die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nicht entsteht. Die erste Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten, im Voraus begrenzten Zeitraum nach Deutschland entsandt wird. Nach der Beschäftigung in Deutschland sollte also eine Rückkehr erfolgen.
Eine Befristung kann vertraglich festgelegt werden oder sich aus der Art der Tätigkeit ergeben. Darüber hinaus wird eine Fortsetzung des im Ausland bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangt. Dieses Erfordernis bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin in das ausländische Unternehmen eingegliedert sein muss und von diesem ein Arbeitsentgelt erhält.
Sind die Voraussetzungen des § 5 SGB IV erfüllt, gilt das Sozialversicherungssystem des Staates, aus dem die Entsendung erfolgt. Dies gilt auch, wenn das ausländische Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland hat. Ansonsten gelten die Vorschriften des SGB IV über die Versicherungspflicht und den Versicherungsanspruch.