Urlaubsanspruch:
Wie viele Tage
Erholungsurlaub stehen mir zu?

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch: Wie viele Tage Erholungsurlaub stehen mir zu?

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Auch wenn es sich bei dem Urlaubsanspruch um ein gesetzlich verbürgtes Recht handelt, stellen sich im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub regelmäßig rechtliche Fragen. Wann darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen? Habe ich Anspruch auf drei Wochen Urlaub am Stück? Wie verhält es sich mit dem Urlaubsabbruch?

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf die geltenden Urlaubsregelungen zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Bichat und Herr Jens Schmidt, beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu sämtlichen urlaubsrechtlichen Fragestellungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sollten Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Urlaubsanspruchs benötigen, stehen wir Ihnen zur Seite, um Auseinandersetzungen schnell und effektiv, aber auch mit dem nötigen Fingerspitzengefühl zu Ende zu führen. Wir setzen uns für Sie ein!

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Arbeitsrecht » Erholungsurlaub im Arbeitsrecht

Google Rating | Based on 419 Reviews

Urlaubsanspruch ─ Allgemeines

„Erholung ist die Würze der Arbeit” ─ diese schon im antiken Griechenland verbreitete Ansicht hat auch in der heutigen Leistungsgesellschaft nichts an ihrer Gültigkeit verloren. Die Anfänge des Erholungsurlaubs als arbeitsrechtliche Errungenschaft liegen nunmehr gut 120 Jahre zurück. Sie wurde aber erst im Jahr 1963 im Bundesurlaubsgesetz fixiert und ist § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu entnehmen: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“

Neben Arbeitnehmern haben auch Auszubildende, arbeitnehmerähnliche und in Heimarbeit beschäftigte Personen einen nicht abdingbaren Anspruch auf Urlaub von mindestens 24 Werktagen (§§ 3, 12 BUrlG). Als Werktage bezeichnet man die Wochentage, die nicht Sonn- oder Feiertag sind, also die sechs Tage von Montag bis Samstag. Die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs lautet demnach für Arbeitnehmer mit einer fünf-Tage-Woche wie folgt:

24 (Werktage) ÷ 6 („Werktagswoche“) = 4 Urlaubswochen

4 (Wochen) x 5 (Arbeitstage) = 20 Arbeitstage

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in den Diensten eines anderen zu weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Arbeitnehmerähnlich ist eine Person, die in freier oder selbstständiger Mitarbeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber steht und aufgrund des konkreten Verhältnisses sozial schutzbedürftig ist.

Die neue Arbeitsstelle ist angetreten und dann ab in den Urlaub?

Wegen möglicher Strapazen, die nötig waren eine neue Stelle zu finden bzw. diese anzutreten, mag dem ein oder anderen zwar nach Erholung zumute sein, dem steht jedoch § 4 BUrlG entgegen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nämlich erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Davor kann nur anteilig Urlaub genommen werden, gem. § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG.

Beispiel: Bei einer fünftägigen Arbeitswoche sind das 20 (Arbeitstage Urlaub) ÷ 12 (Monate) = 1,66 Tage pro vollen Monat der Betriebszugehörigkeit.

Auch hinsichtlich des Zeitraumes des Urlaubs soll durch § 7 Abs. 1 BUrlG ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers geschaffen werden. So sind die Wünsche des Arbeitnehmers vorrangig gegenüber betrieblichen Interessen. Sind letztere jedoch von einer gewichtigen betrieblichen Dringlichkeit oder erscheinen aus sozialpolitischer Sicht die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer schutzwürdiger, kann dem Arbeitnehmer die Genehmigung seines Wunschzeitraumes verwehrt werden.

Unbedingt beachtet werden sollte, dass letztlich allein der Arbeitgeber befugt ist, den Urlaub festzusetzen. Beurlaubt sich ein Arbeitnehmer in Eigeninitiative, läuft er Gefahr gekündigt zu werden. Ob in einem solchen Fall der Selbstbeurlaubung eine verhaltensbedingte, außerordentliche bzw. fristlose Kündigung wirksam gegenüber dem Arbeitnehmer ergehen kann, muss im Einzelfall einer konkreten rechtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Hinweis: Wird der Arbeitnehmer im bereits stattfindenden Urlaub krank, werden diese Tage dem Jahresurlaub – nach entsprechendem Nachweis – hinzugerechnet. Eine unmittelbare Verlängerung des Urlaubs ist jedoch nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers rechtmäßig.

Kann ein bereits genehmigter Urlaub widerrufen werden?

In der Arbeitswelt ist der Widerruf eines bereits gewährten Urlaubes seitens des Arbeitgebers zwar sehr selten, unter strengen Voraussetzungen jedoch möglich. Tritt dieser Fall ein, ist es ratsam den Urlaub unter Vorbehalt zunächst nicht anzutreten.

Ebenso sollte bei Uneinigkeit über einen unmittelbar bevorstehenden Urlaub kein Risiko eingegangen werden. Eine rechtskundige Beurteilung des Sachverhaltes, zahlt sich in der Regel zahlen, denn rechtwidrige Selbstbeurlaubung bzw. Verwehrung von Urlaub, landet nicht selten vor Gericht, wobei Kosten und Mühen nicht nur die Urlaubslaune verderben.

Schnellster Schutz bietet in brisanten Fällen eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichtes.

Übertrag oder Verfall von nicht genommenen Urlaubstagen?

Dem normierten Grundsatz, dass der Urlaub in das jeweilige Kalenderjahr gehört und nur ausnahmsweise aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers begründeter Umstände übertragen werden kann (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 BUrlG), trat der EuGH 2016 mit gleich zwei Urteilen entgegen (EuGH-Urteil v. 06.11.2018, C-684/16; C-619/16). Entsprechend führt das Bundesarbeitsgericht nun seine Rechtsprechung fort und beschränkt die Gefahr des Verfalls von Urlaub.

Konkret heißt dies, dass der Urlaubsanspruch nicht allein deshalb untergeht, weil er nicht vor Ausscheiden aus dem Unternehmen oder vor Beginn eines neuen Kalenderjahres beantragt wurde. Es muss hinzukommen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in tatsächlicher Hinsicht in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Ein Hinwirken und Hinweisen seitens des Arbeitgebers, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, muss nicht nur vorgenommen, sondern im Streitfall auch vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Ein Verfall von Urlaub droht, wenn der Arbeitgeber nachweisbar rechtzeitig während des laufenden Kalenderjahres darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bis zum 31.12. zu nehmen ist. Andernfalls verfällt dieser ersatzlos. Selbstverständlich ändert sich auch dann nichts, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Dem Arbeitnehmer können die Urlaubstage weder entzogen werden, noch verfallen sie.

Die Abgeltung des Urlaubsanspruches ist dann vom Arbeitgeber vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ihm jedoch noch Urlaubstage verblieben sind, § 7 Abs. 4 BUrlG. Langandauernde Krankheitsperioden lassen den Urlaubsanspruch nicht entfallen, vielmehr besteht bei langjähriger Krankheit sogar die Möglichkeit der Summierung und einer ggf. sehr hohen Abgeltung.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Salary Partner | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jens Schmidt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Arbeitsrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28