Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Griechenland

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Griechenland

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Leider hat nicht jede Person mit Kinderwunsch die Möglichkeit, ein Kind selbst auf natürlichem Wege gebären zu können. Daher nutzen immer mehr deutsche Paare oder auch alleinstehende Personen die Möglichkeit einer Leihmutterschaft im Ausland. Griechenland hat sich hierbei aufgrund seiner medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen als ein beliebtes Ziel etabliert.

Obwohl die Kinderwunschreise ein freudiges Ereignis ist, stellt sie für die meisten Wunscheltern gleichzeitig eine enorme emotionale Herausforderung dar. Daher ist es umso wichtiger, bei dieser Reise auf eine gleichermaßen kompetente wie emphatische Unterstützung zählen zu dürfen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten sie gerne auf diesem Wege bei der Planung und Realisierung der Leihmutterschaft, sodass Sie sich vollkommen auf Ihr Wunschkind konzentrieren können. Hierbei hat unser erfahrenes Team stets die rechtlichen Besonderheiten des griechischen Rechtssystems im Blick und sichert Sie über den gesamten Prozess rechtlich ab.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand bei Leihmutterschaft
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Die Leihmutterschaft nach griechischem Recht

Die Leihmutterschaft ist eine Art der künstlichen Befruchtung, bei der eine Frau, (sogenannte Tragemutter, Surrogatmutter oder auch Leihmutter) nach einer künstlichen Befruchtung und dem Transfer von befruchteten Eizellen, im Auftrag einer anderen Frau, welche einen Kinderwunsch hat, das Kind aber selbst aus medizinischen Gründen nicht austragen kann, schwanger wird und das Kind gebärt. Die Leihmutterschaft nach griechischem Recht ist nur möglich, sofern sie gerichtlich genehmigt worden ist, d.h. vor Beginn des Transfers muss ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden.

Für wen ist die Leihmutterschaft in Griechenland geeignet?

Das Verfahren der Leihmutterschaft in Griechenland berechtigt sowohl verheiratete als auch nicht verheiratete heterosexuelle Paare, aber auch alleinstehende Frauen zur Nutzung einer Leihmutter. Die Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare oder alleinstehende Männer ist nach griechischem Recht ausgeschlossen.

Entwurf des Leihmutterschaftsvertrags, Prüfung des Klinikvertrags und des Eizellenspendervertrags

Liegen bei Ihnen alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft vor und haben sie sich bereits für eine Klinik sowie für einen Eizellenspender entschieden, so prüfen unsere Experten die Verträge auf ihre formale Korrektheit. Weiterhin beraten wir sie umgehend bei dem Entwurf eines Leihmutterschaftsvertrages. Hierbei sind hoch komplexe juristische Besonderheiten zu beachten, da bei fehlerhaften Verträgen die Mutterschaft, bzw. Vaterschaft eventuell nicht nach deutschem Recht anerkannt werden kann. Eine fehlerhafte Formulierung kann unter Umständen Geld- oder sogar Haftstrafen nach sich ziehen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Leihmutter- Regelungen im Griechischen Zivilgesetzbuch

Anders als in Deutschland, sieht der“ Astikos Kodikas“, also das griechische Zivilgesetzbuch, explizit die Leihmutterschaft vor. In den Artikeln 1455-1464, regelt das griechische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Einzelnen die Voraussetzungen, Bedingungen und Abläufe einer Leihmutterschaft. Demnach kommt eine Leihmutterschaft nur in Frage, sofern es einer Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, auf natürliche Weise ein Kind zu gebären, oder wenn eine ernsthafte Krankheitsübertragung auf das Kind abgewendet werden soll.

Medizinische Möglichkeiten nach dem ZGB

Das ZGB normiert unter anderem die Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Die am häufigsten verwendete Vorgehensweise ist hier die „In-vitro-Fertilisation und Einsetzung befruchteter Eizellen“. Bei dieser Methode wird der Embryo im Labor mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugt und die befruchteten Eizellen werden sodann der Leihmutter eingesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass die verwendeten Eizellen fremd sein müssen. Es dürfen also nicht die Eizellen der Leihmutter selbst eingesetzt werden. Möglich ist daher die Einsetzung der Eizellen der Wunschmutter. Sollte die Person mit Kinderwunsch über keine fortpflanzungsfähigen Eizellen verfügen oder ist aus medizinischer Sicht eine Entnahme und anschließende Verwendung der Eizellen zu riskant, so kann auf eine Eizellenspende zurückgegriffen werden. Ob die Eizellenspende anonym oder eponym stattfindet, darüber entscheidet allein die Spenderin. Willigt die Spenderin in eine eponyme Spende ein, so besteht die Möglichkeit für das Kind nach Vollendung des 18.Lebensjahres, Informationen über die Spenderin zu erhalten. Bei einer anonymen Spende wird die Identität der Spenderin niemandem gegenüber preisgegeben.

Genehmigung für die Leihmutterschaft

Für den Transfer befruchteter Eizellen in den Körper der Leihmutter bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung. Die Genehmigung wird von dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gem. Art. 121 des Einführungsgesetzes des griechischen Zivilgesetzbuches erteilt. Damit diese Genehmigung erteilt werden kann, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzungen für die Wunschmutter:

  • Die Wunschmutter muss einen Antrag einreichen.
  • Die Antragstellende Person muss nachweisen, dass es ihr medizinisch nicht möglich ist, schwanger zu werden.
  • Sie muss im gebärfähigen Alter sein und darf das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben.
  • Die Wunschmutter muss sich einer körperlichen Untersuchung unterziehen, bei der sie auf Viren der humanen Immundefizienz (HIV; Hepatitis B und C sowie Syphilis) untersucht wird.

Voraussetzungen für die Leihmutter:

  • Die Leihmutter muss ihren gewöhnlichen, oder zumindest einen vorübergehenden Aufenthalt in Griechenland haben.
  • Die Leihmutter muss sich einer körperlichen Untersuchung unterziehen, bei der sie auf Viren der humanen Immundefizienz (HIV; Hepatitis B und C sowie Syphilis) untersucht wird.
  • Die Leihmutter muss sich einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen.
  • Sie muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Wunscheltern und ihr vorweisen.
  • Sie darf keine finanzielle Gegenleistung für die Austragung des Embryos enthalten.

Keine Bezahlung der Leihmutter

Ist der Antrag auf die Durchführung einer Leihmutterschaft gerichtlich genehmigt worden, so sind noch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Die Leihmutter darf für die Austragung des Kindes keine Bezahlung erhalten. Das griechische Recht sieht die Leihmutterschaft als eine Art „altruistische Handlung“ an und möchte verhindern, dass die Leihmutterschaft kommerzialisiert wird. Wird gegen diese Prinzipien verstoßen, kann die mögliche Elternschaft nach deutschem Recht gefährdet werden. Wird eine Leihmutter trotz des bestehenden Verbots für ihre Tätigkeit entlohnt (oder es wird aktiv über die Voraussetzungen der Teilnahmeberechtigung getäuscht), so kann das Zuwiderhandeln eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder einer Geldstrafe von 1.500 € nach sich ziehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, der Leihmutter die Aufwendungen zu erstatten, die sie während der Dauer der Schwangerschaft entstanden sind. Die finanzielle Grenze beträgt derzeit circa 10.000 €.

Hier ist es besonders wichtig, die Details im Vertrag mit der Leihmutter präzise auszuformulieren, sodass es nicht zu Missverständnissen kommt und eine Aufwendung eventuell als nicht erlaubte Bezahlung angesehen werden könnte. Die Rechtsexperten von Schlun & Elseven passen den Vertrag passgenau auf ihre Situation an und berücksichtigen mit besonderem Feingefühl sämtliche rechtlichen Gegebenheiten.

Adoption durch die Wunschmutter

Ist die Leihmutterschaft vom griechischen Gericht genehmigt worden, so erlangen die deutschen Wunscheltern nach Durchführung der Leihmutterschaft die Elternstellung. Die griechische Leihmutter hat demnach nach griechischem Recht keine rechtliche Beziehung und keinerlei Ansprüche gegenüber dem aus der Leihmutterschaft entstandenen Kind. Das deutsche Recht erkennt die nach griechischem Recht bestehende Mutterschaft wiederum nicht an, daher muss regelmäßig eine Adoption erfolgen.

Anerkennung der Vaterschaft

Die deutschen Väter der Wunschkinder können bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen lassen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, da das von der Leihmutter zur Welt gebrachte Kind auf diesem Wege die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt und somit ein vorläufiges Passdokument von der deutschen Auslandsvertretung für das Kind ausgestellt werden kann.

Unser Team aus Experten steht Ihnen während des gesamten Prozesses rechtlich zur Seite. Wir wissen, wie emotional herausfordernd diese Reise ist und möchten Ihnen daher die bestmögliche rechtliche Unterstützung gewährleisten. Unsere weltweit tätigen Rechtsanwälte sind Experten auf dem Gebiet internationaler Leihmutterschaftsverfahren und klären mit Ihnen alle Fragen rund um das Leihmutterschaftsrecht unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation. Kontaktieren sie uns gerne für ein erstes Kennenlernen!

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