Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Griechenland

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Griechenland

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Wer sich in Deutschland ein Kind wünscht, aber selbst nicht austragen kann, stößt schnell an rechtliche Grenzen: Die Durchführung einer Leihmutterschaft ist in Deutschland untersagt, ebenso die Vermittlung einer Ersatzmutter. Griechenland gehört zu den wenigen europäischen Ländern, die Leihmutterschaft gesetzlich zulassen und klar regeln – seit einer Gesetzesreform im Mai 2025 allerdings unter strengeren Voraussetzungen als zuvor.

Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Wunscheltern bei genau dieser Prüfung: Wir klären, ob die Voraussetzungen des griechischen Rechts im konkreten Fall vorliegen, begleiten Mandanten durch das gerichtliche Genehmigungsverfahren in Griechenland und unterstützen im Anschluss bei der Anerkennung der Elternschaft in Deutschland.

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Unsere Dienstleistungen rund um die Leihmutterschaft in Griechenland

Beratung und Verfahren in Griechenland
  • Prüfung der Wohnsitz- und Zulassungsvoraussetzungen
  • Begleitung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens in Griechenland

  • Vertragsprüfung bei Kliniken und Agenturen vor Ort
Anerkennung und Einreise in Deutschland
  • Stiefkindadoption zur Anerkennung der Wunschmutter
  • Staatsangehörigkeit und Reisedokumente für das Kind
  • Adoption nach Leihmutterschaft im Ausland

Die Leihmutterschaft nach griechischem Recht

Anders als in Deutschland ist die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in Griechenland explizit erlaubt und geregelt. In den Art. 1455 – 1464 des griechischen Zivilgesetzbuches sind die Voraussetzungen, sowie die Bedingungen und Abläufe für eine Ersatzmutterschaft festgelegt. Die Leihmutterschaft wird in Griechenland als ein altruistischer Akt betrachtet, das heißt, es ist grundsätzlich nicht erlaubt, für den Dienst eine Vergütung zu verlangen bzw. zu zahlen. Ferner muss eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, bevor die Ersatzmutterschaft in Anspruch genommen werden darf. In Anspruch nehmen darf eine Ersatz- bzw. Leihmutterschaft nur, sofern es einer Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, auf natürliche Weise ein Kind zu gebären, oder wenn eine ernsthafte Krankheitsübertragung auf das Kind abgewendet werden soll.

Seit einer Gesetzesänderung im Mai 2025 gilt zudem eine verschärfte Wohnsitzvoraussetzung: Während zuvor ein vorübergehender Aufenthalt in Griechenland ausreichte, müssen nunmehr sowohl die Wunschmutter als auch die Ersatzmutter ihren Wohnsitz in Griechenland haben. Für deutsche Wunscheltern ohne griechischen Wohnsitz stellt sich damit die Frage, ob und wie diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt werden kann. Wir empfehlen, diese Frage vor Beginn eines Verfahrens anwaltlich klären zu lassen.

Wer ist für eine Leihmutterschaft geeignet?

Nach griechischem Recht können ausschließlich heterosexuelle Paare sowie alleinstehende Frauen eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen. Gleichgeschlechtliche Paare und alleinstehende Männer sind ausgeschlossen. Die Gesetzesreform vom Mai 2025 hat diese Beschränkung noch einmal ausdrücklich bestätigt, indem sie klarstellt, dass eine geschlechtsbedingte Unfähigkeit zur Austragung eines Kindes nicht als medizinische Voraussetzung gilt. Die Wunschmutter darf zudem nicht älter als 50 Jahre sein.

Auch an die Ersatzmutter stellt das griechische Recht klare Anforderungen: Sie muss zwischen 25 und 45 Jahre alt sein, ihre mentale und physische Gesundheit ärztlich nachweisen und darf nicht die eigenen Eizellen verwenden. Ist sie verheiratet, muss ihr Ehemann dem Vorgang zustimmen. Dieser Umstand kann zugleich die spätere rechtliche Anerkennung der Wunscheltern nach deutschem Recht erschweren, da zusätzliche Abstammungsfragen zu klären sein können.

Medizinischer Eingriff

Die am häufigsten verwendete Vorgehensweise ist hier die „In-Vitro-Fertilisation und Einsetzung befruchteter Eizellen“. Bei dieser Methode wird der Embryo im Labor mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugt und die befruchteten Eizellen werden sodann der Leihmutter eingesetzt. Hierbei ist, wie bereits erwähnt, zu beachten, dass die verwendeten Eizellen fremd sein müssen. Es dürfen also nicht die Eizellen der Ersatz- bzw. Leihmutter selbst eingesetzt werden. Möglich ist daher die Einsetzung der Eizellen der Wunschmutter. Sollte die Person mit Kinderwunsch über keine fortpflanzungsfähigen Eizellen verfügen oder ist aus medizinischer Sicht eine Entnahme und anschließende Verwendung der Eizellen zu riskant, so kann auf eine Eizellenspende zurückgegriffen werden. Ob die Eizellenspende anonym oder offen erfolgt, wird zwischen Spenderin und Empfängerin abgestimmt. Nach griechischem Recht sind grundsätzlich beide Formen möglich. Entscheiden sich beide Seiten für eine offene Spende, kann das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Informationen über die Spenderin erhalten. Bei einer anonymen Spende wird deren Identität hingegen gegenüber niemandem preisgegeben.

Wird die Leihmutter in Griechenland bezahlt?

Nein. Es ist verboten, die Ersatzmutter zu vergüten. Zulässig ist lediglich ein in der gerichtlichen Genehmigung festgehaltener Betrag, der rechtliche, medizinische und mit der Schwangerschaft verbundene Aspekte abdeckt, sowie ein Ausgleich für entgangenen Verdienst während dieser Zeit. Wer gegen das Vergütungsverbot verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von mindestens 1.500 Euro rechnen. Dieselbe Strafe gilt auch für die gewerbliche Vermittlung einer Ersatzmutterschaft gegen Entgelt.

Anerkennung der Elternschaft in Griechenland

Durch die gerichtliche Genehmigung werden die Wunscheltern durch das griechische Recht von Anfang an anerkannt. Das Krankenhaus, in welchem das Kind zur Welt kommt, folgt dem Standardprozedere, bei dem offen gelegt wird, dass es sich um ein durch eine Ersatzmutter ausgetragenes Kind handelt. Die Wunscheltern haben anschließend zehn Tage Zeit, die Geburt beim zuständigen griechischen Standesamt (Ληξιαρχείο) anzuzeigen, unter anderem unter Vorlage der gerichtlichen Genehmigung der Leihmutterschaft.

Anerkennung der Elternschaft in Deutschland

Die rechtliche Elternschaft muss nicht nur in demjenigen Land, in dem die Ersatzmutterschaft stattgefunden hat, anerkannt werden, sondern in einem nächsten Schritt auch in Deutschland. Das deutsche Recht wiederum erkennt die griechische Elternschaft, die aufgrund einer Leihmutterschaft zustande gekommen ist, jedoch nicht ohne Weiteres an. Deswegen wird die Wunschmutter in der Regel das Kind noch im Wege der Stiefkindadoption nach §§ 1741 ff. BGB adoptieren müssen, da nach deutschem Recht gemäß § 1591 BGB grundsätzlich diejenige Frau als rechtliche Mutter gilt, die das Kind geboren hat. Um diesen Schritt einfacher zu machen, empfiehlt es sich, den Wunschvater bereits vor der Geburt des Kindes als Vater eintragen und diese Eintragung auch anerkennen zu lassen. Dies ist zudem eine wichtige Voraussetzung dafür, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft sowie vorläufige Reisedokumente erhalten kann, um mit den Wunscheltern nach Deutschland reisen zu können.

In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Wunscheltern die Bedeutung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung unterschätzen und dadurch bei der Einreise des Kindes nach Deutschland vermeidbare Verzögerungen bei Staatsangehörigkeit und Reisedokumenten in Kauf nehmen müssen.

Die Entscheidung für eine Leihmutterschaft in Griechenland ist für die meisten Wunscheltern zugleich mit großer Hoffnung und rechtlicher Unsicherheit verbunden – insbesondere seit der Verschärfung der Wohnsitzvoraussetzungen. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht und internationales Familienrecht prüfen für Sie, ob und wie sich Ihr Vorhaben rechtssicher umsetzen lässt, und begleiten Sie von der Vertragsprüfung bis zur Anerkennung der Elternschaft in Deutschland. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Leihmutterschaft in Griechenland

Grundsätzlich ja, allerdings hat Griechenland die Voraussetzungen im Mai 2025 verschärft: Statt eines vorübergehenden Aufenthalts wird nun ein tatsächlicher Wohnsitz in Griechenland verlangt – sowohl für die Wunschmutter als auch für die Ersatzmutter. Ob und wie sich das im Einzelfall umsetzen lässt, sollte anwaltlich geprüft werden.

Sie darf nicht älter als 50 Jahre sein und muss ärztlich nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht selbst schwanger werden oder eine Schwangerschaft austragen kann.

Nein. Nach griechischem Recht sind ausschließlich heterosexuelle Paare und alleinstehende Frauen zugelassen. Männliche Paare und alleinstehende Männer bleiben ausgeschlossen.

Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welcher Elternteil bereits vor der Geburt rechtlich als Vater anerkannt wurde. Wir empfehlen, diese Frage frühzeitig und vor Reiseantritt zu klären.

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