Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Griechenland

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Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Griechenland

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Auch wenn die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in Deutschland an rechtliche Grenzen stößt, kann dieser Traum im Ausland verwirklicht werden. Besonders Griechenland hat sich im europäischen Raum als beliebte Anlaufstelle für diese Dienste herausgestellt. Wie bereits im Artikel zur Leihmutterschaft in Deutschland erläutert, gilt es stets, sich an die Regelungen desjenigen Landes zu halten, in welchem die Ersatzmutterschaft durchgeführt wird. Dieser Artikel fokussiert sich somit auf die rechtlichen Rahmenbedingungen in Griechenland.

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Die Leihmutterschaft nach griechischem Recht

Anders als in Deutschland ist die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in Griechenland explizit erlaubt und geregelt. In den Art. 1455 – 1464 des griechischen Zivilgesetzbuches sind die Voraussetzungen, sowie die Bedingungen und Abläufe für eine Ersatzmutterschaft festgelegt. Die Leihmutterschaft wird in Griechenland als ein altruistischer Akt betrachtet, das heißt, es ist grundsätzlich nicht erlaubt, für den Dienst eine Vergütung zu verlangen bzw. zu zahlen. Ferner muss eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, bevor die Ersatzmutterschaft in Anspruch genommen werden darf. In Anspruch nehmen darf eine Ersatz- bzw. Leihmutterschaft nur, sofern es einer Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, auf natürliche Weise ein Kind zu gebären, oder wenn eine ernsthafte Krankheitsübertragung auf das Kind abgewendet werden soll.

Wer ist für eine Leihmutterschaft geeignet?

Weiter ist zu beachten, dass nach griechischem Recht lediglich heterosexuelle Paare, sowie alleinstehende Frauen zugelassen sind den Dienst einer Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen. Gleichgeschlechtliche Paare und alleinstehende Männer sind demnach ausgeschlossen. Die Wunschmutter darf zudem nicht älter als 50 Jahre alt sein.

Für die Ersatzmutter ist es verboten, ihre eigenen Eizellen zu benutzen. Sie muss ein Alter zwischen 25 und 45 Jahren aufweisen. Ferner muss sie Nachweise über ihre mentale und physische Gesundheit beibringen. Insofern sie verheiratet ist, muss sich auch ihr Ehemann mit dem Vorgang einverstanden erklären. Allerdings ist es nicht ratsam, eine verheiratete Leihmutter zu wählen, da dieser Umstand die spätere rechtliche Anerkennung der Wunscheltern als legale Eltern nach dem deutschen Recht deutlich erschwert.

Medizinischer Eingriff

Die am häufigsten verwendete Vorgehensweise ist hier die „In-Vitro-Fertilisation und Einsetzung befruchteter Eizellen“. Bei dieser Methode wird der Embryo im Labor mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugt und die befruchteten Eizellen werden sodann der Leihmutter eingesetzt. Hierbei ist, wie bereits erwähnt, zu beachten, dass die verwendeten Eizellen fremd sein müssen. Es dürfen also nicht die Eizellen der Ersatz- bzw. Leihmutter selbst eingesetzt werden. Möglich ist daher die Einsetzung der Eizellen der Wunschmutter. Sollte die Person mit Kinderwunsch über keine fortpflanzungsfähigen Eizellen verfügen oder ist aus medizinischer Sicht eine Entnahme und anschließende Verwendung der Eizellen zu riskant, so kann auf eine Eizellenspende zurückgegriffen werden. Ob die Eizellenspende anonym stattfindet oder nicht, darüber entscheidet allein die Spenderin. Willigt die Spenderin ein, so besteht die Möglichkeit für das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Informationen über die Spenderin zu erhalten. Bei einer anonymen Spende wird die Identität der Spenderin gegenüber niemandem preisgegeben.

Keine Vergütung der Leihmutter

Es ist verboten, die Ersatzmutter zu vergüten. Allerdings kann in der oben genannten gerichtlichen Genehmigung ein Betrag festgehalten werden, der die Leihmutter für rechtliche, medizinische und physiologische Aspekte während ihrer Schwangerschaft entschädigt. Das griechische Recht ist hier streng, sodass Abweichungen hiervon mit Sanktionen bestraft sind und den Prozess der Ersatzmutterschaft gefährden können.

Anerkennung der Elternschaft in Griechenland

Durch die gerichtliche Genehmigung werden die Wunscheltern durch das griechische Recht von Anfang an anerkannt. Das Krankenhaus, in welchem das Kind zur Welt kommt, folgt dem Standardprozedere, bei dem offen gelegt wird, dass es sich um ein durch eine Ersatzmutter ausgetragenes Kind handelt. Die biologischen Eltern haben dann zehn Tage Zeit, dass Kind beim griechischem Bürgeramt zu registrieren, unter anderem unter Vorlage der gerichtlichen Genehmigung der Leihmutterschaft.

Anerkennung der Elternschaft in Deutschland

Die rechtliche Elternschaft muss nicht nur in demjenigen Land, in dem die Ersatzmutterschaft stattgefunden hat, anerkannt werden, sondern in einem nächsten Schritt auch in Deutschland. Das deutsche Recht wiederum erkennt die griechische Elternschaft, die aufgrund einer Leihmutterschaft zustande gekommen ist, jedoch nicht ohne Weiteres an. Deswegen wird die Wunschmutter in der Regel das Kind noch nach deutschem Recht im Wege der Stiefkindadoption adoptieren müssen. Um diesen Schritt einfacher zu machen, empfiehlt es sich, den Wunschvater bereits vor der Geburt des Kindes als Vater eintragen und diese Eintragung auch anerkennen zu lassen. Dies ist zudem eine wichtige Voraussetzung dafür, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft sowie vorläufige Reisedokumente erhalten kann, um mit den Wunscheltern nach Deutschland reisen zu können.

Obwohl die Kinderwunschreise ein freudiges Ereignis ist, stellt sie doch für die meisten Wunscheltern gleichzeitig auch eine emotionale und rechtliche Herausforderung dar. Daher ist es umso wichtiger, bei dieser Reise auf eine kompetente und einfühlsame Unterstützung zählen zu dürfen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Sie gerne auf diesem Wege bei der Planung und Realisierung der Ersatzmutterschaft in Griechenland, sodass Sie sich vollkommen auf Ihre bevorstehende Elternschaft konzentrieren können.

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