Der unerfüllte Kinderwunsch wird in unserer Gesellschaft noch stiefmütterlich behandelt, dennoch sind viele Paare davon betroffen. Neben den alternativen Wegen der künstlichen Befruchtung oder der Adoption eines Kindes, erwägen immer mehr Paare auch die Möglichkeit der Leihmutterschaft. Obgleich man bei diesem Thema in Deutschland an rechtliche Grenzen stößt, ist diese im Ausland erlaubt und kann in Anspruch genommen werden. Wir beraten und vertreten Sie gerne rund um das Thema des Kinderwunschrechtes.
Rechtslage in Deutschland: Verbot der Dienstleistung der Leihmutterschaft
Eine Leihmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen, auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen, § 13a AdVermiG.
Das Verbot der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft wird in §§ 13a – 13d AdVermiG geregelt. Das Verbot gilt der öffentlichen Suche nach einer Ersatzmutter sowie der Ersatzmuttervermittlung. § 14b AdVermiG wiederum regelt die Strafvorschriften im Falle der Betreibung einer Ersatzmuttervermittlung oder gegenüber demjenigen, der sich für die Ersatzmuttervermittlung bezahlen lässt. Es macht keinen Unterschied, ob der Täter privat, gewerbs- oder geschäftsmäßig handelt. Die Ersatzmutter selbst oder die Bestelleltern unterliegen einem persönlichen Haftungsausschließungsgrund und werden folglich nicht bestraft. Allerdings macht sich ferner auch der Mediziner, der bei einer Leihmutterschaft mitwirkt gemäß des Embryonenschutzgesetz (ESchG) strafbar. Die gesetzliche Lage ist also so gestaltet, dass alle Handlungen um die Ersatzmutterschaft herum strafbar sind, jedoch die Ersatzmutter selbst sowie die Wunscheltern nicht.
Leihmutterschaft im Ausland
Entgegen der Rechtslage in Deutschland ist die Dienstleistung der Leihmutterschaft in einigen Ländern dennoch möglich. Zu diesen Ländern gehören beispielsweise Griechenland und die USA, wo die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in 42 Staaten, darunter Kalifornien, Florida, Washington, Oregon, New York und Nevada zugelassen ist. Vor dem Krieg war auch die Ukraine ein beliebtes Ziel. Um diesen Dienst in Anspruch zu nehmen kann sich an die entsprechenden Agenturen im Ausland gewandt werden. Mit den Agenturen werden Verträge aufgesetzt, die die Rechte und Pflichten der Wunscheltern sowie der Leihmutter regeln. Zu beachten ist allerdings, dass im Ausland immer das jeweils dort geltende Recht gilt, was sich auf die Verträge mit der Agentur und der Leihmutter auswirkt. Auch unterscheiden sich die Länder in der Höhe der Vergütung, die für die Dienste genommen wird. Rechtliche Unterschiede werden vor allem bei der späteren Anerkennung der legalen Elternschaft in Deutschland relevant. Sie können aber auch schon im Vorfeld ausschlaggebend sein, wenn beispielsweise im jeweiligen Landesrecht verschiedene Voraussetzungen für Ersatzmütter und Wunscheltern festgelegt sind.
Die größte Herausforderung liegt hier bereits darin die landesüblichen Regelungen zu beachten und miteinzuplanen. Bei Nichteinhaltung kann der ganze Prozess zur Wunschelternschaft via Leihmutterschaft gefährdet werden.
Anerkennung der Elternschaft in Deutschland
Das Kernproblem der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft im Ausland ist die Rückführung des Kindes ins deutsche Inland und die Anerkennung der legalen Elternschaft der Wunscheltern in Deutschland. Hierfür gibt es zwei verschiedene Konstellationen – die Anerkennung beider Eltern per Gericht des Landes, in dem die Leihmutterschaft durchgeführt wurde, oder durch eine spätere Adoption des Kindes. Allein für die Einreise ins Inland wird ein Pass oder ein Einreisevisum notwendig. Die Elternschaft für beide Eltern kann bereits im Ausland anerkannt werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn diese Rechtsmöglichkeit nach deutschem Recht besteht. Dafür muss das Kind im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt haben. Zudem ist eine ausländische Gerichtsentscheidung notwendig, eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Geburtenregister ist nicht ausreichend. In solchen Fällen ist es also möglich, die Elternschaft sodann von einem deutschen Gericht anerkennen zu lassen. Grundvoraussetzung hierfür war bisher immer die genetische Abstammung des Kindes von mindestens einem Elternteil. In Einzelfällen wird zusätzlich auf das Kindeswohl abgestellt, welches gefährdet würde, wenn das Kind staatenlos würde oder seine Versorgung nicht sichergestellt wäre. Die bisherigen Anerkennungen waren aber bisher stets Einzelfallentscheidungen.
Basiert die Elternschaft nicht auf einer Entscheidung des Landes, in welchem die Ersatzmutter das Kind zur Welt gebracht hat, orientiert sich die Elternschaft am deutschen Recht. Hierfür verbleibt dann regelmäßig einzig die Adoption. Dabei ist es sinnvoll, die Vaterschaft zuerst anerkennen zu lassen. Zuständig für diese Dokumente sind die deutschen Botschaften in dem jeweiligen Land, in welchem die Leihmutterschaft durchgeführt worden ist. Zu beachten ist insoweit, dass es mit einer einfachen Vereinbarung mit der Ersatzmutter nicht getan ist. Diese entfaltet rechtlich gesehen keinerlei Wirkungen. Die Vaterschaftsanerkennung muss in diesem Land offiziell erfolgen, um somit die Dokumente für die Einreise erhalten zu können.
Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht
Die Vaterschaft anerkennen zu lassen wird in der Regel der unproblematischere Fall sein. Nach deutschem Recht ist grundsätzlich Vater die Person, die mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war. Insofern die Leihmutter also nicht verheiratet war, besteht die Möglichkeit die Vaterschaft – auch schon vor der Geburt – rechtlich anzuerkennen, anhand einer öffentlich anerkannten Urkunde. Diese Anerkennung erfolgt durch Zustimmung der Ersatzmutter, sowie auf Seite des genetischen Vaters, der personengleich mit dem Wunschvater ist.
Anerkennung der Mutterschaft nach deutschem Recht
Im Gegensatz zur Anerkennung der Vaterschaft ist die rechtliche Anerkennung der Mutter aufgrund der Gesetzeslage in Deutschland schwieriger. Denn nach deutschem Recht ist die rechtliche Mutter die Frau, welche das Kind zur Welt gebracht hat. Dies ist im Falle der Ersatzmutterschaft dementsprechend die Ersatzmutter selbst. Die biologische Abstammung ist hier nicht von Bedeutung. Eine mögliche Lösung ist die Stiefkindadoption. Insofern der Vater bereits seine Vaterschaft rechtlich anerkannt hat, ist es der Mutter möglich das Kind zu adoptieren. Im Rahmen dieser Adoption kann es erneut zu rechtlichen Hindernissen kommen, die allerdings stark vom Einzelfall abhängen und auch im Rahmen dessen beurteilt werden.
In der Vergangenheit haben sich Gerichte daran gestört, dass, insofern ein Kind einzig zum Zwecke der weiteren Vermittlung zur Adoption (also auch der Fall einer rechtlichen Wunschelternschaft via Leihmutterschaft), in die Welt gesetzt wurde, das Kind nur adoptiert werden darf, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber hatte jedoch mit dieser Regelung die Unterbindung von Kinderhandel im Blick. Es wird argumentiert, dass die Fälle der Leihmutterschaft den Tatbestand dieser Reglung nicht erfüllen und somit nicht darunterfallen. Ferner ist mittlerweile anerkannt, dass präventive Erwägungen des Gesetzes nicht über dem Kindeswohl stehen.
Zu beachtende Umstände im Einzelfall für die Anerkennung der Elternschaft sind also:
- ab welchem Zeitpunkt das Kind mit den Wunscheltern zusammenlebt,
- ob eine rechtliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt,
- wie schnell die Wunscheltern mit dem Kind nach Deutschland übergesiedelt sind und
- inwiefern sich die Familienverhältnisse mit dem Kind darstellen.
Es ist nicht möglich eine pauschale Aussage zu treffen. Für die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft kommt es auf die Regelungen des Landes an, in welchem sich die Ersatzmutter aufhält, sowie auf individuelle Umstände, die nach der Geburt vorliegen. Um bestmögliche Umstände zu erreichen und optimal auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, ist es ratsam sich bei Erwägung einer Leihmutterschaft rechtliche Unterstützung zu holen.
Fazit / Zusammenfassung
Trotz des Verbots der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in Deutschland haben in Deutschland lebende Familien dennoch die Möglichkeit im Ausland eine Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen. Dieser Prozess besteht aus mehreren Schritten, jeder mit seinen eigenen rechtlichen Hürden. Bei der Findung und Beauftragung im Ausland müssen die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften bezüglich Ersatzmutterschaft und Anerkennung der Wunscheltern im Ausland beachtet werden. Für die Rückreise nach Deutschland müssen die jeweiligen Dokumente vorliegen, damit die Familie mit dem Kind einreisen darf. Zurück in Deutschland muss die Anerkennung nach deutschem Recht erfolgen, was für die Vaterschaft meist unproblematischer ist als für die Mutterschaft. Letzteres wird oft im Rahmen einer (Stiefkind-)Adoption durchgeführt, welche nicht immer erfolgsversprechend ist. Es besteht auch die Möglichkeit nach deutschem Recht die Anerkennung beider Eltern zu erwirken, insofern eine ausländische Entscheidung hierfür vorliegt. Bei allen Schritten hängen die Probleme stark vom Einzelfall ab. Möchten Sie Ihren Elternwunsch auf diesem Wege erfüllen, empfehlen wir Ihnen unbedingt von vorneherein Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
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