Leihmutterschaft in Deutschland:
Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Leihmutterschaft in Deutschland: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Der unerfüllte Kinderwunsch wird in unserer Gesellschaft noch stiefmütterlich behandelt, dennoch sind viele Paare davon betroffen. Neben den alternativen Wegen der künstlichen Befruchtung oder der Adoption eines Kindes, erwägen immer mehr Paare auch die Möglichkeit der Leihmutterschaft. Obgleich man bei diesem Thema in Deutschland an rechtliche Grenzen stößt, ist diese im Ausland erlaubt und kann in Anspruch genommen werden. Wir beraten und vertreten Sie gerne rund um das Thema des Kinderwunschrechtes.

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Unsere Dienstleistungen zum Thema Kinderwunsch

Rechtsbeistand bei Leihmutterschaft

Rechtslage in Deutschland: Verbot der Dienstleistung der Leihmutterschaft

Eine Leihmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen, auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen, § 13a AdVermiG.

Das Verbot der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft wird in §§ 13a – 13d AdVermiG geregelt. Das Verbot gilt der öffentlichen Suche nach einer Ersatzmutter sowie der Ersatzmuttervermittlung. § 14b AdVermiG wiederum regelt die Strafvorschriften im Falle der Betreibung einer Ersatzmuttervermittlung oder gegenüber demjenigen, der sich für die Ersatzmuttervermittlung bezahlen lässt. Es macht keinen Unterschied, ob der Täter privat, gewerbs- oder geschäftsmäßig handelt. Die Ersatzmutter selbst oder die Bestelleltern unterliegen einem persönlichen Haftungsausschließungsgrund und werden folglich nicht bestraft. Allerdings macht sich ferner auch der Mediziner, der bei einer Leihmutterschaft mitwirkt gemäß des Embryonenschutzgesetz (ESchG) strafbar. Die gesetzliche Lage ist also so gestaltet, dass alle Handlungen um die Ersatzmutterschaft herum strafbar sind, jedoch die Ersatzmutter selbst sowie die Wunscheltern nicht.

Leihmutterschaft im Ausland

Entgegen der Rechtslage in Deutschland ist die Dienstleistung der Leihmutterschaft in einigen Ländern dennoch möglich. Zu diesen Ländern gehören beispielsweise Griechenland und die USA, wo die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in 42 Staaten, darunter Kalifornien, Florida, Washington, Oregon, New York und Nevada zugelassen ist. Vor dem Krieg war auch die Ukraine ein beliebtes Ziel. Um diesen Dienst in Anspruch zu nehmen kann sich an die entsprechenden Agenturen im Ausland gewandt werden. Mit den Agenturen werden Verträge aufgesetzt, die die Rechte und Pflichten der Wunscheltern sowie der Leihmutter regeln. Zu beachten ist allerdings, dass im Ausland immer das jeweils dort geltende Recht gilt, was sich auf die Verträge mit der Agentur und der Leihmutter auswirkt. Auch unterscheiden sich die Länder in der Höhe der Vergütung, die für die Dienste genommen wird. Rechtliche Unterschiede werden vor allem bei der späteren Anerkennung der legalen Elternschaft in Deutschland relevant. Sie können aber auch schon im Vorfeld ausschlaggebend sein, wenn beispielsweise im jeweiligen Landesrecht verschiedene Voraussetzungen für Ersatzmütter und Wunscheltern festgelegt sind.

Die größte Herausforderung liegt hier bereits darin die landesüblichen Regelungen zu beachten und miteinzuplanen. Bei Nichteinhaltung kann der ganze Prozess zur Wunschelternschaft via Leihmutterschaft gefährdet werden.