Leihmutterschaft in Deutschland:
Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Leihmutterschaft in Deutschland: Was Sie wissen sollten

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Ein unerfüllter Kinderwunsch stellt viele Paare vor große Herausforderungen. Neben den alternativen Wegen der künstlichen Befruchtung und der Adoption eines Kindes ziehen manche Paare auch eine Leihmutterschaft in Betracht. In Deutschland scheitert dies an den gesetzlichen Vorgaben zum Embryonenschutz und zur Adoptionsvermittlung. Im Ausland ist eine Leihmutterschaft dagegen in zahlreichen Ländern zulässig.

Wer sich dafür entscheidet, sieht sich anschließend mit komplexen rechtlichen Fragen konfrontiert – insbesondere zum Aufenthaltsrecht, zur Staatsangehörigkeit des Kindes und zur Anerkennung der Elternschaft in Deutschland. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven berät Wunscheltern in genau diesen Fragen, von der Prüfung der im Ausland geschlossenen Verträge bis zur Anerkennung der Elternschaft nach der Rückkehr.

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Rechtslage in Deutschland: Warum Leihmutterschaft faktisch nicht möglich ist

Eine Leihmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen, auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen, § 13a AdVermiG.

Das Verbot der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft wird in §§ 13a – 13d AdVermiG geregelt. Untersagt sind danach die Ersatzmuttervermittlung selbst sowie die öffentliche Suche nach einer Ersatzmutter oder nach Bestelleltern, etwa über Zeitungsanzeigen. § 14b AdVermiG regelt die Strafvorschriften gegenüber demjenigen, der eine Ersatzmuttervermittlung betreibt oder sich hierfür bezahlen lässt. Dabei steigt das Strafmaß mit der Art der Beteiligung: Das bloße Betreiben der Vermittlung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, der Erhalt eines Vermögensvorteils dafür mit bis zu zwei Jahren, gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Ersatzmutter und Bestelleltern selbst unterliegen einem persönlichen Strafausschließungsgrund und werden folglich nicht bestraft. Strafbar macht sich zudem der Mediziner, der die für eine Ersatzmutterschaft notwendige künstliche Befruchtung oder Embryoübertragung vornimmt, § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG. Auch hier bleiben Ersatzmutter und Bestelleltern gemäß § 1 Abs. 3 ESchG straffrei. Im Ergebnis ist damit nicht die Leihmutterschaft als solche verboten, sondern deren Vermittlung und ärztliche Durchführung in Deutschland – wodurch sie faktisch nicht durchführbar ist.

Leihmutterschaft im Ausland

Entgegen der Rechtslage in Deutschland ist die Dienstleistung der Leihmutterschaft in einigen Ländern erlaubt und wird dort auch praktiziert. Zu diesen Ländern gehören etwa Griechenland und die USA, wo die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft je nach Bundesstaat unterschiedlich geregelt ist – zu den Staaten mit ausdrücklich zulässiger Leihmutterschaft zählen unter anderem Kalifornien, Florida, Washington, Oregon, New York und Nevada. Auch die Ukraine bleibt trotz des andauernden Krieges ein Land, in dem Leihmutterschaftsagenturen tätig sind. Angesichts der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage vor Ort ist eine gesonderte rechtliche und tatsächliche Prüfung des Einzelfalls hier besonders dringend geboten.

Mit den Agenturen werden Verträge aufgesetzt, die die Rechte und Pflichten der Wunscheltern sowie der Leihmutter regeln. Zu beachten ist allerdings, dass im Ausland immer das jeweils dort geltende Recht gilt, was sich auf die Verträge mit der Agentur und der Leihmutter auswirkt. Auch unterscheiden sich die Länder in der Höhe der Vergütung, die für die Dienste genommen wird. Rechtliche Unterschiede werden vor allem bei der späteren Anerkennung der legalen Elternschaft in Deutschland relevant. Sie können aber auch schon im Vorfeld ausschlaggebend sein, wenn beispielsweise im jeweiligen Landesrecht verschiedene Voraussetzungen für Ersatzmütter und Wunscheltern festgelegt sind.

Die größte Herausforderung liegt hier bereits darin, die landesüblichen Regelungen zu beachten und miteinzuplanen. Bei Nichteinhaltung kann der ganze Prozess zur Wunschelternschaft via Leihmutterschaft gefährdet werden. In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Wunscheltern die Vertragsgestaltung mit der ausländischen Agentur unterschätzen – etwa im Hinblick auf die Rechte der Ersatzmutter während der Schwangerschaft, auf Regelungen für den Fall von Mehrlingsgeburten oder auf die Frage, welches Gericht am Ende über die Elternschaft entscheidet. Diese Punkte sollten bereits vor Vertragsschluss anwaltlich geprüft werden.

Hinzu kommt, dass der Zugang zur Leihmutterschaft je nach Zielland auch von der Familienkonstellation der Wunscheltern abhängt: Manche Rechtsordnungen setzen eine Ehe zwischen Mann und Frau voraus, andere öffnen das Verfahren auch für gleichgeschlechtliche Paare oder Alleinstehende.

Risiken und typische Fehler bei der Planung

Aus der laufenden Beratung lassen sich wiederkehrende Fehlerquellen ableiten: Verträge mit der ausländischen Agentur werden unterschrieben, bevor geprüft wurde, ob das Zielland eine gerichtliche Feststellung der Elternschaft vorsieht oder nur eine Registereintragung – letztere reicht nach deutschem Recht regelmäßig nicht für eine Anerkennung aus. Ebenso wird häufig übersehen, dass ohne genetische Verwandtschaft mindestens eines Wunschelternteils die Anerkennung in Deutschland ausgeschlossen sein kann und von vornherein eine Adoption eingeplant werden sollte. Schließlich unterschätzen Wunscheltern regelmäßig die Bearbeitungsdauer bei den deutschen Auslandsvertretungen für Pass und Einreisedokumente des Kindes.

Wer diese Punkte vor Vertragsschluss anwaltlich klären lässt, vermeidet die meisten dieser Verzögerungen. Lassen Sie Ihre geplante Leihmutterschaft frühzeitig rechtlich prüfen.

Anerkennung der Elternschaft in Deutschland

Das Kernproblem der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft im Ausland ist die Rückführung des Kindes ins deutsche Inland und die Anerkennung der legalen Elternschaft der Wunscheltern in Deutschland. Hierfür gibt es zwei verschiedene Konstellationen – die Anerkennung beider Eltern per Gericht des Landes, in dem die Leihmutterschaft durchgeführt wurde, oder durch eine spätere Adoption des Kindes. Allein für die Einreise ins Inland wird ein Pass oder ein Einreisevisum notwendig. Die Elternschaft für beide Eltern kann bereits im Ausland anerkannt werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit nach deutschem Recht besteht. Dafür muss das Kind im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt haben. Zudem ist eine ausländische Gerichtsentscheidung notwendig, eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Geburtenregister ist nicht ausreichend. In solchen Fällen ist es also möglich, die Elternschaft sodann von einem deutschen Gericht anerkennen zu lassen.

Grundvoraussetzung hierfür war die genetische Abstammung des Kindes von mindestens einem Elternteil. Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzung erstmals für eine in Kalifornien durchgeführte Leihmutterschaft bestätigt und die dortige gerichtliche Feststellung der Elternschaft zugunsten der genetisch mit dem Kind verwandten Wunscheltern anerkannt (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13). Grundlage der Prüfung ist dabei stets, ob die Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzung noch einmal geschärft: Sind weder Eizelle noch Samenzelle von einem der Wunscheltern gespendet worden und besteht damit überhaupt keine genetische Verwandtschaft zum Kind, verstößt die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts und bleibt versagt. Die Wunscheltern müssen dann den Weg der Adoption gehen, BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – XII ZB 220/25. Für die Praxis bedeutet dies, dass bereits bei der Wahl des Landes und der Agentur darauf geachtet werden sollte, dass die genetische Verwandtschaft mindestens eines Elternteils dokumentiert und nachweisbar ist.

Basiert die Elternschaft nicht auf einer Entscheidung des Landes, in welchem die Ersatzmutter das Kind zur Welt gebracht hat, orientiert sich die Elternschaft am deutschen Recht. Hierfür verbleibt dann regelmäßig einzig die Adoption. Dabei ist es sinnvoll, die Vaterschaft zuerst anerkennen zu lassen. Zuständig für diese Dokumente sind die deutschen Botschaften in dem jeweiligen Land, in welchem die Leihmutterschaft durchgeführt worden ist. Zu beachten ist insoweit, dass es mit einer einfachen Vereinbarung mit der Ersatzmutter nicht getan ist. Diese entfaltet rechtlich gesehen keinerlei Wirkungen. Die Vaterschaftsanerkennung muss in diesem Land offiziell erfolgen, um somit die Dokumente für die Einreise erhalten zu können.

Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht

Die Vaterschaft anerkennen zu lassen, ist in der Regel der unproblematischere Fall. Nach deutschem Recht ist Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 BGB. War die Ersatzmutter nicht verheiratet, kann der genetische (Wunsch-)Vater die Vaterschaft bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Ersatzmutter durch eine öffentlich beurkundete Erklärung anerkennen lassen.

Anerkennung der Mutterschaft nach deutschem Recht

Im Gegensatz zur Anerkennung der Vaterschaft ist die rechtliche Stellung der Mutter aufgrund der Gesetzeslage in Deutschland schwieriger zu erreichen. Nach deutschem Recht ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Im Fall der Ersatzmutterschaft also die Ersatzmutter selbst, unabhängig von der genetischen Abstammung. Eine rechtliche Elternstellung der Wunschmutter lässt sich hier regelmäßig nur über eine Stiefkindadoption erreichen, sofern der Wunschvater zuvor seine Vaterschaft rechtlich anerkannt hat. Diese Stiefkindadoption setzt entweder eine Ehe mit dem Vater oder eine seit mindestens vier Jahren bestehende, in einem gemeinsamen Haushalt gelebte Partnerschaft voraus, § 1741 Abs. 2, § 1766a BGB. Bei der Adoption nach einer Leihmutterschaft im Ausland kann es erneut zu rechtlichen Hindernissen kommen, die stark vom Einzelfall abhängen.

Nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB darf ein Kind, an dessen gesetzeswidriger Vermittlung zur Adoption der Annehmende mitgewirkt hat, nur adoptiert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Rechtsprechung hat mittlerweile geklärt, dass diese Erforderlichkeit regelmäßig vorliegt, wenn das Kind bereits seit geraumer Zeit im Haushalt der Wunscheltern lebt und keine Anhaltspunkte für eine dem Kindeswohl abträgliche Versorgung erkennbar sind – unabhängig davon, ob der rechtliche auch der genetische Vater ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.12.2023 – 2 UF 33/23). Die vom Gesetzgeber mit § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB eigentlich bezweckte Bekämpfung von Kinderhandel steht damit dem Kindeswohl im Einzelfall nicht entgegen.

Zu beachtende Umstände im Einzelfall für die Anerkennung der Elternschaft sind also:

  • ob eine genetische Verwandtschaft des Kindes besteht,
  • ab welchem Zeitpunkt das Kind mit den Wunscheltern zusammenlebt,
  • ob eine rechtliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt,
  • wie schnell die Wunscheltern mit dem Kind nach Deutschland übergesiedelt sind und
  • inwiefern sich die Familienverhältnisse mit dem Kind darstellen.

Es ist nicht möglich eine pauschale Aussage zu treffen. Für die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft kommt es auf die Regelungen des Landes an, in welchem sich die Ersatzmutter aufhält, sowie auf individuelle Umstände, die nach der Geburt vorliegen. Um bestmögliche Umstände zu erreichen und optimal auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, ist es ratsam sich bei Erwägung einer Leihmutterschaft rechtliche Unterstützung zu holen.

Wie die Praxisgruppe Familienrecht Wunscheltern unterstützt

Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Wunscheltern durch den gesamten Prozess einer Leihmutterschaft im Ausland und der anschließenden Anerkennung in Deutschland. Dazu gehören die Prüfung von Verträgen mit ausländischen Agenturen und Leihmüttern, die Abstimmung mit den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen zur Vaterschaftsanerkennung und Passbeschaffung, die Einschätzung, ob eine ausländische Gerichtsentscheidung in Deutschland anerkennungsfähig ist oder ob der Weg über eine Stiefkindadoption erforderlich wird, sowie die Vertretung gegenüber Standesämtern und Familiengerichten. Da internationale Mandate häufig mehrere Rechtsordnungen berühren, arbeitet die Praxisgruppe bei Bedarf mit Kolleginnen und Kollegen im jeweiligen Zielland zusammen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Leihmutterschaft in Deutschland

Die Leihmutterschaft selbst steht nicht unter einem eigenständigen pauschalen Verbot, ist in Deutschland aber faktisch nicht durchführbar: Die dafür notwendige künstliche Befruchtung oder Embryoübertragung auf eine Ersatzmutter ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG strafbar, und die Vermittlung einer Ersatzmutter ist nach §§ 13c, 14b AdVermiG untersagt. Im Ausland ist die Leihmutterschaft je nach Land unterschiedlich geregelt.

Nein. Sowohl die Ersatzmutter als auch die Wunscheltern unterliegen einem persönlichen Strafausschließungsgrund nach § 1 Abs. 3 ESchG und § 14b Abs. 3 AdVermiG. Strafbar machen sich allein Vermittler und die an der medizinischen Durchführung beteiligten Ärzte.

Der genetische Wunschvater kann die Vaterschaft – regelmäßig bereits vor der Geburt – mit Zustimmung der Ersatzmutter öffentlich beurkunden lassen, § 1592 Nr. 2 BGB. Zuständig hierfür ist meist die deutsche Auslandsvertretung im Land der Geburt.

Nach deutschem Recht ist rechtliche Mutter zunächst die Ersatzmutter, § 1591 BGB. Die Wunschmutter kann die rechtliche Elternstellung in der Regel nur über eine Stiefkindadoption erlangen, nachdem der Wunschvater seine Vaterschaft anerkannt hat. Liegt dagegen eine ausländische Gerichtsentscheidung vor, die beide Wunscheltern als Eltern feststellt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt werden.

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