Foto- und Bildrechte

Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht

Foto- und Bildrechte

Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht

Dass Bilder in sozialen Netzwerken und auf den neuen Plattformen ohne die Erlaubnis des Urhebers bzw. der abgebildeten Person veröffentlicht werden, ist mittlerweile an der Tagesordnung. Da eine solche Veröffentlichung zum einen gegen die Urheberrechte, zum anderen gegen die Persönlichkeitsrechte verstößt, muss sie von den Betroffenen keineswegs hingenommen werden. Sowohl das Urheberrecht als auch das Datenschutzrecht bieten Möglichkeiten, einer solch ungewollten Veröffentlichung Einhalt zu gebieten. Dieser Schutz gilt insbesondere bei Bildberichterstattungen über Prominente, aber auch in Bezug auf die Kommerzialisierung von Fotografien zu Werbezwecken.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei unterstützen wir Fotografen, Grafikdesigner, Models und Bildagenturen und sonstige Unternehmen bei der Durchsetzung von Urheberrechten. Darüber hinaus vertreten wir auch Personen, die durch die vermeintlich unberechtigte Nutzung von fremden Fotos, Bildern oder Grafiken eine Abmahnung des Urhebers erhalten haben.

Kosteneffizienz für unsere Mandanten steht bei uns an erster Stelle – daher versuchen wir zunächst, eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite herbeizuführen. Sollte eine solche Lösung mit der Gegenseite jedoch nicht möglich sein, dann setzen wir selbstverständlich Ihre Ansprüche mit Nachdruck auch gerichtlich durch. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

  • Abmahnung und Abmahnungserwiderung bei Urheberrechtsverletzungen
  • Bilderklau: Verfolgung von Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Bildhonorare)
  • Gutachten zu komplexen Fragen des Urheber-/Foto- und Bildrechts
  • Lizenzvereinbarungen: Gestaltung und Prüfung

  • Rechtsberatung zur Veröffentlichung von Sach- und Personenfotos

Das Recht am eigenen Bild

Beabsichtigt man, ein Foto zu veröffentlichen, auf dem Personen abbildet sind, ist stets das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem fraglichen Bild um eine Porträtfoto, eine Straßenszene, ein Foto von einer öffentlichen Demonstration, Sportveranstaltung oder einem Konzert handelt.

Das Recht am eigenen Bild ist Bestandteil des sogenannten Persönlichkeitsrechts und somit eines jedem Menschen zustehenden Grundrechts, wonach jede Person selbst darüber bestimmen kann, ob sie fotografiert wird und ob dieses Bild überhaupt in Umlauf gebracht werden darf. Zuerst formuliert wurde es vom Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), das bereits 1907 in Kraft trat, und das 1966 vom Urheberrechtsgesetz abgelöst wurde.

Heute besitzen hauptsächlich nur noch die §§ 22 und 23 KunstUrhG Relevanz für das Rechts am eigenen Bild. So bestimmt § 22 KunstUrhG in Bezug auf Bildnisse, dass diese nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen: “Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.”

Zusammengefasst: Bildnisse von Personen dürfen ausschließlich mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten publiziert und in Umlauf gebracht werden – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Porträtaufnahme einer einzelnen Person oder eine Straßenszene handelt, an der mehrere Personen beteiligt sind. Sobald die Person aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist, wird eine Zustimmung benötigt. Die Erkennbarkeit kann auf den wirklichkeitsgetreu abgebildeten körperlichen Merkmalen (Gesicht, Haarfarbe oder auch Körperhaltung) beruhen. Es genügt aber auch, dass Rückschlüsse auf die Identität der abgebildeten Person allein durch die dazugehörige Bildunterschrift oder aufgrund der auf dem Foto mit abgebildeten Gegenstände (Haus, Auto, Accessoires etc.) ermöglicht werden.

Der Modelvertrag: Das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung

Bevor Straßenfotos und erst recht Personenfotos angefertigt und veröffentlicht werden, sollten Fotografen den abzubildenden Personen unbedingt eine schriftliche Einwilligung (ein sog. Model-Release), die die Art und den Umfang der Verwertung genau bestimmt, zur Unterschrift vorlegen.

Auch wenn eine Einwilligung auch mündlich erteilt werden kann, befindet man sich mit einem Modelvertrag stets auf der sicheren Seite, besitzt doch nur eine schriftlich erteilte Zustimmung letzten Endes die nötige Beweiskraft. Nach der geltenden Rechtsprechung obliegt es dem Fotografen, festzustellen, um wen es sich bei der abgebildeten Person handelt und ob sie mit der Bildaufnahme einverstanden ist, selbst wenn hierzu eine aufwändige Recherche notwendig sein sollte. Die abgebildete Person ist indes nicht dazu verpflichtet, dem Vorgang des Fotografierens zu widersprechen.

Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung ist der Umfang der erteilten Einwilligung: Durfte das Bild nur in einem bestimmten Medium (Zeitung, Buch, Webseite etc.) verwendet werden oder gab es diesbezüglich keinerlei Einschränkungen? War eine erweiterte Nutzung eventuell unter den Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütung gestellt?

Zustimmung der Eltern bei Fotos von Minderjährigen

Gerade in der Modebranche ist ein Trend zu jungen Models zu beobachten. Werden allerdings Personen unter 18 Jahren abgelichtet, so ist grundsätzlich die Zustimmung der Eltern einzuholen. Es obliegt auch immer dem Fotografen, sich vorher zu vergewissern, dass das vom Model angegebene Alter korrekt ist.

„Bilderklau“: Urheberrechtsverletzungen und ihre Konsequenzen

Gegen eine unerlaubte Bildveröffentlichung kann die abgebildete Person ohne Weiteres mittels einer anwaltlichen Abmahnung vorgehen, mit der die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Abmahnkosten (sprich: Anwaltskosten) von dem Fotografen / Nutzer verlangt wird.

In Fällen, in denen die Veröffentlichung als eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person (z.B. bei unerlaubter Veröffentlichung von intimen Fotos) zu werten ist, besteht ohne Weiteres ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Recht am eigenen Bild: Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

Damit die Presse- und Kunstfreiheit durch das Einwilligungserfordernis des § 22 KunstUrhG nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden, sieht § 23 KunstUrhG folgende Ausnahmen für eine zustimmungsfreie Veröffentlichung vor:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, und
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Wer gilt als eine Person der Zeitgeschichte?

Um das Recht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung sicherzustellen, ist eine Einwilligung des Abgebildeten nicht erforderlich, wenn es sich bei dem fraglichen Foto um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt.

Ob eine Person die Veröffentlichung ihres Bildes im konkreten Fall hinnehmen muss, hängt hauptsächlich von der Art und dem Grad des schutzwürdigen Informationsinteresses ab. Und dieses muss von Fall zu Fall neu abgewogen werden.

Die Unterscheidung nach absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, wie sie in der Praxis als Grundlage für Entscheidungen Verwendung findet, ist daher als „eher eine praktische Faustformel für eine Grobbewertung dieses schutzwürdigen Publikationsinteresses“ zu betrachten.

Als eine absolute Person der Zeitgeschichte gilt, wer durch sein gesamtes Wirken im Auge der Öffentlichkeit steht. Üblicherweise fallen in diese Kategorie Berühmtheiten aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Kunst, Sport und Unterhaltung. Aber auch solche Personen, die aufgrund ihrer herausragenden gesellschaftlichen Stellung von hohem Interesse für die breite Öffentlichkeit sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihre Bedeutung für die Zeitgeschichte auf allgemein anerkannten Verdiensten oder verurteilungswürdigen Untaten beruht. Der Rang als Person der Zeitgeschichte kann allerdings zeitlich beschränkt sein. Hat eine Berühmtheit keinen dauerhaften Eingang in die Lexika und/oder in die Geschichte gefunden hat, verliert sie ihre Stellung als absolute Person der Zeitgeschichte.

Als relative Personen der Zeitgeschichte gelten indes Menschen, die nur für einen begrenzten Zeitraum in den Fokus der Medien geraten sind, z. B. aufgrund eines aufsehenerregenden Ereignisses. Folglich erstreckt sich die Befugnis zur Fotonutzung allein auf die Berichterstattung über das fragliche Ereignis, und zwar nur so lange, wie hier das öffentliche Interesse zu bejahen ist. Danach hat die betroffene Person das Recht, ihre alte Anonymität wiederzuerlangen. Als relative Personen der Zeitgeschichte kommen beispielswese in Betracht:

  • Familienangehörige sowie Begleitpersonen von absoluten Personen der Zeitgeschichte, sofern am Geschehen beteiligt,
  • Straftäter und -opfer sowie alle anderen an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Zeugen, strafverdächtige Personen, Unfallbeteiligte, Polizeibeamte etc.) sowie
  • Personen, die vorübergehend durch herausragende Leistungen bzw. besonders negative Verhaltensweisen in den Fokus der Öffentlichkeit geraten sind.

Ob eine Person als relative oder absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen ist, lässt sich allerdings nur fallbezogen im Wege einer sorgfältigen Interessen- und Güterabwägung feststellen. Dabei darf die Veröffentlichung eines Bildes und des dazugehörigen Textes nicht das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzten, indem es ihn in irgendwelcher Weise abwertet, sich über ihn lustig oder ihn gar verächtlich macht.

Ab wann gilt eine Person als „Beiwerk“ des Hauptmotivs?

Eine Person gilt als Beiwerk, wenn das Hauptmotiv der Aufnahme erkennbar die Landschaft beziehungsweise die Umgebung und nicht die Person selbst ist. Kann die Person weggelassen werden, ohne dass sich der Gegenstand und Charakter des Bildes verändern, gilt sie als Beiwerk. Dies gilt natürlich nicht, wenn die abgebildete Person ihrer Anonymität enthoben und zum erkennbaren Mittelpunkt des Bildes wird. Eine allgemeingültige Abgrenzung ist hier wie bei den anderen Ausnahmen nicht möglich: Für jedes Bild muss sorgfältig geprüft werden, was als Hauptmotiv und was als Beiwerk zu werten ist 

Bildnisse von Menschenansammlungen

Eine weitere Ausnahme des § 23 KunstUrhG bilden Bildnisse von öffentlichen Veranstaltungen. Wer daran teilnimmt, der muss das Risiko hinnehmen, auf einem Bild mit abgebildet zu werden. Dies gilt für solche Veranstaltungen wie öffentliche Demonstrationen, Karneval-Umzüge, Sportveranstaltungen, Konzerte und Kongresse. Ausgenommen von dieser Ausnahme sind allerdings Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel oder Sonnenbadende auf einer öffentlichen Liegewiese. Die Teilnahme gilt hier nicht als willentlich, sondern als das Ergebnis eines Zufalls.

Für eine zustimmungsfreie Veröffentlichung und Verwertung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei der Veranstaltung muss es sich nachweislich um ein öffentliches Event handeln, das frei zugänglich ist. Bei Sportveranstaltungen, Konzerten und sonstigen von privaten Veranstaltern organisierten Indoor-Events sind entsprechende Hinweise in den Veranstaltungs-AGB üblich, die das Fotografieren während der Veranstaltung streng untersagen. Für eine Ausnahme wäre folglich eine vorherige Erlaubnis des Veranstalters notwendig. Für Pressefotografen gilt diese im Allgemeinen als erteilt, wenn eine entsprechende Akkreditierung vorliegt.
  • Der Anlass der Veranstaltung muss erkennbar im Vordergrund der Aufnahme stehen. Einzelne Personen oder Gruppen von Teilnehmern dürfen nicht als (aus der Anonymität der Masse) “herausgelöst” erscheinen. Eine Ausnahme bildet allerdings der Redner einer öffentlichen Demonstration, der in der Regel als relative Person der Zeitgeschichte (im Sinne von § 23 I Nr. 1 KunstUrhG) zu betrachten ist.

Schlun & Elseven: Unser Bildrechte-Check für eine rechtssichere Veröffentlichung

Unerlaubte Fotonutzung birgt die Gefahr, erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen und vor allem teuer für den Nutzer zu werden. Bestehen Zweifel bezüglich der Zustimmung, so empfiehlt es sich, vorauseilend eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen, beziehungsweise ein alternatives Bild zu verwenden, bei dem es einer solchen Zustimmung nicht bedarf. Sollten Sie bei einer bevorstehenden Veröffentlichung unsicher sein in Bezug auf die Bildrechte und eine persönliche Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

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