Geschäftsgeheimnisse schützen – Anwalt für Unternehmen bei Mitarbeiterverstößen

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

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Geschäftsgeheimnisse gehören zu den wertvollsten Vermögenswerten eines Unternehmens. Ob proprietäre Formeln, Herstellungsverfahren oder strategische Geschäftspläne, vertrauliche Informationen bilden oft den Kern des unternehmerischen Erfolgs. Werden sie unbefugt weitergegeben oder genutzt, drohen erhebliche finanzielle Schäden und nachhaltige Reputationsverluste.

Die Bedrohung kommt dabei nicht nur von außen: Gerade Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben häufig Zugang zu sensiblen Informationen – und Verstöße aus dem eigenen Unternehmen heraus sind keine Seltenheit. Umso wichtiger ist ein proaktiver rechtlicher Schutz. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Unternehmensrecht beraten Unternehmen umfassend zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und vertreten betroffene Firmen bei Verstößen schnell, diskret und zielgerichtet.

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Unsere Dienstleistungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen für Unternehmen

Rechtsbeistand für betroffene Unternehmen
  • Präventive Strategien zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  • Überwachung & Aufdeckung von Verstößen
  • Richtlinien und Schulungen zum Umgang mit vertraulichen Informationen
  • Erstellung von Compliance-Verträgen
  • Beratung zu Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs)
  • Beratung zu Compliance-Programmen
  • Unterstützung bei internen Richtlinien
  • Risikoanalyse und -bewertung
Rechtliche Durchsetzung bei Verstößen
  • Abmahnungen und Unterlassungsansprüche
  • Schadensersatzforderungen
  • Einleitung gerichtlicher Schritte und einstweiliger Rechtsschutz
  • Vertretung vor Gerichten und Behörden
  • Schadensersatz und Gewinnherausgabe
Dienstleistungen im Kontext

Geschäftsgeheimnisse | Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)“ und setzt die EU-Richtlinie 2016/943 um. Als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes gilt

„eine Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.

Handlungsverbote im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen

Was genau ist beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen verboten?

Unerlaubte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen

Es ist verboten, sich fremde Geschäftsgeheimnisse zu verschaffen, indem man:

  • sich unbefugt Zugang zu vertraulichen Unterlagen, Dateien oder Materialien verschafft (etwa durch Einbruch, Hacken oder heimliches Kopieren),
  • Dokumente oder Datenträger stiehlt, die Betriebsgeheimnisse enthalten oder
  • sich anderweitig unlauter verhält – also gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr verstößt (beispielsweise durch Täuschung, Bestechung oder Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen).

Verbotene Nutzung und Weitergabe

Wer ein Geschäftsgeheimnis kennt, darf es nicht verwenden oder an andere weitergeben, wenn:

  • er es selbst auf unrechtmäßige Weise erlangt hat (siehe Punkt 1),
  • er vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet ist (etwa durch Arbeitsvertrag oder Geheimhaltungsvereinbarung) oder
  • eine Verschwiegenheitspflicht besteht, die die Nutzung einschränkt.

Der “Hehler”-Tatbestand

Auch wer Geschäftsgeheimnisse “aus zweiter Hand” erhält, macht sich strafbar, wenn er weiß oder hätte wissen müssen, dass seine Quelle die Information unrechtmäßig weitergegeben hat. Das betrifft besonders Unternehmen, die auf Basis gestohlener Geheimnisse Produkte herstellen, importieren oder vertreiben – diese können dann nur schwer behaupten, von der illegalen Herkunft nichts gewusst zu haben.

Verfahren in Geschäftsgeheimnissachen | Rechtliche Konsequenzen

Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können, § 16 Abs. 1 GeschGehG. Somit wird nicht offengelegt, um welche Verletzung es geht. Insbesondere werden Akteninhalte für jegliche Dritte nur geschwärzt zur Einsicht vorgelegt, § 16 Abs. 3 GeschGehG.

Die zuvor beschriebenen Handlungsverbote sind nicht nur zivilrechtlich relevant – Verstöße können auch strafrechtliche Folgen haben. Das Gesetz sieht in § 23 GeschGehG Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor, wobei die Strafhöhe von der Schwere des Vergehens und den Umständen abhängt. Strafbar macht sich allerdings nur, wer aus bestimmten verwerflichen Motiven handelt.

Das Gesetz nennt hier vier Beweggründe:

  • Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs,
  • Eigennutz (persönliche Bereicherung),
  • Handeln zugunsten eines Dritten,
  • Schädigungsabsicht gegenüber dem Geheimnisinhaber.

Die Grundtatbestände mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

Wer aus einem der genannten Motive fremde Geschäftsgeheimnisse durch unbefugten Zugriff auf Dokumente oder Datenträger erlangt, macht sich strafbar. Gleiches gilt für die unrechtmäßige Nutzung oder Weitergabe solcher illegal erlangten Geheimnisse. Besonders schützt das Gesetz auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Beschäftigte, die während ihrer Anstellung betriebliche Geheimnisse an Dritte weitergeben, können strafrechtlich belangt werden.

Auch der “Hehler” von Geschäftsgeheimnissen wird bestraft – wer also Informationen nutzt oder weitergibt, welche unrechtmäßig erlangt wurden. Dies betrifft beispielsweise Konkurrenzunternehmen, die gestohlene Konstruktionspläne ankaufen und verwenden.

Ein milderer Strafrahmen von bis zu zwei Jahren gilt für die Verletzung technischer Geheimnisse, die jemandem im Geschäftsverkehr anvertraut wurden – etwa wenn ein Zulieferer vertrauliche technische Vorlagen seines Kunden zweckentfremdet.

Verschärfte Strafen bei erschwerenden Umständen

Die Höchststrafe steigt auf fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt – also regelmäßig mit gestohlenen Geschäftsgeheimnissen Geld verdient. Ebenso hart bestraft wird, wer Geheimnisse gezielt ins Ausland verkauft oder dort selbst nutzt, da hier besonders große wirtschaftliche Schäden entstehen können.

Bereits der Versuch dieser Straftaten ist strafbar. Das bedeutet, dass schon der gescheiterte Hackerangriff auf Firmendaten strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Besonderheiten und Ausnahmen

Das Gesetz schützt investigativen Journalismus: Journalisten und ihre Helfer können sich nicht strafbar machen, wenn sie Geschäftsgeheimnisse entgegennehmen, auswerten und veröffentlichen – vorausgesetzt, sie waren nicht selbst an der illegalen Beschaffung beteiligt.

Die Straftaten werden grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch ohne Strafantrag ermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht – etwa bei Wirtschaftsspionage großen Ausmaßes oder wenn systematisch Geheimnisse an ausländische Konkurrenten verkauft werden.

Wichtig für Betroffene: Strafrechtliche Ermittlungen können parallel zu zivilrechtlichen Verfahren laufen, wobei Beweise aus dem Strafverfahren das zivilrechtliche Verfahren unterstützen können. Dies kann für Geschädigte vorteilhaft sein, da die Staatsanwaltschaft über weitreichende Ermittlungsbefugnisse verfügt und beschlagnahmte Unterlagen oder Zeugenaussagen später auch im Zivilprozess verwendet werden können.

Zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten

Auch im zivilrechtlichen Kontext gibt es rechtliche Mittel, gegen Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnis vorzugehen.

Außergerichtlich besteht die Möglichkeit, den Rechtsverletzer mittels einer Abmahnung auf den Verstoß hinzuweisen und zur Unterlassung aufzufordern. Eine Abmahnung enthält typischerweise eine Darstellung des Verstoßes, die Aufforderung zur Unterlassung sowie oft die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In letzterer verpflichtet sich der Rechtsverletzer im Falle eines erneuten Verstoßes, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Abgemahnte kann auch zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet werden. Erfolgt keine Reaktion oder wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten. Die Abmahnung enthält typischerweise eine Darstellung des Verstoßes, die Aufforderung zur Unterlassung sowie oft die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In letzterer verpflichtet sich der Rechtsverletzer im Falle eines erneuten Verstoßes, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Abgemahnte kann auch zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet werden. Erfolgt keine Reaktion oder wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten.

Gerichtlich können folgende Ansprüche gegen den Rechtsverletzer geltend gemacht werden: 

  • Unterlassungsansprüche: Gerichtlich ausgesprochenes Verbot der weiteren Nutzung oder Offenlegung
  • Schadenersatzansprüche: Ersatz des entstandenen Schadens durch den Rechtsverletzer
  • Herausgabeansprüche: Herausgabe der durch den Verstoß erlangten Gewinne
  • Vernichtung oder Herausgabe von Materialien: Vernichtung der vertraulichen Informationen oder Rückgabe an den Rechteinhaber.

Einstweilige Verfügung

  • Einstweiliger Rechtschutz ermöglicht schnelle Maßnahmen, um die weitere Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern. Der Antragsteller muss einen dringenden Bedarf nach sofortigem Schutz nachweisen und glaubhaft machen, dass ein Verstoß vorliegt und dass ohne die Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Wird die Verfügung ignoriert, drohen Zwangsgelder oder weitere rechtliche Schritte.

Zusammenhang der Maßnahmen:

  • Strategische Nutzung: In vielen Fällen wird ein kombinierter Ansatz verfolgt, bei dem zivilrechtliche Schritte (wie die Abmahnung und die einstweilige Verfügung) mit strafrechtlichen Maßnahmen (wie Strafanzeige und Hausdurchsuchung) kombiniert werden.
  • Timing und Koordination: Die zeitliche Abstimmung zwischen den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen ist entscheidend, insbesondere um Beweise zu sichern und eine weitere Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse zu verhindern.

Schutzmaßnahmen gegen Verstöße | Compliance-Maßnahmen

Unternehmen sollten Compliance-Programme implementieren, um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten und Verstöße zu verhindern. Wichtiger Schutzmaßnahmen sind:

  • Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA): Verträge mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern, die die Geheimhaltung sicherstellen.
  • Technische Schutzmaßnahmen: IT-Sicherheitsmaßnahmen, um unbefugten Zugriff zu verhindern.
  • Schulung und Sensibilisierung: Mitarbeiteraufklärung über den Wert und die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen.

Schlun & Elseven: Unsere Leistungen zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfordert sowohl vorausschauende Prävention als auch entschlossenes Handeln im Ernstfall. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte begleiten Unternehmen in jeder Phase: Wir entwickeln präventive Strategien, beraten zu Geheimhaltungsvereinbarungen und Compliance-Programmen und unterstützen bei der Aufdeckung und Dokumentation von Verstößen. Kommt es zum Konflikt, setzen wir Ihre Rechte konsequent durch – mit Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und wenn nötig vor Gericht. Vertrauen Sie auf eine Kanzlei, die Ihre Interessen kennt und mit Erfahrung sowie Nachdruck vertritt. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie vertraulich, schnell und zielgerichtet.

Häufig gestellte Fragen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG ist eine Information, die nicht allgemein bekannt oder zugänglich ist, aufgrund ihrer Geheimhaltung wirtschaftlichen Wert besitzt und durch angemessene Schutzmaßnahmen – etwa Geheimhaltungsvereinbarungen oder Zugangsbeschränkungen – geschützt wird. Typische Beispiele sind Herstellungsverfahren, Kundenlisten, Preiskalkulationen und Geschäftsstrategien.

Betroffene Unternehmen haben sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Handlungsmöglichkeiten. Zivilrechtlich kommen eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung, eine einstweilige Verfügung sowie Schadensersatzansprüche in Betracht. Parallel dazu kann eine Strafanzeige sinnvoll sein, da Staatsanwaltschaften über weitreichende Ermittlungsbefugnisse verfügen – etwa für Hausdurchsuchungen zur Beweissicherung.

Nach § 23 GeschGehG drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren für Grundtatbestände – etwa wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses Betriebsgeheimnisse weitergibt. Bei erschwerenden Umständen, wie gewerbsmäßigem Handeln oder der Weitergabe ins Ausland, steigt die Höchststrafe auf fünf Jahre. Auch der Versuch ist strafbar.

Nein, die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit es sich um echte Geschäftsgeheimnisse handelt. Wer als ehemaliger Mitarbeiter vertrauliche Informationen beim neuen Arbeitgeber einsetzt oder weitergibt, verletzt das GeschGehG und kann zivilrechtlich wie strafrechtlich belangt werden.

Nein, ein NDA ist nicht immer eine zwingende Voraussetzung. Das GeschGehG verlangt lediglich „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen”, ohne eine bestimmte Form vorzuschreiben. Ob ein NDA erforderlich ist – und ob es allein ausreicht – hängt vom Einzelfall ab. Bei besonders sensiblen Informationen wird ein NDA allein in der Regel nicht genügen; hier sind ergänzende Maßnahmen wie technische Zugangsbeschränkungen, interne Richtlinien oder sonstige Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag notwendig. In anderen Fällen können solche Maßnahmen bereits für sich genommen ausreichen, ohne dass ein gesondertes NDA erforderlich ist. Entscheidend ist stets, dass der Schutz im konkreten Einzelfall als angemessen gilt.

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