Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

Kompetente Unterstützung durch eine Full-Service-Kanzlei

Rechtsanwalt
für
Wettbewerbsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Die Anwälte von Schlun & Elseven bieten nationalen sowie internationalen Mandanten umfassende Betreuung im Wettbewerbsrecht. Mit Büros in Köln, Düsseldorf und Aachen sowie mit Konferenzräumen in ganz Deutschland unterstützen wir Mandanten weltweit im deutschen sowie europäischen Rechtssystem. Im Folgenden erhalten Sie einen ersten Überblick über unsere Dienstleistungen im Wettbewerbsrecht sowie über einige der Regeln und Vorschriften bezüglich des Kartellrechts in Deutschland.

Sollte Ihr Anliegen das deutsche Wettbewerbsrecht betreffen und Sie eine individuelle Rechtsberatung benötigen, nutzen Sie das unten stehende Kontaktformular, um sich mit uns in Verbindung zu setzen. Sobald der Kontakt hergestellt ist, können unsere Anwälte mit der kritischen Analyse Ihres Falles beginnen und Ihnen die rechtliche Vertretung bieten, die Ihr Fall erfordert.

Deutsche und europäische Wettbewerbs- und Kartellrechtsvorschriften

Das deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht soll Preisabsprachen, wettbewerbswidrige Praktiken und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verhindern. Dessen Ziel ist es Fairness auf dem Markt zu schaffen, zum Nutzen der Verbraucher und neuer Unternehmen, die in den Wettbewerb eintreten.

In Deutschland tätige Unternehmen sollten sich regelmäßig von Fachanwälten für Wettbewerbsrecht beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie nicht mit den deutschen sowie europäischen Kartellvorschriften in Konflikt geraten. Die Verhinderung von Kartellen wird als ein wichtiger Teil der Arbeit der Europäischen Union angesehen. In Deutschland wird dieses Rechtsgebiet durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Es steht im Einklang mit solchen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union wie dem Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dieses Gesetz ist sehr detailliert, da es sowohl das Wettbewerbsrecht selber als auch die dazugehörige Rechtsprechung (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und der Bedeutung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen) umreißt.

Schlun & Elseven schafft für seine Mandanten Klarheit bezüglich Praktiken, die als wettbewerbswidrig angesehen werden können. Unsere Anwälte stehen Unternehmen bei Fusionen und Übernahmen sowie bei weiteren Geschäftstransaktionen mit umfassender Expertise zur Seite.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Das deutsche sowie europäische Wettbewerbs- und Kartellrecht lassen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu. Die deutschen Behörden haben bestimmte Praktiken verboten, die den wirksamen Wettbewerb gefährden. Diese Verbote können sich sogar auf Handlungen erstrecken, die der Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung dienen, sowie auf Handlungen, die Märkte betreffen, auf denen das Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung hat.

Nach deutschem Recht kann ein Unternehmen als „marktbeherrschend“ angesehen werden, wenn es keinen wesentlichen Wettbewerb hat oder eine herausragende Marktstellung innehat. Ob diese Faktoren vorliegen, wird von Fall zu Fall entschieden, wobei das Unternehmen in einer Gesamtwürdigung aller wettbewerbsrelevanten Kriterien beurteilt wird. Das deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht geht bei seiner Definition nicht von bestimmten Marktanteilen aus. Maßgeblich sind vielmehr die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen für den Wettbewerb, Markteintrittsbarrieren, Wechselkosten für Kunden und die Kaufkraft der Marktgegenseite.

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt vor, wenn die Praktiken des Unternehmens als diskriminierend gegenüber anderen Unternehmen angesehen werden oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten beeinträchtigen. Als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung kommen u.a. Verdrängungspreise, Ausschließlichkeitsbindungen, Treuerabatte, Boykottaufrufe gegen Dritte und Geschäftsverweigerung in Betracht.

Das Bundeskartellamt hat die Möglichkeit gegen missbräuchliches Verhalten vorzugehen. Es kann ein Verwaltungsverfahren gegen das Unternehmen einleiten und dann die Unterlassung des missbräuchlichen Verhaltens anordnen. Es kann auch Bußgelder gegen Unternehmen verhängen, die sich schuldig gemacht haben.